&amp;  7.  L  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.  hy)

Schiff  und  Ladung  aus  Seenot)  gebundenen  —  Rechtsinstituts  auf
die  diesem  Ausgangspunkte  ganz  fern  liegenden  Kriegsschäden  zur
entsprechenden  Anwendung  zu  bringen.  Die  Ausdehnung  über  den
Regelfall  hinaus  war  freilich  schon  in  den  Quellen  vorgesehen  ;  denn
inD.  14,  2,  2,  3  ist  der  Ausgleichungsanspruch  auch  dann  gegeben:
„si  navis  a  piratis  redempta  sit‘.  Die  Ausdehnung  auf  Kriegsschäden
wurde  ferner  dadurch  erleichtert,  daß  der  dem  ganzen  Rechtsinstitut
  zugrunde  liegende  Gedanke  „ut  omnium  contributione  sarciatur
quod  pro  omnibus  impensum  est‘  eine  entsprechende  Anwendung  der
Ausgleichungspflicht  in  allen  Fällen  zu  ermöglichen  schien,  in  denen
bei  gemeinsamer  Gefahr  einer  der  Beteiligten  im  Interesse  der  Gesamtheit
  Vermögensverluste  erlitten  hatte.  Wäre  man  diesem  Grundgedanken
  rückhaltlos  nachgegangen,  und  wäre  in  den  der  Aufnahme
der  fremden  Rechte  folgenden  und  ihrer  Anpassung  an  die  deutschen
Bedürfnisse  gewidmeten  Jahrhunderten  der  soziale  Gedanke  schon
so  kraftvoll  gewesen,  wie  in  den  Zeiten  der  Herrschaft  des  Naturrechts
  und  in  der  Gegenwart,  so  wäre  schon  damals  unter  Beiseite-.
schiebung  der  nur  für  den  Fall  der  Seenot  passenden  Sondervorschriften
  der  Lex  Rhodia  ein  erträglicher,  wenn  auch  nicht  allen
Erfordernissen  der  Billigkeit  genügender  Rechtszustand  geschaffen
worden.  Aber  die  gemeinrechtlichen  Schriftsteller  sahen,  auch  soweit
sie  die  Lex  Rhodia  überhaupt  für  entsprechend  anwendbar  erachteten,
mit  wenigen  Ausnahmen!)  immer  auf  den  Ursprung  und  die  quellenmäßigen
  Voraussetzungen  des  Rechtsbehelfs  und  kamen  daher  zu
einer  dem  praktischen  Bedürfnis  nicht  im  entferntesten  entsprechenden
  engen  Begrenzung  der  staatlichen  und  kommunalen  Ersatzpflicht.-für
  Kriegsschäden.!*)  Insbesondere  wurde  durch  die  Betonung  der
Voraussetzungen  der  Lex  Rhodia  ein  erheblicher  Teil  der  Anforderungen
  (Requisitionen  und  Kontributionen)  durch  den  Feind  von
der  Ausgleichung  ausgeschlossen,  nämlich  diejenigen,  die  an  einzelne
  Bürger  gerichtet  waren  und  auch  nicht  eine,  an  sich  einer
größeren  Gesamtheit  obliegende  Last  darstellten  (oben  S.  52).1°)  Ausgenommen
  von  der  Ersatzleistung  waren  ferner  bei  Anwendung  der

ıl)  Vgl.  Pistor  un«  Sande  a.  a.  O.  (Anm.  8).  .

___12)  Julius  Friedrich  Malblanc,  Principia  iuris  Romani  (1802)  Pars  II  S.  360
$  508  II.  „Quatenus  in  damnis  bellicis  applicationem  admittat  analogis  Legis  Rhodiae
magna  circumspectione  opus  est  et  variie  distinctäionibus“.  —  Vgl.  ferner  v.  Wening-Ingenheim,
  Lehrbuch  des  Gemeinen  Civilrechts  (5.  A.  1837)  Bd.  II  S.  400.  —
Johann  Fr.  Ludw.  Göschen,  Vorlesungen  über  das  Gemeine  Civilrecht  (1843)
Bd.  II  1.  art  S.  718.  —  Seuffert,  Praktisches  Pandektenrecht  (4.  A.  1860)  Bd.  I

18)  Pütter  a.  a.  O.  S.  1079  ff.  erwähnt  ein  responsum  der  Göttinger  Juristenfakultät
  vom  März  1769  über  Vergütung  erlittener  Kriegsschäden,  in  welchem  der
Grundsatz  geprägt  wird  (Thema  generale):  „Onera  bellica  singulis  ab  hoste  imposita
non  reposci  possunt  ab  universitate,  nisi  ex  principüs  L.  Rhodiae  de  iactu,  quatenus
illorum  isctura  reliquorum  res  aervatae,  aut  si  qua  praestatio  sua  natura  non
tam  singulis  quam  universitati  incubuerit“.  In  der  Begründung  ist  ausgeführt:
„Dennoc  aber  und  dieweil  in  solchen  Fällen,  da  einzelne  Untertanen  die  Ersetzung
eines  im  Kriege  erlittenen  Schadens  von  ihren  Mitbürgern  oder  von  einer  ganzen
bürgerlichen  lischaft  verlangen,  kein  anderer  Rechtsgrund  angenommen  werden

an,  als  sofern  entweder  die  Grundsätze  ex  lege  Rhodia  de  isctu  ihre  Anwendung
finden,  oder  überhaupt  gezeiget  werden  kann,  daD  dasjenige,  was  einer  einzeln