8  6.  Uebersicht.  49

.  DI.  Auf  diesem  Standpunkte  beharrten  auch  die  Glossatoren
und  zum  Teil  selbst  noch  die  Postglossatoren.  So  erklärte
die  Glossa  ordinaria  zB.  ad  l.  3  (Barbarius)  D.  1,  14  gelegentlich
der  Frage,  ob  der  Kaiser,  der  im  öffentlichen  Interesse  den  Sklaven
eines  Privatmannes  freigelassen  habe,  diesem  zum  Schadensersatz
verpflichtet  sei:  „Et  sic  non,  quod  ex  causa  iusta  princeps  alienum
servum  manumittit,  non  alias.  ut  puto,  quia  licet  omnia  prinecipis
intelleguntur,  verum  est  quoad  protectionem.‘‘  Danach  wurde  selbst
bei  Entziehung  durch  die  eigene  Regierung  eine  Entschädigung  nicht
geschuldet.  Von.  den  führenden  Postglossatoren  wurde  dies  freilic
nicht  festgehalten.  Sowohl  Bartolus  (zu  |.  43-8  1  D.  13,  7)
als  auch  Baldus  und  Jason  Maynus  (zu  l.3  D.  |,  14
hielten  bei  militärischen  Requisitionen,  bei  Inanspruchnahme  von
Grundstücken  zu  Befestigungszwecken,  bei  Fortnahme  von  Zugtieren
für  die  Beförderung  von  Kriegsmaterial  durch  die  eigene  Regierung  —
also  bei  Kriegsleistungen  im  heutigen  Sinne  —  die  Entschädigungspflicht
  des  Staates  für  gegeben.‘)

Diese  Milderung  der  ursprünglich  durchgängigen  Ablehnung  jeder
staatlichen  Entschädigungspflicht  für  Kriegsbelastungen  bezog  sich
jedoch  immer  nur  auf  Entziehungsschäden  durch  die  inländischen
Behörden.?)  Dagegen  findet  sich  bis  zur  Aufnahme  der  durch  die
italienische  Lehre  und  Rechtsprechung  umgeformten  römischen  Rechte
in  Deutschland  kein  Anzeichen  dafür,  daß  diese  Entschädigungspflicht
auch  auf  die  Anforderungen  durch  den  Feind  oder  auf  Vernichtungsschäden
  durch  Freund  oder  Feind  auszudehnen  sei.  Im  Gegenteil:
Sowohl  Baldus  (zu  Il.  4  „Quicunque“  C.  6,  1  Nr.  27)  wie  auch
Jason  Maynus  (zu  Il.  3  D.  1,  14  Nr.  25,  26)  bringen  zum  Ausdruck,
  daß  nicht  einmal  die  von  den  eigenen  Heeren,  geschweige  denn
die  von  den  Feinden  angerichteten  Vernichtungsschäden  zu  ersetzen
seien,  weil  der  Staat  und  der  von  ihm  beauftragte  Militärbefehlshaber
  zu  solchen  Eingriffen  in  das  Vermögen  der  Untertanen  befugt
  sei.*)

B.  Die  Rechtsentwicklung  seit  der  Rezeption.
8  6.  Uebersicht.

I.  Seit  der  Aufnahme  der  fremden  Rechte  in  Deutschland  ist
die  Frage  der  Verpflichtung  des  Staates  oder  einer  kleineren  öffentlich-rechtlichen
  Gemeinschaft  zum  Ersatze  der  durch  die  Bürger  erlittenen
  Kriegsschäden  vielfach  behandelt  worden  und  eigentlich  niemals
  mehr  zur  Ruhe  gelangt.  Der  in  dieser  Hinsicht  fruchtbarste
‚Zeitabschnitt  waren  die  Jahre  während  der  napoleonischen  Kriege
und  kurz  danach  (unten  S.81ff.).  Seit  1820  dagegen  finden  sich  selbst
gelegentlich  der  späteren  Kriege  kaum  noch  umfassende  Erörterungen
  der  Frage  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes.  Erst  mit

3)  Anschütza.  a

„0.8.  837%.  —  Georg  Me  yer,  Das  Recht  der  Expropriation
  5.»  tt,  12  ft  —

Otto  Gierke,  Johannes  Althusius  S.  270  und
Anm.  1

3)  Anschütz  a.  a.  O0.  8.  38.
“)  Anschütz  a.  20.5  38  ff.  42

Hellfron,  Kriegsschäden  II.  5