62  $  7  1.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.

Bürger  in  Anspruch  genommene  Gemeinde  wegen  des  diesem  gewährten
  Ersatzes  ihrerseits  auf  die  Provinz  oder  den  Staat  zurückgreifen
  und  dieser  wieder  auf  das  Reich  zurückgehen  könnte.)

c)  Rechtsweg.

Sehr  unsicher  war  ferner  die  Frage  der  Zulässigkeit  des  Rechtswegs.
  Wer  die  Entschädigungspflicht  ausschließlich  auf  die  Lex
Rhodia,  also  auf  Grundsätze  des  bürgerlichen  Rechts,  stützte,  mußte
den  Rechtsweg  zulassen.  Es  finden  sich  aber  bei  manchen  Schriftstellern
  des  bürgerlichen  Rechts  neben  der  Bezugnahme  auf  die  Lex
Rhodia  auch  Gründe  öffentlichrechtlicher  Herkunft  und  umgekehrt  in
staatsrechtlichen  Abhandlungen  Hinweise  auf  die  Lex  Rhodia.®)  Dadurch
  erhielt  der  Kriegsschädenersatz  gewissermaßen  einen  gemischten
Charakter,  und  die  Zulässigkeit  der  Angehung  der  Gerichte  erschien
zweifelhaft.  Vielfach  wurde  zur  Erhebung  dieser  Zweifel  und  in  Berücksichtigung
  der  Tatsache,  daß  es  dem  Richter  häufig  völlig  unmöglich
  war,  den  Kreis  der  ausgleichspflichtigen  Personen  richtig  zu
umschreiben,  die  gesamte  „Peräquatiön“  der  Kriegsschäden  durch
ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung  auf  den  Verwaltungsweg  verwiesen
  und  besonderen  Ausschüssen  anvertraut,  gegen  deren  Entscheidung
  der  Rechtsweg  für  unzulässig  erklärt  'wurde.*)

3.  Ergebnis.

Die  entsprechende  Anwendung  der  Lex  Rhodia  de  iactu  auf  den
Ersatz  der  Kriegsschäden  selbst  in  der  aus  den  vorstehenden  Ausführungen
  sich  ergebenden  engen  Begrenzung  hat  sich  weder  in  der

.39)  In  staatsrechtlichen  Schriften  finden  sich  gelegentlich  schüchterne  Andeutungen,
  daß  bei  Reichakriegen  die  Kriegsscl  äden  in  letzter  Linie  vom  Reiche  zu
tragen  seien.  Hatzfeld,  Prüfung  der  Grundsätze  (1801)  S.  16  t#f.  hat  sogar
ein  diese  Pflicht  ewohnheitemäßig  feststellendeg  Reichsherkommen  beweisen  wollen,
Aber  an  die  Möglichkeit  einer  praktischen  Durchführung  glaubt  keiner  der  diese
Frage  Erörternden,  Vgl.  zB.  Johann  Jacob  Moner,  Von  denen  deutschen  Reichstagsgeschäften
  (1768)  S.  995  (unten  S.  69414);  Bodmann,  Theoretisch-praktische
TB,  9)  Ss.  15;  Weber,  Ueber  die  Repartition  der  Kriegsschäden

u?

Die  Frage,  auf  welcher  Gemeinschaft  in  letzter  Linie  die  Kriegsschäden
haften  bleiben,  hat  im  Kriege  von  1914  im  Deutschen  Reich  erneut  Bedeutun
ewonnen.  $  16  des  KSchFG.  vom  3.  Juli  1916  bestimmt,  daß  „Vorschüsse  un
orentschädigungen,  welche  die  Bundesstaaten  und  Eilsaß-  „Lothringen  auf,  Schäden
im  Sinne  dieses  Gesetzes  ausgezahlt  haben  oder  künftig  auszahlen,  ihnen  im
Rahmen  der  nach  diesen  Gesetzen  getroffenen  Feststellungen  vom  Reiche  erstattet
werden“.  Vgl.  oben  S.

8)  ZB.  Caspar  Ziesien,  De  iuribus  maiestatis  (1681)  XLII  Ss  —
Strube  a.  a.  O.  Bd.  I  Ki  Bedenken.  —  Haebe  rlin,  Handbuch  des  deutschen
  Staatsrechts  (1797)  S.  386.  —  H.  Zachariä,  Besprechung  von  Koch,
Deutschlands  Eisenbahnen  (Göttinger  Gelehrte  Anzeigen  1861  Stück  3  IS.  119).

4)  Vgl.  Puchsa,  Ueber  die  gerichtlichen  Klagen  (1840)  $  170  S.  498  ff.
SeuftA.  5  839.

Ueber  die  in  Preußen  durch  die  Instruktion  vom  Juli  1812  eingesetzte
Generalkommission  vgl.  Bd.  I  S.  69,  97,  über  die  an  das  Eaikt  vom  3.  Juni  1814
sich  anknüpfende  Streitfrage  der  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  Bd.  I  S.  69,  99,  über
Free  Ausschluß  des  Rechtswege  durch  die  KabO.  vom  4.  Dezember  1831