$  8.  Il.  Die  Bebandlunf  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem  Recht.  67

Lehre  (S.  351)  —  und  insofern  herrscht  zwischen  ihnen  und  Grotius
vollkommene  Uebereinstimmu

Weit  mehr  Zweifel  bat  die  ändere  Stelle  in  Grotius’  Werk  (L.  III
c.  20  $  8)  hervorgerufen,  die  auf  die  oben  Anm.  1  wiedergegebene
Aeußerung  des  Vasquez  Bezug  nimmt.  Grotius  sagt‘):  „Ich  kann
das  nicht  unbedingt  zugeben,  was  Ferdinand  Vasquez  sagt,  daß  der
Staat  für  die  im  Laufe  eines  Krieges  erwachsenen  Schäden  nicht
aufzukommen  brauche,  weil  das  Kriegsrecht  derartige  Schäden
zulasse.  Denn  dieses  Kriegsrecht  bezieht  sich  nur  auf  das*  Verhältnis
  unseres  Staates  zu  anderen  Staaten,  wie  wir  an  anderm  Orte
dargelegt  haben,  zum  Teil  auch  auf  die  Beziehungen  der  Feinde
untereinander,  nicht  aber  auf  das  Verhältnis  unserer-  eigenen  Staatsbürger
  zueinander:  diese  sind  Genossen  (eines  Staatsverbandes),  und
es  erscheint  daher  billig,  daß  sie  die  aus  Anlaß  der  Genossenschaft
ihnen  erwachsenen  Schäden  gemeinsam  tragen.  Freilich  kann  durch
ein  innerstaatliches  Gesetz  auch  ausdrücklich  bestimmt  werden,  daß
wegen  der  im  Kriege  erlittenen  Vermögensschäden  gegen  den  Staat
kein  Anspruch  erhoben  werden  dürfe,  damit  jeder  den  Antrieb  erhalte,
  sein  Verm5gen  gegen  den  Feind  tunlichst  zu  schützen.“

Diese  Bemerkung  schien  einem  Teil  der  Nachfolger  Grotius?
nicht  weit  genug  zu  gehen,  während  umgekehrt  andere  seine  Ansicht
  völlig  verwarfen.  Zur  ersten  Klasse  gehört  Caspar  Ziegler,
der  in  seinen  „Notae‘  S.  594  $  8  zu  Grotius’  Worten  „Plane  civili
lege‘  bemerkt,  daß  es  ungerecht  wäre,  solche  Kriegsschäden  nicht
zu  ersetzen,  die  möglicherweise  durch  stärkere  Verteidigung  seitens
des  Eigentümers  hätten  vermieden  werden  können.  Es  bricht  hier
die  auch  sonst  vielfach  vertretene’)  Anschauung  durch,  daß  in  der
bezeichneten  Bemerkung  Grotius  eine  höchst  gefährliche  Aufforderung
zum  Widerstand  gegen  das  Besetzungsheer.  enthalten  ist.*)

$)  Henricus  de  Cocceji,  Grotius  illustratus  (1746)  tom.  II  S.  281  f}:  „Si
proinde  princepe  diruit  aedes  subgrbanas  tempore  obsidionis  ad  defendendam  -  eivitatem,
  si  in  agris  privatorum  fortalitium  extruit  etc.  aequum  est,  ut  damnum
hoc  communiter  feratur,  quia  communiter  interest;  et  cives  tenentur  rem  publicam
defendere  ommuni  sumtu  et  opera:  ei  proinde  unus  solus  tribuit,  a  reliquia
repetere  potest“.  Aenlich  Cornelius  van  Bynkershoek,  Quaestionum  juris
public  be  duo  ve  .  296;  Caspar  Ziegler,  De  iuribus  majestatis  (1681)

*)  „Neque  illud  indistincte  admitto,  quod  dieit  Ferdinandus  Vasquius,  agnoscere
civitstem  non  debere  id  damnum  quod  iam  bello  datum  est,  eo  quod  ius  belli  talia
permittat.  Nam  ins  illud  beili  populos  alios  spectat,  ut  alibi  exposuimus;  partim
et  hostes  inter  se,  non  cives  inter  se,  qui  cum  socii  sint,  aequum  est,  ut  communia

damna,  quae  societatis  causa  oontingunt.  Plane  civili  lege  et  hoc  constitui
poterit,  ut  rei  bello  amissae  camsa  nulla  adversus  civitatem  actio  sit,  ut  sua
quisque  acrius  defendat.“

‘)  Vgl.  zB.  Weber,  Repartition  (1798)  S.  159;  Hatzfeld,  Prüfung  (1801)

®)  Vgl.  oben  S.  N  Wiederaufgenommen  und  weiter  ausgeführt  ist  Grotius’

Gedanke  in  Berner»  Aufsatz  „Oontributionen”  (Bluntschli-Brater,  Deutsches

  Staatswörterbuch,  1861  Bd.  VI  S.  8  ff.).  Berner  führt  aus:  Der  Kriegsg

  habe  kein  Recht,  vom  Stasate  den  Ersatz  der  Kriegslasten  zu  beanspruchen,

  denn  diesen  träfe  keine  Schuld.  Es  wäre  aber  auch  unpolitisch,  den

Untertsnen  ein  solches  Recht  einräumen;  denn  geschähe  dies,  so  hätte  nicht
6*