60  8  7.  I.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.

Bei  Anwendung  dieser  Grundsätze  auf  den  Ersatz  von  Kriegsschäden
  ergab  sich  zweierlei:  Es  mußte  einmal  zwischen  der  Aufforderung
  und  der  Rettung  gewisser  Vermögenswerte  ein  ursächlicher
  Zusammenhang  vorliegen  ;”)  und  diese  Rettung  mußte
ferner  endgültig  sein.  Folgerichtig  versagte  man  daher  —  in  ent

sprechender  Anwendung  von  1.  '282,1.4  pr.  D.  14,  2  —  den  Aus
gleichungsanspruch  in  allen  Fällen,  in  denen  trotz  der  Aufopferung
deren  Zweck,  nämlich  die  Rettung  von  Vermögenswerten,  nicht  erreicht
  worden  war.  Der  Ausgleich  wurde  zB.  abgelehnt:  für  die
in  Festungsvorstädten  niedergelegten  Gebäude,  wenn  die  Festung
trotzdem  erobert  worden  war,  und  für  die  zur  ‘Abwendung  einer
Brandschatzung  oder  Plünderung  gezahlten  Kapitalien,  wenn  die  zunächst
  verschonte  Stadt  späterhin  trotz  der  Zahlung  niedergebrannt
oder  geplündert  worden  war.®‘)

«b)  Passivlegitimation.
Sehr  schwierig  gestaltete  sich  die  Feststellung  des  Kreises  der

erpf  ersonen.  Im  Falle  der  großen  Haverei  ist
dieser  Kreis  durch  gie  Schiffs-  und  Ladungsbeteiligten  mit  Siche:  heit
zu  bestimmen.®)  egen  ist  bei  der  ausdehnenden  Anwendung  der

Lex  Rhedia  auf  die  atzpflicht  der  Kriegsschäden  (und  den  mit
diesen  in  der  Regel  zugleich  behandelten  Feuersbrünsten)  für  jeden
einzelnen  Fall  besonders  festzustellen,  wem  eine  zur  Ausgleichung

2)  Dies  war  vielfach  zweifelhaf.  Leyser  a.  a.  O.  S.  184  erwähnt  zB.

ein  Gutachten  aus  dem  Jahre  1719  mit  folgendem  Tatbestand.  Im  Jahre  1713
hatten  pommersche  Schiffer  russisches  Kriegsvolk  aus  Pommern  nach  Livland
überführt.  Sie  wurden  von  den  Russen  gefangen  gehalten  und  verlangten  ‚nunmehr
  von  der  Stadt  Stettin  Ersatz  des  ihnen  durch  diese  Zurückhaltung  erwachsenen
  Schadens.  Die  Fakultät  "erwägt,  daß:  „die  Frage  entstehe,  ob  daher
daß  durch  die  Abführung  der  Russen  der  Ruin  abgewendet  worden,  eine  Obligation
zur,  Schadioshaltung  der  Schiffer  auf  die  Stadt  oder  nicht  viel  mehr  auf  das
ganze  Land,  ohne  daß  die  Stadt  vorher  excutiert  werden  könte,  falle“.  Sie  weist
darauf  hin,  daß  „die  Arrestirung  der  Schiffe  nicht  sowohl  der  Stadt  und  des
Landes  halber  als  vielmehr  per  modum  represssliarum  und  um  die  Schweden
dadurch  zur  Longebung  der  Gefangenen  Russen  j  awingen  eschehen  sei“.  Sie
hält  aber  trotzdem  sowohl  auf  Grund  der  1.  1  D.  \e  lege  Rhodia  de  jactu  14,  2
und  der  L  2C.  pro  quibus  causie  servus  7,  13  als  aus  Billigkeitegründen  das
Land  a  ranzer  „dieweil  die  Russen  im  Fall  der  länger  verzögerten  Abem
  ganzen  Lande  das  äußerste  Verderben  gedrohet,  und  die  Schiffer

solches  dadurch,  daß  sie  ungeachtet  der  vorgestandenen  und  von  ihnen  bereite
vorausgesehenen  Gefahr  gedachte  Abführung  unternommen,  abgewendet  folglich  nach
der  Regel  „ut  omnium  contributione  sarciatur,  quod  pro  omnibus  impensum  est“
allerdings  die  Ersetzung  des  erlittenen  Schadens  von  dem  durch  ihre  Vermittlung
ab  eminente  interitu  befreiten  Lande  fordern  können“.  VgL  die  Beurteilung  dieser
Entseheidung  bei  Carl  Eichmann,  Der  Kriegsschäden-Ersatz  (1818)  S.  54;

a.  a.  O.  S.  1079  f£.;  Strube  a.  a.  6.  Ba.  II  Bed.  462  und  46a.

rriue  RT  a  0.  tom.  IS.  154.  —  Struve  a.  a.  O.  S.  1307,
1308  I.  1000  IK  u

}  So  schon  Montesguien,  Esprit  des  Lois  tome  II  c.  17:  „La  loi  de  Rhodes
etsit  donnee  &amp;  une  röpublique  fondee  sur  le  commerce“.  Vgl.  SeuffA.  (Bayer
Oberstes  Landesgericht)  49  73:  „Bei  der  lex  Rhodia  ist  unumgänglich  erforderlich,
daß  die  Beteiligten  festatehen,  da  von  einer  proportionalen  Entschädigung  dort  geeprochen
  wi