$  7.  L  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.  59

Dagegen  läßt  sich  durch  die  Lex  Rhodia  keinesfalls  begründen
die  Ausgleichung  wegen  der  durch  Beschießung  oder  sonstige  Kampfereignisse
  erlitienen  Schäden  oder  wegen  der  bei  einzelnen  Personen
vorgenommenen  (und  an  sie  allein  gerichteten)  Anforderungen  oder
für  im  ‘Wege  der  Vergeltung  (Repressalien)  erlittene  Schäden  „cum
hoe  damnum  non  sit  datum  ad  commune  periculum  avertendum.‘)

3)  Ausgleichungsfähig  sind  nur  Leistungen,  die  erfolgen-  in  gerechtfertigter
  Furcht®#)  vor  größeren  durch  den  Feind  zu  gewärtigenden
  Schädigungen.

4)  Stellte  man  sich  auf  den  Boden  der  Lex  Rhodia,  so  ergab  sich
ganz  von  selbst,  daß  eine  Ersatzpflicht  nur  dann  und  nur  insoweit  in
Betracht  kommen  konnte,  als  durch  die  Aufopferung  eines  Vermögensstückes
  der  Allgemeinheit  wirklich  ein  endgültiger  Vorteil
  verschafft  worden  war;  denn  auch  in  dem  der  Lex  Rhodia  zugrunde
  liegenden  Falle  der  großen  Haverei  findet  seitens  der  durch
Vernichtung  von  Vermögenswerten  beschädigten  Ladungsbeteiligten
kein  unbedingter  Ausgleichungsanspruch  statt;  vielmehr  kann  nur  der
Schiffer  auf  Zurückhaltung  der  geretteten  Gegenstände,  die  allein
zur  Bewirkung  der  Ausgleichung  herangezogen  werden  dürfen,  in  Anspruch
  genommen  werden.  Und  wenn  auch  vielleicht®)  im  Laufe
der  Entwicklung  ein  unmittelbarer  Ausgleichungsanspruch  des  Geschädigten
  gegenüber  den  Eigentümern  der  geretteten  Gegenstände
zugelassen  wurde,  so  fand  doch  immer  nur  eine  gewissermaßen  dingliche
  Haftung  mit  diesen  Gegenständen  statt.

2)  Struve  a  a.  0.  S.  1308  (II)  und  1309  (XVI).  —  Vgl.  ferner:  Kritz
2.2&amp;0.  S.  97.  —  Lauterbach,  Dissert.  c.  26,  32,  33.  —  Puchta,  Ueber  die
gerichtlichen  Klagen  (1840)  $  170  S.  498  ff.  —  Pütter  a.  a.  O.  S.  1081.  —
v.  Ramdohr,  Jurist.  Erfahr.  II  S.  320  (Praxis  des  Oberappell.-Ger.  Celle,  vgl.
Strube  a  a.  O.  Bd.  II  Anm.  zum  463.  Bedenken).  —  Seuffä.  5  840  Nr.  288.

.29)C.F.v.  Hufnagel,  Mitteilungen  aus  der  Praxis  der  Württemberg.  Zivilgerichte
  (1846)  Nr.  103  S.  338,  Dem  hier  mitgeteilten  Fall  lag  folgender  Tatbestarl
zugrunde.  Ein  französischer  Oberst  war  bei  einem  Pfarrer  einquartiert.  Eines
Tages  verlangte  und  erhielt  der  Oberst  im  Umtausch  gegen  sein  altes  Pferd  die
viel  wertvolleren  zwei  Pferde  des  Pfarrers.  Des  letzteren  Erben  verlangten  von  der

Gemeinde  die  Erstattung  des  durch  diesen  unfreiwilligen  Tausch  ihrem  Erblasser
erwachsenen  Schadens  und  stützten  ihren  Anspruch  auf  die  Lex  Rhodia.  Sie
wurden  aber  abgewiesen,  einmal  weil,  wje  die  Beweisaufnahme  ergeben  habe,  ein
Anlaß  zur  Besorgnis,  daß  der  Pfarrer  bei  Weigerung  der  Auslieferung  seiner  Pferde
sich  einer  Ge  ausgesetzt  hätte,  nicht  vorgelegen  habe;  und  ferner  —  un
Berufung  auf  D.  14,  2,  1  —  weil  der  Pfarrer  es  unterlassen  habe,  sich  vor
der  Auslieferung  der  Zustimmung  der  Gemeindevorsteher  zu  versichern,  was  er
noch  sehr  wohl  habe  tun  können.

Die  Entscheidung  ist  im  Ergebnis  richtig;  die  Klage  hätte  aber,  ohne  daß  es
erst  der  umfangreichen  Beweisaufnahme  bedurft  hätte,  schon  mangels  der  Voraussetzung
  einer  gemeinsamen  Gefahr  (S.  57)  und  des  ursächlichen  Zusammenhangs
(S.  60)  abgewiesen  werden  können.  Hufnagel  selbst,  der  gegen  jede  Anwendung
der  Lex  ‚Rhodis  auf  Kriegsschäden  ist  (S.  643%),  meint,  daß  die  Abweisung  der
lage  bei  der  erforderlich  gewesenen  Anwendung  der  Grundsätze  der  negotiorum
gestio  sich  ohne  weiteres  ergeben  hätte.

L  Vgl.  ferner  für  das  Erfordernis  des  justus  metus:  Platner,  Super  usu  S.  25,
auterbach,  Diss.  S.  20,  Struve  a.  a.  O0.  $.  1309  (III).

Vgl.  Mackeldey  a.  a.  O.  S.  238,  sowie  Puchta,  Pandekten  (4.  A.
ha  Rudorff  1848)  S.  514  Anm.  e,  und  dagegen  v.  Winkler,  Rechtliche  Abndlung
  von  Kriegeschäden  S.  544.