$  8.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem  Recht.  69

Vorbereitung  von  Angriff  oder  Verteidigung  gemacht  werden.'')  Hier
finden  sich  also  zuerst  Kriegsschäden  und  Kriegsleistungen  sichtbar
auseinander  gehalten.

b.  Im  18.  Jahrhundert

wurde  unter  der  Herrschaft  des  Naturrechts  und  der  Lehre
vom  contrat  social  als  dem  Entstehungsgrunde  des  Staates  der
schon  von  Grotius  verwendete  genossenschaftliche  Gedanke  weiter
  verfolgt.  Glafey':),  Justi!®)  und  vor  allem  Johann  Jacob
Moser!)  haben  diesem  Gedanken  beredten  Ausdruck  gegeben.
Es  kann  aber  keine  Rede  davon  sein,  daß  diese  auf  allgemeine
Ausgleich  der  Kriegseschäden  gerichteten  Bestrebungen  sich
hätten  durchsetzen  können.  Das  erkennt  Moser'‘)  selbst  an  und
von  anderer  Seite  wird  gegen  jede  Ausgleichung  scharfer  Widerspruch
  erhoben.'‘)

1)  Cornelius  van  Bynkershoek,  Quaestionum  iuris  publici  libri  duo
(1737).  Er  erklärt  gelegentlich  der  Erörterung  einer  Anfrage,  ob  der  Schaden,
der  den  Grundstückseigentümern  aus  der  Eröffnung  von  Schleusen  zur  Herbeiführung
  einer  den  Feind  vom  Angriff  abhaltenden  Ueberschwemmung  entstanden
sei,  auf  die  Staatakasse  übernommen  werden  müsse,  ein  solcher  Änspruch  Bei
nicht  gegeben:  „damnum  quod  oritur  ex  calamitate  belli  oportet,  ut  omnes  subditi
aequo  animo  ferant,  nec-  eius  ulla  unguam  fit  restitutio.  Sed  quod  ait  consultor
non  refundi  pretium  agrorum  qui  muniendi  causa  capiuntur,  Tortasse  verum  est
fervente  bello,  quamdiu  legibus  silentium  imponunt  arma  aut  cum  munitiones
fiunt  tumultusriae  et  ad  tempus;  sed  cum  exstruuntur  in  perpetuum.  id
verum  esse  nondum  potui  Aanimadvertere“.

Adam  Friedrich  Glater  Vernunft  und  Völkerrecht  (1723)  $  53
„Alldieweilen  nun  der  innerliche  Nexus  rerum  publicaruam  dieser  ist,  dad  an  Mitglieder
  desselben  einander  mit  Gut  und  Blut  wider  auswärtige  Gewalt  beyzustehen,
und  einander  beschützen  zu  helfen,  wie  auch  die  Last  des  Krieges  gemeinschaftlich
zu  tragen  versprochen:  so  fol,  nz  natürlich,  daß  diejenigen  welche  bey”  bevorstehender
  Gefahr  sich  vor  e  pitze  stellen  oder  die  der  feindliche  Ueberzug
eigentlich  trift,  im  Fall  sie  an  dem  Feind  sich  nicht  erhohlen  können,  von  ihren
übrigen,  Mi  Jiodern  einen  |  Beytrag  des  erlittenen  Ruins  zu  fordern  haben,  einestheils,
damit  dem  licep  sum  Nachteil  kein  brauchbahres  Mitglied  der  Republique  durch
solchen  Ruin  gar  abgehe;  andernteils,  damit  der  Schaden,  so  aus  einem  Kriege
entstanden,  ‚gleich  ausgetheilet  werde  und  nicht  einer  alles,  der  andere  nichts
kontribuiere”.

1760)  8  )e  Johann  Heinrich  Gottlob  v.  Justi,  Die  Natur  und  das  Wesen  der  Staaten
{

14)  Tohann  Jacob  Moser,  Von  denen  Teutschen  Reichs-Tags-Geschäfften  (1768)
S.  995:  „Nach  denen  Regeln  der  Billigkeit  und  der  Gliderschafft  an  einem  Staatscörper
  gebührte  es  sich,  daß,  wenn  jemand  um  des  ganzen  Reichs  willen  leidet,  der
Schade  ihm  auch  von  dem  ganzen  Reich  vergütet  werde;  so  auch  wenn  eine  Reichs-Statt
  oder  eines  Reichs-Standes  Vestung  mit  Kayserlichem  und  Reichs-Völckern

t,  so  dann  aber  vom  Feind  belagert  oder  erobert,  und  darüber  an  denen
Vestungewercken  oder  Gebäuden  beschädiget  würde  u.

25)  Moser  fährt  an  der  in  Anm.  14  erwähnten  Stelle  fort:  „Die  Reichs-Schlüsse
  enthalten  auch  öffters  allerley  tröstliche  Versicherungen  in  diesem  Stück  ;
indessen  ist  es  in  solchen  Fällen  dennoch  Reichs-Herkommen,  daß  zuletzt  jeder  seinen
Schaden  auf  sich  allein  behalte  und  leide;  da  will  niemand  teilen,  noch  beschwert
sieh  jemand,  daD  ihm  zu  wenig  davon  zukomme“.  Ganz  ähnlich  auch  Hatzfeld,
Prüfung  Pur  und  v.  Berg,  Ueber  Kriegsschäden  (Deutsches  Staatsmagazin,

9  Strabe  @.  501)  führt  in  seinem  469.  „Rechtlichen  Bedenken“  (Bd.  II
S.  „Es  halten  einige  Rechtslehrer  dafür,  daß  das  vom  Feind  Erpresste
demjenigen.  der  gelitten,  vom  Land  erstattet  werden  müsse.  Allerdinge  sind  auch