$  8.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem  Recht.  '65

ermöglichen  läßt,  keine  Ueberlastung  einzelner  unter  Bevorzugung
anderer  stattfinde.

Dieses  unzureichende  und  unannehmbare  Ergebnis  der-bürgerlichrechtlichen
  Entwicklung  ist  durchaus  natürlich.  Die  ganze  Frage
des  Kriegsschädenersatzes  gehört,  wie  für  das  preußische  Recht
Bd.  IS.  269  dargelegt  ist,  Gen  öffentlichen  Recht  an  und  ist  daher
auf  der  Grundlage  des  bürgerlichen  Rechts  in  befriedigender  Weise
überhaupt  nicht  zu  lösen.*)  Soweit  es  sich  um  Anforderungen  des
eigenen  Staates  und  um  die  durch  diesen  zugefügten  Schäden  handelt,
steht  die  Ausübung  eines  Staatshoheitsrechts,  der  Militärhoheit,  in

e.  Diese  Rechte  unterfallen  aber  nach  der  richtigen  Ansicht
weder  in  Ansehung  der  Voraussetzungen  ihrer  Anwendung  noch
hinsichtlich  ihrer  Folgen  dem  bürgerlichen  Recht  oder  der  Beurteilung
  der  ordentlichen  Gerichte.*)

Die  durch  den  Feind  gestellten  Anforderungen  (Requisitionen
und  Kontributionen)  und  durch  ihn  sonst  zugefügten  Schäden  werden
  im  ‘Verhältnis  der  kriegführenden  Staaten  zu  einander  durch
das  Völkerrecht  geordnet  und  können  deshalb  nie  die  Grundlage
eines  auf  Sätze  des  bürgerlichen  Rechts  gestützten  Anspruchs  des
Geschädigten  gegen  den  eigenen,  und  noch  viel  weniger  gegen  den
feindlichen  Staat  bilden;  denn  das  Völkerrecht  regelt  nur  die  Be
ziehungen.  selbständiger  Staaten  zueinander.*:)

8  8.  Il.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem
Recht.

a.  Im  16.  und  17.  Jahrhundert

knüpft  die  Erörterung  der  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfang  die
von  dem  Einzelnen  aus  Anlaß  von  Kriegsereignissen  erlittenen  Schäden
  ihm  durch  Staat  oder  Gemeinde  abzunehmen  seien,  im  öffent
lichrechtlichen  Schrifttum  an  einige  Bemerkungen  von  Fernand  Vasquez
  Menchaca  (Ferdinandus  Fasquius,  1512—1569)  an.  Dieser
bespricht!)  die  —  auch  in  bürgerlich-rechtlichen  Schriftwerken  be-40)

  Die  Hereinziehung  bürgerlich-rechtlicher  Grundsätze  hat  schon  Weber,
Ueber  die  Repartition  der  Kriegsschäden  (1798),  einer  der  angesehensten  Sonderschriftsteller
  (unten  S.  86),  mit  den  Worten  gegeißelt  (S  14):  Diese  Erscheinung
sei:  „ein  neuer  Beweis,  wieviel  die  Vorliebe  für  das  römische  Recht  und  das  darin
enthaltene  Rhodische  Gesetz  noch  immer  gewaltet,  und  welchen  Einfluß  sie  auf
Fragen  des  einen  Sasirechte  gehabt  hat“.

u  5  889  oben  S.  529%,  —  Anschütz,  Verassungsurkunde  für
den  Preuß.  ak  tisio,  Bd.  r  S.  173:  „Sofern  es  sich  um  Schäden  handelt,  welche

au  „noheitliche  Staatstätigkeit,  durch  Handhabung  der  Staategewalt,  enistanden
Beh  Prnatreeit;  ähnlich  Tezner,  Der  Privatrechtstitel  im  öffent-Then"
  ne  t  Ürenbei,  9  497.

ast,  Das  ee  au  A..  1918)  Ss.  1.  —  v.  Ullmann,
Völkerrscht  &amp;  j  1908)  S.  88.  —  .  44.

1)  Fernandi  Vasquii,  Contorersirun  illustrium  aliarumque  usu  frequentium
  libri  tres  (2.  A.  1672)  I.  1  c.  4  $  11:  „Apparet  etiam,  an  verum  sit  quod
frequentissimi  Doctores  aimnt,  posse  Principes  pro  pace  consequenda  remittere
injurias  et  damna  mu  e  praedas  hino  inde  factas,  et  quod  Principes  pro  habenda
pice  possint  damna  subditis  illats  remittere  ...  Quse  receptissima  sententin  sic

Heilfron,  Kriegsschäden  IL  .