52  87.  1.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.

Rechtsslehre  und  der  Rechtsprechung  von  den  römischen  Quellen  —
in  diesen  einen  Rechtssatz  auffinden  konnte,  welcher  der  Inanspruchnahme
  eines  anderen  eine  gesetzliche  Grundlage  zu  geben  vermochte.
In  einigen  Fällen  konnte  man  mit  einer  actio  legis  Aquiliae
utilis  helfen,  nämlich  dann,  wenn  ein  Verschulden  einer  Person
oder  des  gesetzlichen  Vertreters  des  Staats  oder  einer  Gemeinde
feststellbar  war.)  Auch  die  actio  mandati  contraria  und
die  actio  negotiorum  gestorum  contraria  konnten  für
manche  Fälle  einen  gerechten  Ausgleich  ermöglichen,  insbesondere
bei  Anforderungen  (Requisitionen,  Kontributionen)  durch  den  Feind,
die  durch  einzelne  Bürger  befriedigt  wurden.  Vorausgesetzt  war
hierbei  allerdings,  daß  entweder:

a)  die  Anforderung  ausdrücklich  an  eine  größere  Gesamtheit,
  also  zB.  an  eine  Gemeinde,  gerichtet  war,  oder
“  b)  die  angeforderte  Leistung  ihrer  Art  nach  der  Gesamtheit,
also  der  Gemeinde,  obgelegen  hätte,  wie  bei  der  Beschaffung  von
Räumlichkeiten  für  Wachlokale  oder  Lazarette.‘)

Durch  diese  Rechtsbehelfe  (actio  legis  Aquiliae,  mandati,  negotiorum
  gestorum  contraria),  denen  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen
  auch  noch  andere,  zB.  die  versio  in  rem  und  das

SeuffA.  37  313  ff.  Hierbei  ist  aber  wohl  zu  beachten,  daß  gerade
im  Kriage  Vielfach  selbst  vorsätzlich  erfolgende  behördliche  Eingriffe  in  das  Privateigentum
  und  sonstige  „wohlerworbene  Rechte“  in  Ausübung  eines  Staatshoheitsrechtes
  und  somit  nicht  widerrechtlich  geschehen,  daher  eine  Haftung  aus  dem
Gesichtspunkte  der  unerlaubten  Handlung  nicht  auslösen  können.  Vgl.  zB.  hinsichtlich
der  NiederJegung  vorschriftswidrig  errichteter  Baulichkeiten  im  Festungsbezirk
Johannes  a  Sande,  Decisiones  Frisicae  (1639)  S.  562  ff,  Defin.  IV.  und  die
Ausführungen  in  SeuffA.  5  839  ff.  (Plünderung  eines  Ladens  gelegentlich  des  als
Kriegsereignis  zu  behandelnden  —  unten  S.  117°  —  Dresdener  Straßenkampfes  im
1849):  „Der  Staat  hat  als  solcher  das  formelle  Recht,  Krieg  zu  führen  und
hinsichtlich  der  materiellen  Ausübung  dieses  Rechts  ist  jede  Kognition  der  Justizbehörde
  offenbar  ausgeschlossen.  ensowenig  |  kann  von  einer  juristischen  Beurteilung
  der  Frage  die  Rede  sein,  ob  der  Staat  bei  einer  Kriegführung  in  Anwendung
der  dazu  benützten  Mittel  gefehlt  habe,  oder  ob  den  im  Kriege  von  den  Soldaten
etwa  verübten,  durch  den  Zweck  des  ersteren  weder  gebotenen,  noch  veranlaßten
Beeinträchtigungen  des  Privateigentums  durch  bessere  Organisation  der  militärischen
Macht  hätte  vorgebeugt  werden  können.  Vielmehr  muß  bei  der  rechtlichen  Beurteilung
  der  vorliegenden  Frage  jederzeit  von  der  Annahme  ausgegangen  werden,
daß  der  betreffende  Krieg  nicht  nur  überhaupt  ein  gerechter,  von  der  unabweisbaren
  Notwendigkeit  gebotener  sei,  sondern  die  Staatsregierung  auch  bei  dessen
Führung  weder  die  Grenzen  dieser  Notwendigkeit  überschritten,  noch  sonst  etwas
verschuldet  habe,  was  eine  Vermehrung  der  Kriegsschäden  veranlaßt  haben  könnte.
Nicht  nur  hinsichtlich  der  Rechteverhältnisse  einzelner  Privatpersonen  zueinander,
sondern  auch  dem  kriegführenden  Staate  gegenüber  und  bei  Beurteilung  seiner
rechtlichen  Stellung  zu  den  einzelnen  Stastssngehörigen  müssen  daher  die  Kriegsereignisse
  ‘mit  allen  ihren  unmittelbaren  und  mitfelbaren  Folgen  als  unvermeidliche
Unglücksfälle  angesehen  werden,  welche  ebenso,  wie  die  auf  Naturereignissen  beruhenden,
  diejenigen  zu  tragen  haben,  welche  davon  betroffen  werden.  Zu  den  mittelbaren
  Folgen  des  Krieges  gehört  es  aber,  wenn  die  Soldaten  die  zum  Zwecke  der
Kriegführung  von  dem  Staate  ihnen  übertragene  Gewalt  zu  unerlaubten  Zwecken
mißbrauchen.
“)  Vgl.  Strube  a.  a.  O.  Bd.  II  Bedenken  ae2.  _  Stephan  Pütter,  Auserleeene
  Rechtsfälle  (1774)  Ba  U.  8.  1081  (unten  S.  5513
Ueber  die  Verwendung  der  actio  pro  socio  auf  Grund  von  D.  17,  2
62,  4  vgl.  unten  S.  543,  0