44  $  4.  Völkerrechtliche  Grundfragen.

8  4.  Völkerrechtliche  Grundfragen.

A.  Die  Bedeutung  der  Staatsverträge  für  die
Kriegsschädenforderungen  der  Untertanen

ist  bereits  im  ersten  Teil  in  8  9  „Die  Rechtsbeziehungen  zu  fremden
  Staaten“  (S.  111  ff.)  besprochen  worden,  mit  dem  Ergebnis,  daß
die  Untertanen  aus  solchen  zwischenstaatlichen  Vereinbarungen  weder
dem  fremden  noch  dem  eigenen  Staate  gegenüber  ein  eigenes  Recht
herzuleiten  vermögen.!)

Ueber  die  Bedeutung  des  Art.  3  des  IV.  Haager  Abkommens  vom
18.  Oktober  1907  für  die  Frage  des  Kriegsschädenersatzes  vgl.
unten  $  74.

B.  Die  Haftung  des  Besetzungastanten  für  die  im
feindlichen  Besetzungsgebiet  erforderten  Leistungen

ist  ebenfalls  schon  im  I.  Bande  (S.  115f.)  einer  Erörterung
unterzogen  worden.!a)

Art.  52  III  der  Landkriegsordnung  in  der  Fassung  der  ersten
Haager  'Friedenakonferenz  vom  29.  Juli  1899  besagt:

Naturalleistungen  sind  soviel  wie  möglich  bar  zu  bezahlen;  andernfalls  sind
dafür  Empfangsebescheinigungen  auszuste:len.

Danach  war  für  den  Besetzungsstaat,  soweit  er  nicht  bar  zahlte,
eine  Verpflichtung  nur  zur  Ausstellung  von  E  gungen,
nicht  aber  auch  zu  deren  Einlösung  begründet.

Auf  der  zweiten  Haager  Konferenz  erhielt  Art.  52  III  der
LKO.  in  der  Fassung  des  IV.  Abkommens  vom  18.  Oktober  1907
jedoch  noch  den  Zusatz:

Die  Zahlung  der  geschuldeten  Summen  soll  möglichst  bald  bewirkt  werden.

Dieser  Zusatz  ist  der  Rest  eines  russischen  Antrages,  wonach
die  Kommandanten  des  Besetzungsgebietes  ermächtigt  sein  sollten,
die  E  möglichst  noch  während  des  Krieges  einzulösen.
  In  der  heutigen  Fassung  ist  jene  Vorschrift  völlig  unklar,
da  der  zur  Einlösung  Verpflichtete  nicht  genannt  ist.  Die  Anschanung,
  daß  damit  nur  die  Militärbehörden  des  Besetzungsstaates
meint  sein  sollen,  ist  abzulehnen  gegenüber  der  Tatsache,  daß  Ger
ursprüngliche  Antrag  und  der  des  Redaktionsausschusses,  in  welchen
beiden  Anträgen  die  Militärbehörden  des  Besetzungestaates  als  Zahlungspflichtige
  bezeichnet  waren,  absichtlich  gestrichen  sind:!b)

Fin  vertragsmäßig  festgestellter  Grundsatz,  wonach  der  nichtzahlende
  Besetzungsstaat  zur  Ernlösung  der  von  seinen  Militürbeu

  So  auch  Edwin  M.  Borchard,  Private  pecuniary  claims  arising  ont  of
war  en  zoarnal  of  international  law  1915  Nr.  1  8.  118  3  tt.).

ey  year  noch  Pradier-Fode&amp;r6,  Traitö  de  droit  international  public
897)  Bd.  vir  Sn  1050,  1187,  1161;  M6rignhac,  Trait6  de  droit  public  interma
  (1912)  Bd.  III,  456;  "Ernest  ys,  Le  secours  en  raison  des  domcaus6s

  u  la  uerre.  "(Revue  de  droit  international,  II.  Serie,  Tome  VIII
as0s)  S.  „

a)  v8l  über  he  Entstehungsgeschichte  des  Art.  52  LKO.  Christian  Meurer,
Die  völkerrechtliche  Stellung  der  vom  Feind  besetzten  Gebiete  (1915)  8.  64  ft.
und  die  dort  S.  6817  angeführten  Stellen  der  Protokolle;  ferner  Bonfils-Fauchille,
  Droit  international  (7.  A.  1914)  Nr.  1216.