6  7.  I.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.

8  7.  I.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem
Recht.

a.  Enteignungsschäden.

Man  kann  (obenS.9ff.)  die  Vermögensbelastungen,  denen  die  Bevölkerung
  eines  im  Kriege  befindlichen  Landes  unterworfen  ist,  unter
drei  große  Gruppen  bringen:  ordnungsmäßige  Anforderungen
durch  den  eigenen  Staat  (Kriegsleistungen),  ferner  Anforderungen
von  Sachen  und  Diensten  (Requisitionen)  oder  von  Geldbeträgen
(Kontributionen)  durch  den  Feind,  und  endlich  Vernichtungsschäden
  durch  die  eigenen  oder  befreundeten  und  durch
die  feindlichen  Truppen.

Von  all  diesen  Kriegsbelastungen  gestaltete  sich  die  Behandlung
  der  Enteignungsschäden,  d.  h.  der  Schäden  durch  Fortnahme
  von  Vermögensstücken  seitens  des  eigenen  Staates,  seiner
Behörden  und  Truppen,  in  Ansehung  der  staatlichen  Ersatzpflicht
am  einfachsten.  Wie  schon  S.  49  erwähnt,  haben  bereits  maßgebende
Postglossatoren  diese  Schäden  als  ersatzpflichtig  bezeichnet.  Diese
Auffassung  wurde  durch  die  im  germanischen  Rechtsbewußtsein  wurzelnde
  (individualistische)  Anschauung  unterstützt,  daß  die  private
Vermögensmacht  des  einzelnen  auch  dem  Staate  gegenüber  grundsätzlich
  unantastbar  sei  und  daß  der  Staat,  wenn  er  in  Notfällen
zu  solchen  Eingriffen  schreiten  müsse,  zur  vollen  Entschädigung
verpflichtet  sei.)  Daß  in  den  Fällen  einer  Wegnahme  von  Privateigentum
  für  militärische  Zwecke,  also  der  Enteignung  im  Sinne
der  Uebereignung,  vom  Staat  Ersatz  zu  leisten  sel,  wurde  ‘daher
schon  sehr  früh  anerkannt.?)

b.  Die  sonstigen  Schadensfälle.

1.  Die  Rechtsbehelfe  überhaupt.

Viel  schwieriger  war  die  Behandlung  der  Fälle,  in  denen  andere
  als  Uebereignungsschäden  in  Betracht  kamen.  Der  Krieg  erschien
  als  Naturereignis,  das  der  Klasse  der  unabwendbaren  Zufälle
zuzurechnen  war,  gleich  Wassersnot,  Erdbeben  und  Feuersbrunst.
Die  grundsätzliche  Auffassung  mußte  sich  hiernach  in  der  Richtung
  bewegen,  daß  nach  dem  das  bürgerliche  Recht  beherrschenden
starren  Prinzip:  „casum  sentit  domänus“  jeder  den  Schaden  tragen
müßte,  der  ihn  im  Laufe  der  Kriegsereignisse  betraf.  Eine  Ueberwälz
  dieses  Schadens  auf  einen  andern  erschien,  solange  man
ausschließlich  mit  bürgerlich-rechtlichen  Gedankengängen  arbeitete,
nur  zulässig,  soweit  man  —  bei  der’  damaligen  Abhängigkeit  der

1)  Anschütz  a.  a.  0.  S’36.  —  Samuel  Stryk,  Usus  Modernus  Pandectarum

(7.  A.  1747)  vol  II  S.  $  12  zu  D.  14,  2.  —  Georg  Meyer,  Das  Recht  der

Expropriation  S.  71.  —  Otto  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht  (2.  A.  1914)
.  IS.  26.

3)  Anschütz  a.  a.  O.  S.  34,  44%,  50%.  —  Caspar  Ziegler,  De  iuribus
maiestatis  (1681)  lib.  I  cap.  IV  S.  95:  „dieweil  in  solchen  Fällen  keinem  privato
das  Seinige,  was  zu  gemeiner  Wohlfahrt  angewendet  und  genommen  wird,  ohne
Entgelt  entzogen  oder  den  Schaden  vor  sich  alleine  zu  tragen  zugemutet  werden
mag“.  Vgl.  SeuffA.  37  317;  RGZ.  41  142

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