64  $  7.  I.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  bürgerlichem  Recht.

Endlich  wurde  von  vielen  Seiten  darauf  hingewiesen,  e8  Bei
ganz  überflüssig,  eine  so  gewaltsame  Heranziehung  eines  für  ganz
andere  Zwecke  geschaffenen  Rechtsbehelfs  vorzunehmen,  da  man  dem
praktischen  Bedürfnis  mit  den  ordentlichen  Rechtseinrichtungen  sehr
gut  genügen  könnte.)  Dieser  Grund  erscheint  freilich  nicht  als
stichbaltig  ;  denn  einzelne  auf  Grundlage  der  Lex  Rhodia  für  aus
gleichsverpflichtet  erachtete  Fälle  hätte  man  den  sonstigen  Rechtemitteln,
  vor  allem  der  negotiorum  gestio,  in  einer  der  Billigkeit
entsprechenden  Weise  ebenfalls  nur  im  Wege  einer  höchst  ‚gewaltsamen
  Ausdehnung  unterstellen  können.)

Hiernach  gewährt  die  bürgerlich-rechtliche  Lehre  und  Rechtsprechung
  hinsichtlich  der  Frage  des  Ersatzes  der  Kriegsschäden  ein
völlig  unklares  Bild.  Es  ist  aber  schon  S.  56  darauf  hingewiesen
worden,  daß  selbst,  wenn  die  am  weitesten  gehende  Anschauung
Iherings  zur  allgemeinen  Anerkennung  gelangt  wäre,  auch  dies  noch
nicht  dem  modernen  Rechtsbewußtsein  und  Gemeinschaftsempfinden
entsprochen  hätte;  denn  dieses  verlangt  unzweifelhaft  (unten  S.  70),
daß  auch  bei  Tragung  der  Kriegsschäden,  soweit  sich  dies  tatsächlich

a.  a.  0.  Bd.  ITS.  688.  —  A.  F.  J.  Thibaut,  Theorie  der  logischen  Auslegung
des  Römischen  Rechts  (1797)  S.  70.  —  Unterholzner-Huschke  a.  8..0.
Ss  85h  —  Wächter  Pandekton  (1881)  Bd.  II  S.  481.  —  v.  Wening-Ingenheima.
  a0,  Ba.  II  S.

Vebrigens  findet  sich  die  eleiche  Schwierigkeit  bei  der  dem  neueren  Verwalturgerecht
  angehörenden  vielerörterten  Frage,  der  „Vorteilsausgleichung‘“,  dem
Gegenstück  der  „öffentlichrechtlichen  Entschädigung“.  Vgl.  bierzu  v.  Stengel
in  den  Annalen  des  Deutschen  Reichs  1901  S.  507!  und  unten  S.  80.

9  a.  2.0.  S.  Fe  v.  Hol  zechuher,  Theorie  und  Kasnistik
des  gemeinen  ivilrechte  (3.  A.  1858)  Bd.  III  S.  964.  —  Hufnngele.  a.  O.
Ss  te  —  Koch,  Das  Recht  der  Forderungen  (1859)  Bd.  III  $  317  S.  699:
„In  allen  solchen  Fällen,  wo  man  diese  Lex  analog  anwenden  will,  ist  gewöhnlich
schon  irgend  ein  Rechtsverhältnis  vorhanden  oder  es  liegt  in  der.  Handlung  selbst
ein  Rechtsgrund,  aus  welchem  Ersatz  für  Aufopferungen  oder  für  durch  höhere
Gewalt  entstandene  Beschädigungen  efordert  werden  kann.“  —  Kritza  a  0.

.  97.  —  Sintenis  a,  a.  O.'S  .  —  Thibaut,  Archiv  für  die  zivilistische
Praxis  Bd.  VIII  S.  166.  —  Der  ungenannte  Verfasser  der  Sonderschrift  (unten
S.  92)  „Ueber  den  neuesten  Standpunkt  usw.‘  sagt  (S.  20):  „Der  Zweck  des
Rbodischen  Gesetzes  ging  dahin,  eine  ni  bindlichl  aus  Billigkeit
einzuführen,  wo  sonst  kein  Recht  existiert  hätte,  keineswegs  aber  eine  solche  erbindlichkeit
  da,  wo  sie  aus  andern  Gründen  schon  existierte,  zu  restringieren.“

”»  itz,  der  ein  entschiedener  Gegner  der  ausdehnenden  Anwendung  der
Lex  Rhodia  ist,  teilt  (a.  a.  O.  S.  97)  selbst  einen  Fall  mit,  den  er  nur  auf  Grund
dieses  Rechtsbehelfa  richtig  entscheiden  zu  können  glau  ubt,  Bei  einer  Btrafweise

Fall  d  eeführang  von
erörterte  "Zurüekhatn  sinee  Schiffes  (S.  61%),  noch  endlich  die.von  Caspar
Ziegler  (a.  a.  $  9  erwähnte  Inanspruchnahme  einer  Stadt  #ür  die  durch
Anlegung  von  Festingswerken  verursachten  Schäden  in  einer  der  Billigkeit  entsprechenden
  Weise  entscheiden  können.  -