$  7.  L  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.  53

interdictum  quod  vi  aut  clam,  zur  Seite  treten  konnten,
wurde  nur  ein  verschwindender  Teil  der  Kriegsschädenfälle  gedeckt,
deren  Ausgleichung  von  dem  Rechtsbewußtsein  gefordert  wurde.  Im
übrigen  teilten  sich  die  Anschauungen.’)  Die  einen  fanden  sich  mit
dem  Grundsatze:  „casum  sentit  dominus‘“‘  ab.  Sie  hielten  diese  Regel
für  eine  notwendige,  wenn  auch  unter  Umständen  bedauerliche  Folge
des  etaatsrechtlichen  Grundsatzes,  daß  der  Bürger  sich  der  öffentlichen
  Gewalt  unterwerfen  müsse,  auch  wenn  er  daraus  eine  Schädigung
  seiner  Interessen  und  Gerechtsame  erfahre.‘)  Sie  hielten  ferner
eine  Durchführung  der  Kriegsschäd  gleichung  für  unmöglich  und
verwiesen  den  Geschädigten  auf  eine  gnadenweise  erfolgende  Hilfe
durch  den  Staat  oder  die  Gemeinde.’)

In  andern  schlummerte  wohl  der  erst  in  neuester  Zeit  zur  vollen
Entfaltung  gelangte  „soziale  Gedanke‘  der  Notwendigkeit  gleichmäßiger
  Heranziehung  aller  Bürger  zu  den  auf  der  staatlichen  Gemeinschaft
  beruhenden  Lasten;  aber  sie  hatten  noch  nicht  den  Mut,
sich  von  der  quellenmäßigen,  also  gesetzlichen  Unterlage  zu  befreien®)
  und  das  Recht  unter  Benutzung  allgemeiner  Grundsätze
schöpferisch  fortzubilden.  Sie  suchten  daher  in  den  Quellen  nach
einem  Rechtsbehelf,  der  ihnen  die  der  Billigkeit  entsprechende  Ueber-3)

  Vgl.  die  Erörterung  der  einzelnen  Rechtsbehelfe  bei  Georg.  Ludwig  Böhmer,
Anserlesene  Rechtafälle  (1799),  Bd.  I  Abt.  1  Nr.  21;  ferner  die  Uebersichten  bei
C.  Matthiae,  Controversen-Lexicon  des  Römischen  Civilrechts  (1856)  L.  S.
(Lex  Rhodia  de  jactu  V)  sowie  bei  Glück,  Ausführliche  Erläuterung  der  Pandekten
  (zu  D.  14,  2,  S.  233)  und  hierüber  Carl  Eichmann,  Der  Kriegsschäden-Ersatz,
  nach  Grundsätzen  des  Zivilrechts  eine  Kritik  zum  $  890  des  Glückschen
Pandekten-Kommentare  (Altenburg  1818;  vgl.  unten  S.  95).

%)  David  Mevius,  Ein  rechtliches  Bedenken  über  unterschiedliche  Fragen  uew.
(Greifswald  1661)  $  249.  —  Johannes  a  Sande,  Decisiones  Frisicae,  rerum  in
suprema  Frisionum  Curis  judicatarum  libri  V  (1639)  S.  562  ff.  (Ansicht  der
Untergerichte  im  Gegensatz  zum  höchsten  Gericht).  —  Caspar  Klock,  Tractatus
momich  -:  politicus  de  contributionibus  (1676)  S.  427.  —  SeuffA.  5  338.

-  Den  Schriftstellern  und  Gerichtshöfen,  die  den  Geschädigten  keine  Hilfe  gewähren
  wollten,.  wird  in  einer  der  Württembergischen  Sonderschriften  (unten  S.  81):
„Stastswissenschaftliche  Betrachtungen  über  die  Bezahlung  feindlicher  Kontributionen
von  einem  Württemberger“  (Stuttgart  1796,  Stück  4  S.  16)  das  zornige  Wort
zugerufen:  „Man  schicke  sie  auf  den  Nordpol,  wo  das  Klima  ihrem  eiskalten  Herzen
homogen  ist;  vielleicht  werden  sie  billig  und  willig“.

?)  Strub’e  a.  a.  O.  Bedenken  Nr.  463,  im  Gegensatz  zu  den  in  Nr.  462  und
Nr.  464  vertretenen  Grundsätzen.  —  J.  F.  Kierulff,  Theorie  des  Gemeinen  Zivilrechts
  (1839)  Bd.  I  S.  61  (Privi!egienentziehung).  —  Paul  Ludolf  Kritz,  Exegetischpraktische
  Abhandlungen  (1824)  S.  97.  —  Pütter,  Auserlesene  Rechts-Fälle
(1774)  Bd.  2  S.  108.

®)  Hierüber  gibt  einen  bemerkenswerten  Beieg  ein  Gutachten  von  Modestinus
D.  Simon  F.  Pistor  (Consilia  sive  responss  vol.  I  cons.  16  S.  190  ff...  Im
Jahre  1552  ließ  der  Kommandant  einer  belggerten  Festung  das  Haus  eines  Bürgers
zu  Verteidigungszwecken  abbrennen.  Auf  die  Klage  dieses  Bürgers  gegen  die  Stadt
erachtet  Pistor  „dafür,  dieweil  dies  Abbrennen  des  Hofes  gemeiner  Stadt  zum  Besten
eschehen,  daß  auch  die  Stadt  billig  den  Schaden  trage;  denn  das  gibt  die  natürliche
ernunft  und  Billigkeit“.  Dann  erörtert  er  die  verschiedenen  Rechtsbehelfe  (actio

legis  Aquilise,  interdiotum  quod  vi  aut  clam,  Lex  Rhodis  de  jactu).  Er  lehnt
diese  Rechtebehelfe  sämtlich  als  nicht  passend  ab,  und  bringt  schließlich  sein  zivilistisches
  Bewußtsein  mit  seinem  gesunden  Menschenverstand,  dem  raatzanspruch
  gerechifertigt  erschien,  durch  die  Bemerkung  in  Einklang  (S.  193):  „Und
06’  wir  schon  in  diesem  unserem  Fall  kein  sonderlich  Tegem  oder  constitutionem  von