$  7  I.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürger:ichem  Recht.  61

angemeldete  Aufopferung  Nutzen  gebracht  hat.®)  Hier  herrscht  auch
unter  den  Anhängern  der  Ausdehnung  der  Lex  Rhodia  auf  Kriegsschäden
  völlige  Unklarheit,  und  man  war  genötigt,  jeder  Peräquation
eine  umfangreiche  und  zeitraubende  Untersuchung  darüber  vorhergehen
  zu  lassen,  welche  Personen  bei  der  Ausgleichung  und  Umlegung
eranzuziehen  seien.’:)

Es  ist  übrigens  kaum  irgendwo  die  sehr  wichtige  Frage  erörtert,
ob  die  zunächst  zur  Ausgleichung  herangezogene  etwa  an  eine  höhere
Gemeinschaft  Rückgriff  nehmen  könne,  vor  allem  ob  eine  von  einem

%)  Der  zuweilen  auftauchende  Zweifel,  ob  die  für  Kriegszwecke  geschehenen
Anforderungen  seitens  des  eigenen  Heeres  dem  Herrscher  persönlich  oder  dem
Staste  gegenüber  zu  liquidieren  seien,  konnte  nur  aus  der  Anschauung  hergeleitet
werden,  daß  der  Herrscher  den  Staat  verkörpere.  Selbstverständlich  war  der  Aus-Heichungeanspruch
  gegen  den  Staat  zu  richten.  Vgl.  zB.  Siryk  a  92
(gelegentlich  der  Zerstörung  von  Festungsvorstädten):  „Ex  publico  Potius  dam  mnum

refundendum  esse,  non  ex  reditibus  ipsius  principis,  cum  talis  dentructio  in
totias  eivitatis  salutem  et  conservationem  facta,  quod  de  fortalitik  exstructione
yuogue  dicendum-  est“;  ferner  Strube  a.  a.  O.  464.  Bedenken  (Anspruch  auf  Ersatz
des  Schadens  durch  Zurückhaltung  eines  Schiffes  durch  den  Kommandanten  der
Stadt  Hameln,  deren  Belagerung  erwartet  wurde).  „Diese  Vergütung  liegt  nicht  dem
Landesherrn,  sondern  dem  Lande  ob,  dessen  Bestes  der  erlittene  Schaden  gefördert
hat“;  endlich  Friedrich  Heinrich  Hatzfeld,  Prüfung  der  Grundsätze  S.  191.

Selbstverständlich  kann  ferner  bei  einer  an  sich  gerechtfertigten  Anforderung
durch  die  zuständige  Behörde  des  eigenen  Landes  nicht  diese,  sondern  nur  der
Staat  auf  Ersatz  belangt  werden.  Vgl.  zB.  Strube  a.  a.  O.  Bedenken  424a:
Wegnahme  der  von  der  Gemeinde  angeforderten  Gegenstände  bei  Privaten  durch
:Gemeindebesmte;  die  gegen  diese  gerichtete  Klage  wurde  abgewiesen,  weil  gegen
sie  persönlich  nur  beim  Vorliegen  eines  Verschuldens  hätte  vorgegangen  werden
können.  Vgl.  hierzu  SeuffA.  5  315  und  für  Preußen  Bd.  IS.

sı)  Hinsichtlich  der  Begrenzung  des  Kreises  der  entschädigungapnliehtigen
Personen  findet  sich  die  größte  Unsicherheit.  Vgl.  »B.  Platn
Strube  a.  a.  O.  462.  Bedenken  (Beschwert  die  für  ein  in  der  Stadt  Göttingen
errichteles  Lazarett  dem  Hauseigentümer  geschuldete  Entschädigung  die  Stadt,  oder,
da  das  Lazarett  nicht  nur  für  die  städtische  Garnison  bestimmt  war,  das  Land?).
Vgl.  hierzu  den  in  der  Anm.  des  Herausgebers  zum  463.  Bedenken  aus  v.  Ramdohr,
  Jurist.  Erf.  t.  II  S.  620  mitgeteilten  Grundsatz  des  OAG.  Celle:  „Diejenigen
  Lieferungen,  welche  durch  feindliche  Erpressungen  einer  oder  der  anderen
  Gegend  abgedungen  sind,  können  ale  casus  fortuiti  dem  ganzen  Lande  nicht
zur  Last  fallen.  Wenn  aber  dem  ganzen  Lande  eine  Lieferung  auferlegt,  und  von
einer  Gegend  dazu  mehr  beigetragen  ist,  als  sie  verhältnismäßig  zu  liefern  brauchte,

so  muß:  dieser  Ueberschuß,  der  allen  übrigen  Untertanen  zu  Gute  gekommen  ist,
billig  ersetzt  werden“.  Vgl.  ferner  aus  dem  464.  Bedenken:  „Was  man  zur
Erhaltung  einer  \Festung  verwendet,  gereicht  vielfältig  nicht  nur  den  Einwohnern
derselben,  noch  auch  dem  herumgelegenen  Lande,  sondern  mehreren  Ländern  eines
Herrn  zum  augenscheinlichen  Besten,  indem  dadurch  der  feindliche  Einfall  von
selbigen  abgewendet  wird,  und  solchenfalla  müssen  sie  alle  zur  Schadloshaltung
einen  „Beitrag  tun“.  Sodann  aus  Struvea.a.  0.  S.  1307:  „Si  aedificium  alicuius
ad  vim  hostilem  arcendam  conbustum  eit,  damnum  illud  aedium  domino  contributione
  omniam  quorum  interest  resarciendum“.

Stryka.a.  0.  S.  92  sagt  bei  der  Frage,  auf  welche  Personen  Jder  durch  die
Zerstörung  von  Festüngsvorstädten  oder  die  Errichtung  von  Befestigungen  entstandene
  Schaden  zu  verteilen  sei:  „Et  cum  ruri  habitantes  recursum  habeant  ad
fortalitium  tempore  belli,  his  gone  onus  contribuendi  incumbit.  Idem  applicari
recte  potest  ad  casum  aversas  depraedationis  communis,  ubi  ibidem  omnes  quorum
res  sunt  servatae  contribuere  debent,  nullo  privilegio  exemptionis  obstante,  adeo  ut
forenses  quoque  ad  eontribationem  teneantor,  si  quaedam  bona  in  tali  loco  habuerint
  illaqug  ita  servata  fueri