$  7,  L  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.  63

Rechtslehre  noch  in  der  Rechtsprechung  endgültig  durchzusetzen
vermocht.  Im  Gegenteil,  in  neuerer  Zeit  hatten  sich  die  Stimmen
vermehrt,  die  einer  solchen  Anwendung  gegenüber  sich  entschieden
ablehnend  verhielten.

wurde  darauf  hingewiesen,  daß  die  versuchte  Ausdehnung
allen  Grundsätzen  der  Auslegung  widerspreche,  weil  die  Lex  Rhodia
eine  eigenartige  und  für  einen  bestimmten  Fall  zugeschnittene  Vorschrift
  des  positiven  Rechts  sei  und  weil  es  an  der  Gleichheit  des
Grundes  der  Ersatzpflicht  für  Aufopferung  in  Seenot  und  für  Kriegsschäden
  durchaus  fehle.®)

Die  schwersten  Bedenken  mußte  ferner  die  auch  den  Anhängern
einer  Ausdehnung  der  Lex  Rhodia  nicht  verborgen  gebliebene’)  Tatsache’
  je  Anarleich  daß  es  in  zahlreichen  Fällen  gänzlich  unmöglich
war,  die  A  erpflichteten  mit  Sicherheit  zu  bestimmen.?)

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m  Coceeji:  8.  Di  2  ha  :  „Lex  Rhodia  non  de  re  terrestri,  sed  tantum
agi  16,Sckälonskn  System  des  Römischen  Rechts
®  jr  "1912,  „lehnt  Teil  Ar  Pi  7%  den  von  Windscheid  (9.  A.  Bd.  II  3  403°»)
aufgestellten  Satz  ab,  daß  die  Lex  Rhodia  überall  anwendbar  sei,  wo  jemand  Sachen
verschiedener  akt  in  Händen  habe  und  die  Sachen  des  einen  durch  die  Aufopferung
  der  Sachen  des  andern  rette:  „Auf  andere  Fälle  läßt  sich  die  Lex  Rhodia
nicht  anwenden;  denn  sie  beruht  auf  keinem  allgemeinen  Rechtaprinzip,  sondern  auf
den  besonderen  Verhältnissen  der  Frachtschiffahrt“;  so  auch  Heck,  Das  Recht
der  großen  Haverei  (1889)  S.  589.  —  Glück  a.  a.  0.  5.  2833.  --  Tollschmidt
  (Lex  Rhodia  und  Agermanament),  Zeitschrift  für  das  gesamte  Handelsrecht
  85  61:  „Daher  entbehren  die  noch  weitergehenden  angeblich  analogen  Anwendungen
  der  Lex  Rhodia  jedes  rechtlichen  Fundaments,  überdies  bei  der  sehr
eigentümlichen  Natur  der  räunilich  und  zeitlich  genau  begrenzten  Gefahrsgemeißschaft
der  einer  ‚gemeinsamen  Leitung  unterstellten  Schiffs-  und  Ladungsinteressenten  durchaus
  der  inneren  Begründung.  Ein  ausdehnendes  Gewohnheitsrecht  hat  sich  nicht
ebildet  Dem  für  solche  Fälle  von  Ihering  (oben  S.  561!)  unterstellten  „Verwenungsanspruch
  in  die  Interessengemeinschaft“  fehlt  eben  nichts  weniges  als  „die
wahre,  d.  h.  rechtlich  anerkannte  Gemeinschaft.“  —  Schillin  0.
—  Sintenis,  Das  praktische  Gemeine  Zivilrecht  (3.  A.  1  y  Bi.  I  y  18
S.  688:  es  fehlt  „an  einem  obligierenden  Verhältnis,  woran,  wie  bei  dem  Seewurf
in  Ermangelung  einer  communio,  sich  die  a  na  Ne  anknüpfen
ließe“.  —  Schilter,  Praxis  iur.  Rom.,  exerecit.  ut,  Ueber
die  a  verkeidigung  gegen  fremde  Sachen  (Archiv  für  die  zivilistische  Praxis  Bd.  8
S.  146):  ie  Rezeption  (der  L.  Rh.)  wird  nur  erklärbar  durch  die  singuläre
Natur  des  ee  _  IN  terholzner-Huschke,  Lehre  von  den  Schuldverhältnissen
  (1840)  Bd.  II  S.  35511:  Es  fehle  hier  „an  einem  Schuldverhältnis,
welches  die  he  auf  Beisteuer  anzuknüpfen  wären“.  Aehnlich  Valett,
Ausführliches  Lehrbuch  des  praktischen  Pandektenrechts  (1828)  Bd.  II  8  706,
Johannes  Voet,  Commentarius  ad  Pandectas  (5.  A.  1726)  S.  697  und  Waechter,
Pandekten  (Bd.  II  S.  481).

Zuweilen  wird  aus  D.  14,  2,  9  (Entscheidung  des  Kaisers  Antoninus:  „Ego
orbis  terrarum  dominus  sum,  lex  autem  maris“)  sogar  der  unmittelbare  Beweis  entnommen,
  daß  die  Lex  Rhodia  kraft  Gesetzes  auf  die  große  Haverei  beschränkt  ist;
vgl.  zB.  die  S.  92  angeführte  Sonderschrift  „Ueber  den  neuesten  Standpunkt  usw.“,

36)  Vgl.  insbesondere  Ihering  3.  a.  O.  S.  350:  „Die  zweite  Voraussetzung

ist  die  konkrete  Verfol  arkeit  des  Opfers  in  bezug  auf  die  Personen,  denen  «3

und  in  bezug  auf  da  ad,  Fi  dem  es  ihnen  zugute  gekommen  ist,  und  gerade  an

dieser  Voraussetzung  praktische  Durchführung  eines  solchen  Anspruchs

häufig  re  Herner  .  F.  Mühlenbruch,  Lehrbuch  des  Pandektenrechts

  (4.  A.  v.  RN  1844)  m  Teil  $  454,  sowie  die  oben  Anm.  29  angeführte
  Entzcheidung  des  Bayerischen  Obersten  Landesgerichte.

)  Coccejim  a  0.  8.  735  zu  3).  —  Glück  a.  a.  0.  S.  233  —  Sintenis