64  8  7.  I.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.

wälzung  der  Kriegsschäden  ermöglichen  konnte.  Diesen  Rechtsbehelf
glaubten  sie  in  der  Lex  Rhodia  de  iactu  zu  finden.?)

2.  Die  Anwendung  der  Lex  Rhodia  de  iactu  auf  den
Ersatz  von  Kriegsschäden.:)

Es  ist  auf  den  ersten  Blick  nicht  leicht  zu  verstehen,  ‘wie  die
gemeinrechtlichen  Schriftsteller  auf  den  Gedanken  kommen  konnten,
die  Grundsätze  eines  rein  seerechtlichen  —  und  noch  dazu  an  einen
eng  umgrenzten  Tatbestand  (iactus  des  Kapitäns  zur  Rettung  von

"solcher  actio  haben,  dieweil  aber  dennoch  eadem  ratio  aequitatis  vorhanden,  Bo
mochte  dieser  Bürger,  illam  actionem  generalem  anstellen,  quae  ex  variis  figuris
eausarum  oritur“.  Anschütz  (a.  a.  0."S.  46)  hält  dies  für  eine  „unnötige
zivilistische  Gewissenhaftigkeit“;  man  muß  aber  berücksichtigen,  daß  Pistor  ausschließlich
  mit  bürgerlichrechtlichen  Erwägungen  arbeitete  und  daß  desbalb  .sein
Streben,  Anschluß  an  die  Quellen  zu  finden,  durchaus  verständlich  und  zeitgemäß
erscheint.  Uebrigens  nimmt  auch  die  Defin.  III  bei  Sande  a.  a.  O.  die  actio  ex
variis  causarum  figuris  zur  Grundlage  der  Entscheidung.  Vgl.  hierzu  noch  Cornelius
  van  Bynkershoek,  Quaestionum  iuris  publici  libri  Es  (l  S.  296:
Aquilia  igitur  _exeluditur  destructis  ad  bonum  püblicum  prlvatoram  rebus  (weil
der  Eingriff  nicht  schuldhaft);  sed  non  excluditur  actio  in  tum  ad  verum  rerum
destructarum  pretium.

Es  mag  übrigens  schon  hier  darauf  hingewiesen  werden,"  daß  die  gemeinrechtliche
  Praxis  auf  anderen  Gebieten  der  hoheitlichen  Betätigung  als  gerade  auf  dem
des  kriegsrechtlichen  Eingriffs  in  Privatrechte  in  der  Anerkennung  von
digungepflichten  des  „besondere  Opfer‘  fordernden  Staates  durchaus  nicht  80  zaghaft  gewegen
  ist;  vgl.  Gierke,  Die  Genossenschaftstheorie  und  die  deutsche  Rechtsprechung

S.  807.  Es  handelt  sich  hier  aber  nicht  um  privatrechtliche  Gedankeng:  ngänge,  sondern
um  Anwendungsfälle  der  unten  S.  70  zu  besprechenden  „öffentlichrechtlichen  Entschädigung“.


-°)  Im  18.  Jahrhundert,  als  die  Lehre  vom  contrat  social  festen  Fuß  gefaßt
hatte,  versuchte  man  zuweilen,  für  die  Aufteilung  der  Krieguschäden  die  Grundsätze
des  Gesellschaftsrechts  zur  Anwendung  zu  "bringen.  So  stütz  G.  M.  Weber
in  seinem  grundlegenden  Buche  „Ueber  die  Repartition  der  Kriegeschäden“  (1798)
seine  Darlegung,  daß  alle  Kriegsschäden  zu  verteilen  sind  (unten  S.  86),  u.  a.  auf:
Ulpiane  berühmte  Entscheidung  in  l.  52  &amp;  4  D.  Pro  socio  17,  2  über  die  Haftung
der  Gesellschaft  für  die  von  einem  der  Gesellschafter  aus  Anlaß  von  Gesellschaftsangelegenheiten
  erlittenen  Yermö  ensverluste.  Koropatnickis  („Die  Kriegeschäden
und  deren  Vergütung”  1915,  S.  161°)  Behauptung,  dieser  Digestenstelle  sei  keine
Beachtung  geschenkt  worden,  ist  also  jedenfalls  für  die  spätere  Zeit  nicht  zutreffend
(vgl.  auch  noch  Haus  in  „Stastswissenschaftliche  und  juristische  Nachrichten“,
April  1799  S.  36).  Auf  die  erwähnte  Stelle  ist  aber  zB.  auch  schon  in  einem
Gutschten  der  Marburger  Juristenfakaltät  von  1631  hingewiesen  *  (abgedruckt  in
Rovensteunck,  Rechtliches  Bedenken  von  Anlagecontributionen,  (riegs-Stevran
und  Schaden,  Marburg  1633  S.  295).  Richtig  ist  freilich,  daß  die  6284
D.  17,  2  im  Gegensatz  zur  Lex  Rhodia  für  die  Entscheidung  der  Kriegsschädenansprüche
  keine  dauernde  Bedeutung  erlangt  hat  Die  analoge  Anwendung  der  Entscheidung
  Ulpians  wurde  zB.  schon  von  Webers  Beurteiler  in  der  -Allgemeinen
Literaturzeitung  1799  Nr.  80  S.  633  ff.  mit  dem  Hinweis  zurückgewiesen,  daß  der
Staat  keine  Bocietss  quaestuaria  und  der  Krieg  nicht  mit  einer  Geschäftsreise  zu
Gesellschaftszwecken  zu  vergleichen  sei.

10)  Die  beiden  Hauptschriftsteller  sind:  Wo  Toltgeng  Adam  Lauterbach,
Dissertatio  de  asquitate  et  extensione  Legis  Rhodise  (Dissertationes  selectse,
Tübingen  1728,  vol.  I  Nr.  3  c.  18-37)  und  Friedrich  Platner,  Exercitstio  super
wsu  Legis  Rhodise  de  iactu  in  bello  terrestri  (Leipzig  1762).  Vgl.  ferner  Carl
Eichmann,  Der  Kriegsschäden-Ersatz  nach  Grundsätzen  des  Civiifächts,  eine
Kritik  zum  890.  8  des  Glückschen  Pandektencommentars  (Altenb  1813).

Ueber  die  Heranziehung  der  Lex  Rhodia  zur  Behandlung  der  Kriegslasten  im
Codex  Theresianus  vgl.  unten  S.  102.