$  4.  Völkerrechtliche  Grundfragen.  45

fehlshabern  ausgestellten  Empfangsbestäti  verpflichtet  sein
tollte,  ist  hiernach  nicht  vorhanden.  Ebensowenig  kann  von  einem.
derartigen  gewohnheitsrechtlich  herausgebildeten  Satze  des  Völkerrechts
  go8  prochen  werden;  denn  in  und  nach  fast  jedem  Kriege
ist  das  Verfahren  verschieden  und  von  dem  Ausgange  des  Krieges
und  den  Friedensbedingungen  abhängig  gewesen,  und  bei  der  R
lung  dieser  Frage  haben  nicht  nur  rechtliche,  sandern  in  weit  hö  erem
  Maße  politische  Erwägungen  mitgewirkt.  ’)

C.  Die  Haftung  des  annektierenden  Staates  für
die  im  einverleibten  Gebiete  verursachten  Kriegsbeschwerungen


gehört  zu  den  berühmtesten  Fragen  des  Völkerrechtsgebietes,  das
man  mit  dem  Schlagwort  „Staatensukzessionen“  zu  bezeichnen  pflegt.°)

I.  Hinsichtlich  der  Kriegsschäden

vereinfacht  sich  die  Beantwortung  durch  die  Erwägung,  daß
selbst  bei  der  Annahme  einer  Gesamtnachfolge  der  einverleibende
Staat  äußerstenfalls  die  wirklich  bestehenden  Schulden  des  einverleibten
  Staates  oder  Staatsteils  zu  übernehmen  verpflichtet  sein  kann,
daß  aber  eine  rechtliche  Haftung  des  Staates  für  Kriegsschäden  bis
zum  Weltkriege  von  1914,  wie  sich  aus  dem  folgenden  ergeben
wird,  weder  in  der  Rechtslehre  noch  in  der  Rechtsprechung,  weder
in  der  Gesetzgebung  noch  in  der  Verwaltungsübung  als  Rechtsgrundsatz
  anerkannt  worden  ist.*)

OD.  Hinsichtlich  der  Leistungen

der  Bewohner  des  einverleibten  Gebietes  hat  die  oben  beregte
Streitfrage  allerdings  große  Bedeutung.  Soweit  diese  Leistungen  näm-#)

  Vgl.  über  die  von  Preußen  während  der  napoleonischen  Wirren  und  nachher
geuoklonen  innerstastlichen  Anordnungen  Bd.  I  S.  87  ff.,  über  die  Staatsverträge

Vgl.  ferner  über  das  Verhalten  Preußens  und  Dänemarks  nach  1864  unten
$.  160,  168,  172,  Preußens  nsch  1866  unten  S.  190,  Deutschlande  und  Frankreichs
  nach  1870  unten  S.  265  und  S.  265°.  Vgl.  hierzu  auch  Edgar  l.oening.
Die  Verwaltung  des  Generalgouvernements  im  Elsaß  (1874)  S.  54.  te  161  ff.

Vgl.  ferner  Edwin  M.  Borchard,  Pecuniary  elaime  arieing  out  of  war  im
American  journal  of  intern.  law  1915  Heft  I  S.  113  ff.,  bei  Anm.  68,  Halma-Gapan;
  Des  requisitions  et  des  contributions  S.  84  ER  "und  Ueber  das  Verhalten

ns  in  dan  neueren  von  ihm  auf  dem  asiatischen  Festiande  geführten  Kriegen
unten  $.  428,  über  die  Ostfrieden  von  1918  oben  8S.  31.

®)  Max  Huber,  Die  Staatensukzession  (1898);  Walter  Schönborn  Staatensukzessionen
  (Handbuch  des  Völkerrechts  von  Stier-Somlo  I,  2;  1913);  A.  B.
Keith,  The  Theory  of  State  Succession  with  special  reference  to  „English  and
Colonial  Law  (1907);  Arrigo  Cavaglieri,  La  doitrina  della  successione  di  Stato
a  Stato  e  il  suo  valore  giuridico  (1910);  Max  Friedrich  Michel,  Die  Einverleibung

in  den  preußischen  Staat  ala  Fall  einer  Staatensukzession,  Marburger
Dan  a910);  F.  F.  Schmidt,  Der  Uebergang  der  Staatsschulden  bei  Gebietsabtretungen
  (1913);  Niemeyer,  Staatsgläubiger  und  staatliche  Gebietsveränderungen.
  „“Fankarchiv  15  70).

1917  gegründete  Deutsche  Gesellschaft  für  Völkerrecht  hat  die  Frage
der  Stnatennachtähe  sum  Gegenstand  ihrer  ersten  Preisaufgabe  gemacht.

*)  Darauf  ist:  auch  schon  im  Preußischen  Abgeordnetenhaus  "gelogen  der
Frage  des  Eintretenmüssens  Preußens  für  die  Kriegsschäden  in  Schleswig-Holstein
hingewiesen  worden.  Vgl.  unten  S.  158.