60  $  6.  Uebersicht.

dem  Weltkriege  von  1914,  in  welchem  Kriegsschäden  von  bisher
unerhörtem  Umfange  herbeigeführt  wurden,  spielt  diese  Frage  auch
in  dem  Schrifttum  wieder  eine  bedeutende  Rolle  (unten  88  96  ff.).

b.  Anfänglich  geschah  die  Erörterung  der  staatlichen  Ersatzpflicht.
ausschließlich  von  privatrechtlichen  Gesichtspunkten  aus.  Man
suchte  den  Ersatzanspruch  des  Kriegsgeschädigten  durch  entsptechende
  Anwendung  römischrechtlicher  Grundsätze  des  Schuldrechts.
auf  eine  gesetzliche  Grundlage  zu  stellen.  Dagegen  ist  der  Versuch,
die  Ersatzpflicht  des  Staates  oder  der  Gemeinde  durch  Erwägungen
öffentlichrechtlicher  Natur  zu  begründen,  erst  das  Ergebnis  sp&amp;-terer
  Entwicklungsabschnitte  ;  er  gehört  vorwiegend  der  Zeit  an,
in  der  das  Naturrecht  die  Rechtsentwicklung  beherrschte.

Diesen  verschiedenen  Ausgangspunkten  enteprechend  sind  die
von  den  Schriftstellern  aufgestellten  Grundsätze  und  die  daraus  gezogenen
  Folgerungen  ganz  verschieden.!)  Zur  Ermöglichung  der  Uebersicht
  erscheint  es  daher  geboten,  die  Schriftwerke  bürgerlichrechtlichen
  Ursprungs  (unt.  I,  $  7)  von  denen  öffentlich-rechtlicher
  Ausgangspunkte  (unt.  II,  $  8)  getrennt  zu  behandeln.  In
diesen  beiden  Gruppen  wird  die  Frage  des  Kriegsschädenersatzes  gelegentlich
  der  Darstellung  des  ganzen  Rechtssystems  oder  wenigstens
eines  größeren  Abschnitts  desselben  erörtert,  also  gewissermaßen
immer  nur  nebenher.  Seit  dem  17.  Jahrhundert  aber  entstand  mit
Rücksicht  auf  die  fortwährenden  Kriege  ein  umfangreiches  Sonderschrifttum
  über  die  Kriegsschäden,  deren  Ersatz  und  Verteilung  ;
diese  Gruppe  bedarf  einer  selbständigen  Behandlung  (unt.  II,  $  9).

1)  Vgl.  die  —  zur  Einführung  dienliche  und  daher  hier  wiedergegebene  —
Uebersicht  bei  Strube,  Rechtliche  Bedenken,  herausgegeben  von  Ernst  Spangenberg
  Bd.  II  S.  179  ff.  "

Der  Herausgeber  unterscheidet  in  seiner  Anmerkung  zum  Bedenken  463  hinsichtlich
  des  Kriegsschadenersatzes  die  folgenden  Anschauungsgruppen  (vgl.  hierüber
die  unten  S.  81  ff.  angeführten  Sonderschriften):  ”

1.  Kriegsschäden  'sind  reiner  casus;  casus  a  nemine  praestentur,  also  keinerlei
Pflicht  des  Staates  zur  Entschädigung  ;  freilich  erheischt  die  Billigkeit,  dem  eine

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raison  zugefi  seien.  Andere  meinen,  man  müsse  auf  die  Ahsicht  des  Feindes  und
insbesondere  bei  Regquisitionen  und  Kontributionen  darauf  sehen,  an  wen  diese  gerichtet
  gewesen  seien;  die  Kriegsschäden  seien  nur  unter  diejenigen  aufsuteilen,
denen  durch  die  Aufopferung  einzelner  eine  Ausgabe  oder  ein  Verlust  erspart
worden  Bei.

Der  Krieg  ist  ein  factum  des  Staates.  Der  Staat,  nicht  das  Indidividuum
  muß  daher  den  Schaden  tragen;  das  geschädigte  Individuum  muß  von
Stsats  wegen  entschädigt  werden.  -

4  Der  Krieg  ist  enwehr  gegen  einen  Ueberfall  auswärtiger  Feinde.  Diese
muß  an  sich  so  lange  fortgesetzt  werden,  bis  der  Feind  das  ersetst  hat,  was  er
zerstört  hat.  Kann  der  Staat  diesen  Ersatz  nicht  erzwingen,  so  hat  er  seiner
Schutzptlicht  nicht  genägt  und  ist  aus  diesem  Grunde  zur  Entschädigung

erpflic)