46  $  4.  Völkerrechtliche  Grundfragen.

lich  für  die  Armee  des  unterlegenen  Staates  erfolgten,  wären  sie  als
Kriegsleistungen  an  diesen  anzusehen  (oben  S.  10)  und  von  ihm
nach  allen  Rechten  zu  vefgüten;  dagegen  würden  die  Leistungen  für
die  Besetzungsarmee  als  Kriegsschäden  dem  oben  zu  I’geprägten  Grundsatze
  unterfallen.  Während  hiernach  entsprechend  dem  bis  1914  anerkannt
  gewesenen  Grundsatz  der  Nichtvergütung  für  Kriegsschäden
die  im  erworbenen  Gebiete  an  das  Heer  des  erobernden  Staates
gemachten  Leistungen  weder  von  diesem  noch  von  dem  unterlenen

  Staate  vergütet  zu  werden  brauchten,  hängt  die  Frage  der
Entgeltung  der  an  das  Heer  des  verkleinerten  Staates  gs
machten  Lieferungen,  die  als  Schulden  des  letzteren  zu  betrachten
sind,  von  der  Beantwortung  der  Frage  ab,  ob  der  annektienende
Staat  für  die  Schulden  des  annektierten  einzustehen  habe.

Zu  einer  Klärung  ist  diese  Frage  bisher  nicht  gelangt.  Es  stehen
sich  nicht  nur  die  Anschauungen  der  Anhänger  der  Haftung  und
der  Nichthaftung  gegenüber  ;  sondern  unter  den  ersteren  gibt  es
wieder  zahlreiche  Schriftsteller,  die  bei  grundsätzlicher  Anerkennung
der  Haftung  des  Eirwerbsstaates  das  Eintretenmüssen  des  letzteren
für  diejenigen  Schulden  ausschließen  wollen,  die  aus  Anlaß  des
Krieges,  der  zu  dem  Erwerb  geführt  hat,  entstanden  sind.

In  der  bisherigen  Staatenpraxis  ist  der  Grundsatz,  daß  der  Erwerbestaat
  für  Kriegsschäden  und  Kriegsleistungen,  die  an  den  untergegangenen,
  oder  in  seinem  Bestande  verringerten  Gegner  während
des  Krieges  gemacht  waren,  aufzukommen  habe,  keinesfalls  anerkannt
worden.°)  Soweit  dies  der  Fall  war,‘)  handelt  es  sich  um  Zuwendungen
zu  dem  Zwecke,  den  enworbenen  Staat  oder  Staaisteil'  wieder  zur
Blüte  zu  bringen  und  die  Herzen  der  Bewohner  für  den  neuen  Ge

5)  Mit  besonderer  Schärfe  ist  dies  von  den  englischen  Gerichten  gelegentlich

der  Einverleibung  der  Burenstasten  zum  Ausdruck  gebracht  worden.  Vgl.  vor  allem
rüh  rteil  des  High  Gaurs  of  Justice  in  Sachen  West  Ran

Mining  Co.  v.  The  King  (ZVSILR.  x  ft.  und  die  Zusammenstellung  ZVOIKR.  ir,

618  f£);  ferner  Michel.a  a.  O.  7

6)  Vgl.  über  das  Verhalten  Preußens  gegenüber  Schleswig-Holstein  hinsichtlich
der  Schäden  aus  1848—1850  unten  S.  152,  aus  1864  S.  157  ff.,  über  das  Verhalten
Preußens  und  Oesterreichs  nach  Hass  unten  S.  182  und  S.  192,  des  Deutschen  Reiche

nach  1870  unten  $.  264.

Die  in  den  ausländischen  Kriegen  befolgten  Grundsätze  sind  ausführlich  erst
in  dem  das  Ausland  behandelnden  Abschnitte  darzustellen.  Es  soll  hier  nur  hinsichtlich
der  wichtigsten  neueren  Kriege  bemerkt  werden:  Im  nordamerikanischen
Sezessionskriege  sind  Yernichtungsschäden  überhaupt  nicht  ersetzt  worden;
Leistungen  treugebliebener  Bürger  der  Nordstsaten  für  das  Regierungsheer  wurden
vergütet,  nicht  dagegen  Anforderungen  der  Südstaaten.  In  allen  Fällen  wurde  aber
der  Ersatz  gewährt  „not  as  a  matter  of  atrict  right  by  peinciples  international
law,  but  as  a  a  2”  of  f  benignity”  (House  Congr.  II.  Sess.  Report
Nr.  134  S.  268,  298  ff.  ).  em  spanisch-  Ph  erikanischen  Kriege
bestimmte  Art.  7  dee”  N  Friedens  vom  10.  Dezember  1898:  „Die  Vereinigten
Staaten  und  Spanien  verzichten  wechselseitig  auf  alle  Entschdigungsaneprüche,  seien
sie  Öffentlichrechtlicher  oder  privatrechtlicher  Natur,  die  einer  egierungen  oder
ihren  Bürgern  oder  Untertanen  gegen  die  andere  Regierung  zustehen  sollten  ..  ..
Die  Vereini  igten  Staaten  werden  die  Ansprüche  ihrer  Bürger  ..  .  ihrerseits  entecheiden
  und  ordnen.“  Nach  dem  Burenkriege  wurden  zunächst  durch  Art.  10

es  Friedensvertrages  zu  Prätorie  vom  31.  Mai  1  3  Millionen  £  für  die  Zurück-