56  $  7.  I.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.

Lex  Rhodia  alle  durch  den  Feind  herbeigeführten  Vernichtungsschäden.
  Ueber  diese  Grenzen  ist  selbst  Ihering'*‘),  der  in  dieser  Beziehung
  das  weitgehendste  Verständnis  zeigte,  nicht  hinaus  gegangen.
Soweit  jedoch  gemeinrechtliche  Schriftsteller  die  Ersatzpflicht  für

geleistet  oder  gelitten,  der  ganzen  Gesellschaft  obgelegen  hätte,  es  sei  nun,  daß
feindliche  Völker  solches  ausdrücklich  von  einer  ganzen  Landschaft,  Stadt  oder  Gemeinde
  gefordert,  und  selbiger  die  Repartition  auf  ihre  einzelnen  Mitglieder  überlassen
  ode  r  daß  sie  auch  unmittelbar  einzelnen  Mitgliedern  eine  Last  dich  de  egt,  die
ihrer  Natur  und  Absicht  nach  dem  Ganzen  obgelegen  hätte“.  Hinsichtlich  der  den
Streitfall  bildenden  Fuhren  wird  alsdann  festgestellt,  daß  deren  Ersatz  nicht  vom
Kanton  verlangt  werden  kann,  weil  sie  nur  einzelnen  Dörfern  auferlegt  waren  und
eine  Anwendung  der  lex  Rhodia  nicht  stattfände,  „da  sich  nicht  behaupten  lässet,
daß  durch  diese  Fuhren  die  übrigen  Güter  des  Kanton  Baudach  gerettet  oder  daß
jene  gar  in  der  Absicht,  die  übrigen  zu  retten,  übernommen  worden.  Desgleichen
die  allgemeine  Verbindung,  worin  die  Mitglieder  der  unmittelbaren  Reichsrikterschaft
unter  einander  stehen,  auf  eine  soweit  auszudehnende  Verbindlichkeit  zur  Ersetzung
derer  von  jeden  einzelnen  Mitgliedern  erlittenen  Schäden  nicht  erstreckt  werden  kann,
wie  dann  daraus  eine  nicht  zu  übersehende  Beröchnung  aller  und  jeder  Kriegsschäden
erwachsen  und  am  Ende  mißlich  seyn  würde,  ob  und  wer  dem  andern  eine  Ver  ätung
zu  leisten  haben  möchte.  Wannenhero  hier  nicht  anders  abzusehen  ist,  a'!s  daß
bey  der  allgemeinen  Rechteregel  quod  casum  sentiat  dominus,  nach  denen  in  Kri
zeiten  so  häufig  und  fast  allgemein  vorkommenden  Beyspielen  sein  Bewenden  haben
müsse,  solange  nicht  durch  besondere  Gesetze,  Verträge  oder  Herkommen  ein
anderes  ausgemacht  ist.
4)  v.  Ihering,  Die  Reflexwirkung  oder  die,  |  die  Rückwirkung  rechtlicher  Tat-348
  ft.).  Ihering  erklärt  (S.  351)
hinsichtlich  der  feindlichen  Kontributionen  und  Requisitionen,  „daß  über  deren  Ersatz
als  für  Opfer,  die  der  Krieg  für  die  einzelnen  als  Gewalteem  herausgegriffene
  Vertreter  der  Gesamtheit  in  seinem  Gefolge  habe,  im  19.  Jahrhundert
  kein  Streit  bestehen  sollte.“  Die  Ansicht,  welche  sich  mit  diesem  Schaden
einfach  dadurch  abfindet,  daD  sie  dieselben  achselzuckend  für  einen  casus  erklärt,
für  welchen  der  Eigentümer  ebensowenig  Entschädigung  begehren  könne,  wie  für
Blitz  und  Hagelschlag,  ist  ein  Ueberbleibsel  jener  rohen  Anschauungsweise,  welche
in  dem  Krieg  eine  Sistierung  aller  Rechtsgrundsätze  erblickt.  „Der  Krieg  ist  eine
Tat  des  Staats  und  wenn  der  Staat  im  übrigen  die  Grundsätze  des  Rechts  auch
für  seine  Beziehungen  zu  seinen  Angehörigen  als  maßgebend  anerkennt,  wenn  cr
zB,  die  nötigen  Geldmittel  nicht  einfach  da  nimmt,  wo  er  sie  am  leichtesten  finden
kenn,  sondern  die  Steuerlast  über  die  sämtlichen  Staatsangehörigen  verteilt,  so
muß  er  auch  dasselbe  tun  rücksichtlich  der  Lasten  des  von  ihm  heraufdeschworenen
  Krieges.  Das  Gegenteil  ist  in  meinen  Augen  um  nichts  besser,  als
wenn  der  Staat  die  nötigen  Steuern  durch  eine  Razzia  beitreiben  sollte.“  Danach
sollte  man  annehmen,  daB  Ihering  für  alle  feindlichen  Anforderungen  einen  Ausgleichungsanspruch
  habe  gewähren  wollen,  aber  auch  er  steht  noch  auf  rein
bürgerlichrechtlichem  Boden,  und  klebt  an  den  Voraussetzungen  der  Lex  Rhodia,
die  (S.  57)  einen  Ersatzanspruch  nur  stützen  könnte,  wenn  Anforderungen  Genüge
geleistet  war,  deren  Erfüllung  eigentlich  der  Gesamtheit  obgelegen  hätte.
erklärt  (S.  349):  „So  wenig  wie  bei  der  Seegefahr  der  Zufall  GB.  das  Hinüberepülen
  der  Waren  über  Bord),  wenn  er  auf  Kosten  des  einen  eine  Rettung  des
andern  bewirkt,  jenem  einen  Anspruch  gegen  diesen  gewährt,  sondern  wie  zu  de:
Zweck  der  Seewurf,  d.  h.  eine  auf  Abwendung  der  Gefahr  gerichtete  menschliche
Tat,  erforderlich  ist,  ebenso  auch  in  den  beiden  obigen  Fällen.  Wenn  der  Feind
die  ersten  besten  Fuhrwerke  und  Pferde,  die  ihm  zur  Hand  sind,  mitnimpt,  so
kommt  das  allen  andern  Besitzern  von  Fuhrwerken  und  Pferden  insofern  zugute,
als  ihnen  dadurch  ein  ähnliches  Los-erspart  worden  ist.  Aber  wollte  man  dieserhalb
  letztere  zur  partiellen  Schadloshaltung  heranziehen,  so  müßte  dasselbe  auch
dann  eintreten,  wenn  mein  Haus  dadurch,  daß  es  die  feindlichen  Kugeln  aufgefangen
  hat,  den  hinter  ihm  liegenden  Häusern  als  Schutzwehr  gedient  hat.
Dpter  aleoo  muß  es  sein,  welches  von  dem  Einzelnen  der  Gesamtheit  der
ressenten  gemacht  wird.“  Vgl.  hierzu  die  auf  ähnlichen  Gedankengängen  be-