68  8  8.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem  Recht.

Völlig  verworfen  wird  die  von  Grotius  vorgeschlagene  Milderung
der  jede  Staatshaftung  ablehnenden  Meinung  des  Vasquez  von  Heinrich
von  Cocceji  (1644—1719)  und  von  Cornelius  van  Bynkershoek
(1673--1743).  Cocceji  hält  die  Meinung  des  Vasquez,  daß  der  Staat
für  die  Kriegsschäden  nicht  aufzukommen  habe,  für  durchaus  richtig.
Er  will  aber  den  von  Vasquez  angeführten  Grund,  daß  das  Kriegsrecht
derartige  Schäden  zulasse,  nicht  anerkennen  und  gibt  seinerseits  als
Grund  des  Haftungsausschlusses  an,  daß  jeder  Anspruch  des  Untertans

egen  den  eigenen  Staat  deshalb  zu  versagen  sei,  weil  eine  Schuld  des
Staates  nicht  vorliege,  die  Kriegsschäden  vielmehr  auf  Zufall  beruhten
und  nach  dem  Grundsatz  „casum  sentit  dominus“  auf  den  Betroffenen
haften  blieben.?)  Cocceji  wendet  sich  ferner  gegen  den  aus  der  Eigenschaft
  der  Untertanen  als  Genossen  eines  Staateverbandes  hergeleiteten
Grund  und  meint,  von  einer  sich  auf  das  Vermögen  beziehenden  Verbindung
  der  Bürger  könne  keine  Rede  sein.  Ebenso  wenig  wie  einer
der  Bürger  seinen  Gewinn  mit  den  andern  zu  teilen  verpflichtet  sei,
könne  er  von  den  anderen  die  Mittragung  des  ihm  zufällig  erwachsenen
Schadens  verlangen.:°)

Den  gleichen  Gedanken  finden  wir  bei  Bynkershoek  vertreten.
Auch  er  erklärt,  daß  der  Kriegsschaden  grundsätzlich  von  denjenigen,
den  er  betroffen  habe,  als  Unglücksfall  getragen  werden  müßte.
hat  aber  hierbei  eine  Unterscheidung  aufgestellt,  die  von  Vattel
(1714—1767)  aufgenommen  worden  ist.  Sie  hat  in  der  ihr  von  diesem
gegebenen  genaueren  Fassung  —  wie  unten  S.  351  darzulegen  ist  —  die
Entwicklung  der  französischen,  italienischen,  englischen  und  nordamerikanischen
  Kriegsschädenlehre  grundlegend  beeinflußt  und  wirkt
auch  noch  bei  Otto.  Mayer  (S.  79)  nach:  die  Unterscheidung
zwischen  denjenigen  (nicht  zu  ersetzenden)  Schäden,  die  während  der
eigentlichen  Kriegsereignisse  entstehen  („Kampfschäden‘“).  und  denjenigen
  (ersatzpflichtigen)'  Anforderungen  des  eigenen  Staates,  die  zur

nur  der  Feind  die  Möglichkeit,  aus  dem  im  Besitz  genommenen  Staatsteil  die  Säfte
des  ganzen  Staates  herauszupressen,  weil  er  in  dem  Bewußtsein,  daß  der  Staat  den
Bewohnern  des  besetzten  Teils  doch  alles  ersetzen  müßte,  von  diesen’  nicht  nur  das
fordern  würde,  was  sie  selbst,  sondern  alles,  was  der  ganze  Staat  tragen  könne,
sondern  auch.  die  Einwohner  des  besetzten  Gebietsteils  würden  in  diesem  Bewußtsein
die  Hände  se  in  den  Schoß  legen  und  den  zähen  Widerstand  nicht  aufbieten,
den  man  zur  Verteidigung  der  eigenen  Habe  zu  entwickeln  pflege.

Henricus  de  Cocceji,  Grotius  illustratus  (1747)  tom.  III  S.  391:  „Sententia
  vera  est,  sed  ratio  fallit.  Civitas  non  tenetur  resarcire  damnum  quod  civibus
d  bello  ab  hostibus  illatum  est,  quia  naturaliter  casum  fert  kominus;  at  hic
-merus  casus  est  (cum  iure  bellum  geri  dicatur  ex  iudicio  nostrae  civitatie).
Adeoque  damnum  non  culpa  vel  injuria  nostra  sed  hostis  datum  est,  ex  quo  perinde
non  nos  sed  hostes  conveniendi,  quia  civitas  nostra  nihil.  ultra  suum  habet“  (sodaß
auch  keine  Bereicherungsklage  stattfinden  kann).  Man  beachte  das  fortwährende
Verwenden  bürgerlichrechtlicher  Rechtabegriffe  und,  Gedanken.

10)  „Ab  cives  neque  lucrum  invicem  communicant,  neque  societatem  bonorum
inter  se  constituunt.  Adeoque  verius  est  unumquemque  civium  damnum  vi  hostili
illatum  suo  iure  ferre  utpote  casa  datum“.  Aehnlich  Conring,  De  finibus  Imp.
Germ.  cap.  19:  „Sarcit  quidem  acceptum  damnum  respublica,  ast  magie  in  praemium
quam  ex  debito“.  Vgl.  noch  Horn,  De  civitate  lib.  II  c.  4  5  20.

Im  Weltkriege  von  1914  ist  übrigens  in  allen  kriegabeteiligten  Staaten  auch
die  Teilung  der  Kriegsgewinne  im  Wege  einer  Sonderbesteuerung  der  Verwirklichung
entgegengeführt  worden  (Vorteilsausgleich,  S.  80).