Erste  Abteilung.
Deutschland  und  Oesterreich.
l.  Buch.  ‚Rechtslehre  und  Rechtsprechung.”)

85.  A.  Das  römische  Recht  bis  zur  Rezeption.

I.  In  den  römischen  Quellen  findet  sich  keine  Andeutung
einer  Verpflichtung  des  Staates  zum  Ersatz  der  von  seinen  Untertanen
  erlittenen  Kriegsschäden.  Dies  ist  durchaus  begreiflich;  denn,
die  in  der  Kaiserzeit  anerkannte  allumfassende  Gewalt  des  Herrschers
ließ  jeden  Eingriff  in  das  Eigentum  der  Untertanen  als  berechtigt
erscheinen  und  gewährte  daher  eine  Entschädigung  nicht  einmal
in  den  Fällen  der  Enteignung,  d.  h.  der  Fortnahme  von  Privateigentum
für  öffentliche  Bedürfnisse,  viel  weniger  bei  Anforderung  oder  Wegnahme
  durch  den  Feind  oder  in  den  een  ii  in  denen  in  Verfolg  von
Kriegsereignissen  eine  Zerstörung  von  Vermögenswerten  durch  Tömische
  oder  feindliche  Truppen  stattfand.:)

*)  Vgl.  zu  diesem  ganzen  Abschnitt  die  bedeutende  Schrift  von  Gerhard  Anschütz,
  Der  Ersatzanspruch  aus  Vermögensbeschädigungen  durch  rechtmäßige
Aandhabung  der  Staatsgewalt  (Verwaltungearchiv  Bd.  V  S.  1ff.)._  Er  kommt
(S.  66),  insbesondere  auch  für  die  Kriegsschäden,  zu  dem  Ergebnis:  „Das  Gemeine
Deutsche  Recht  kennt  einen  genere.len  Ersatzanspruch  aus  Beachlulirungen  durch
die  rechtmäßige  Handhabung  der  Staawgewalt  nicht“.  Für  die  Kriegsschäden
kommen  aus  dieser  auch  im  Sonderabdruck  erschienenen  Schrift  in  Betracht  vor
allem  die  S.  20,  2058,  21,  45,  ,  ,  54.

Auf  entgegengesetztem  Standpunkt  stehen  die  für  "den  „öffentlichrechtlichen
Entschädigungsanspruch“  (unten  S.  70)  grundlegenden  Erörterungen  von  Otto  Mayer
in  seinem  erwaltungsrecht“  Bd.  II  $$  53,  54;  ferner  in  der  Schrift  „Die  Entschädigungspflicht
  de  des  Staates  nach  Billigkeitsrecht‘  (Veröffentlichungen  der  Gebestiftung
  1904,  besprochen  in  Fischer-Schelchers  Aitschrift
für  Praxis  und  Gesotagebung  der  Verwaltung  Bd.  29  S.  347);  Sndlich  im  Artikel
„Entschädigungspflicht  des  Staates“  in  Stengel-Fleischmanns  „Wörterbuch
des  Deutschen  Staats-  und  Verwaltungsrechts“  2.  A.  Bd.  I  S.  731.  Otto  Mayer,
der  die  öffentlichrechtliche  Entschädigung  an  sich  als  eine  Einrichtung  des  geltenden
Rechts  hinstellt  (unten  S.  74),  steht  hinsichtlich  der  Kriegsschäden,:  wie  schon  oben
S.  7  erwähnt  und  unten  S.  77  auszuführen  ist,  für  das  Recht  bis  zum  Weltkriege
auf  einem  verneinenden  Standpunkt  und  stimmt  insoweit  mit  Anschütz  überein.
Aehnlich  auch  Fritz  Fleiner,  „Institutionen  des  Deutschen  Verwaltungarechts“
9.  A  1913  8  17  („Oeffentlichrechtliche  Entschädigung")  und  „öffentlichrechtliche
a  (Festgabe  für  Heusler,  1904).

die  Besprechung  von  Augustin  v.  Balthasars  „Rechtliches  Bedenken,
wie  Fr  Liquidation  und  Erstattung  der  Krioguschäden  usw.“  in  der  „Allgemeinen
deutschen  Bibliothek“  Bd.  74  ren)  S  „Die  Erstattung  von  Kriegsschäden
an  römische  Bürger  konnte  net  Gegenstand  der  Erörterung  werden,  weil  die
FR  der  Römer  sich  in  der  Regel  in  Feindesland  abspielen“.  Vgl.  auch  SeuffA.