70  $  8.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegaschäden  nach  öffentlichem  Recht.

c.  Im  19.  Jahrhundert
hat  ein  Rechtsgedanke  feste  Gestalt  angenommen,  der  zwar,  wie
später  darzulegen  ist  (S.  77),  von  seinen  Vertretern  selbst  auf
Kriegsschäden  nicht”  zur  Anwendung  gebracht  wurde,  der
aber  seiner  Grundlage  nach  sich  als  entwicklungsfähig  erweist
und  die  Möglichkeit  darbietet,  der  Lösung  der  uns  beschäftigenden
  Hauptaufgabe  näherzukommen.  Es  handelt  sich  um  Be.
strebungen,  die  man  unter  dem  Schlagwort  „öffentlichrechtliche
  Entschädigung“  zu  einem  Rechtsinstitut  zusammenzufassen
  beginnt.

1.  Der  Grundsatz,  daß  der  Staat  berechtigt  sei,  für  öffentliche
Zwecke  in  die  Privatrechte  der  seiner  Gewalt  unterworfenen  Personen
einzugreifen,  ist,  wie  S.  66  dargestellt,  schon  ein  Ergebnis  mittelalterlicher
  Rechtsentwicklung.  Der  absolute  Staat  kannte  keine
Schranke  der  Herrschergewalt.  Eine  Milderung  wurde  .nur  dadurch
herbeigeführt,  daß  der  Staat  für  Eingriffe  in  gewisse  Rechtsbdie

  Glieder  eines  Staates  verpflichtet,  einander  wider  den  gemeinen  Feind  Hilfe
zu  leisten.  Aber  daraus  folgt  keineswege,  dal,  wenn  der  Schsden  nicht  abgewendet
  werden  kann,  „a  erjenige  ersetzen  müsse,  welchem  er  nicht  heizumessen
  ist.  Es  vermeint  zwar  Glafey  ein  Beitrag  des  erlittenen  Schadens
müßte  deshalb  geschehen,  damit  1)  dem  Pablico  zum  Nachteil  kein  brauchbares
Glied  der  Republik  durch  solchen  Ruin  gar  abgehe  und  damit  2)  der  Schaden,
80  aus  dem  Kriege  entstanden,  gleich  ausgeteilt  werde.  Allein  1)  ist  der  Schaden
nicht  immer  60  groß,  daß  er  einen  gänzlichen  Ruin  mit  sich  führt,  und  es  dem
Gemeinen  Wesen  öfter  weniger  schädlich,  daß  einige  Mitglieder  desselben  verloren
  gehen,  ale  daß  sie  alle  oder  doch  größtenteils  in  Armut  geraten.  Mit  welcher
unerträglichen  Schuldenlast  würde  nicht  manches  Land  beladen,  wenn  jedwedem
Untertanen  jedwede  Kriegsschäden  aus  den  gemeinen  Kassen  zu  vergüten  wären?

diese  gleich  zu  verteilen  sind,  muß  2)  nicht  voraussetzen,  sondern
erweisen.  Es  läuft  auch  eine  solche  Schadloshaltung  dem  Gebrauch  aller  Völker
zuwider,  und  mir  ist  kein  Exempe!l  bekannt,  daß  jemals,  was  in  einem  Lande
vom  Feinde  durch  Raub  und  Plünderung  genommen  oder  sonst  erpreßt  ist,  vom
Landesherren  unter  die  sämtlichen  Untertanen  verteilt  Be  ‚allen  denjenigen,

gelitten,  solcher  von  ihren  Mitbürgern  ersetzt

Strubes  Herausgeber  Spangenberg  führt  zu  diesen  wenig  "tiefgehenden  und
höchst  anfechtbaren  Aeußerungen  Strubes  in  der  schon  oben  $.  501  erwähnten
Anmerkung  als  Beweis  dafür,  daß  die  Ausgleichungsbestrebungen  im  Königreich
Hannover  nie  praktischen  Eingang  gefunden  haben,  eine  Bemerkung  aus  Rehberg
„Zur  Geschichte  des  Königreichs  Hannover  in  den  ersten  Jahren  der  Befreiung
von  der  westfälischen  und  französischen  Herrschaft“  (1826)  an  (S.  156):  „Eine
Ausgleichung  aller  Kriegsschäden  ward  für  unstatthaft  erklärt.  Die  Me  heit  hat
unendlich  dabei  gewonnen,  daß  nach  den  Grundsätzen  des  in  neueren  Zeiten  angenommenen
  Völkerrechts  der  Krieg  nicht  gegen  eine  Nation,  sondern  hur  gegen
die  Regierung  derselben  und  nur  gegen  diejenigen  Untertanen  geführt  wird,  welche
die  Waffen  tragen.  Wenn  aber  ein  Feind  diese  Grundsätze  verkennt  oder  verletzt,
die  einzelnen  Privatpersonen  bedrängt,  und  der  Regent  des  überzogenen  Landes  allen
einzeinen  seiner  Untertanen  vergüten,  und  auf  die  Gesamtheit  derselben  verteilen
wollte,  so  würde  er  salbst  die  Hand  dazu  bieten,  das  Uebel  des  Krieges  zu  vermehren.
  Die  Verpflichtungen  des  angeerbten  bürgerlichen  Gesellschaftsvereins  können
nicht  so  weit  ‚ausgedehnt  werden,  daß  aller  durch  Zufälle  und  äußerliche  Gewalttätigkeiten,
  zei  es  der  Natur  der  feindseligen  Menschen  entstandene  Nachteil  auf
alle  Mitglieder  des  Staates  vert@ilt  werden  müßte.  ..  Es  ist  umso  wichtiger,  daß
diese  Gesichtspunkte  festgehalten  werden,  da  eine  allgemeine  Ausgleichung  der  Kriegsschäden
  nicht  allein  in  Untersuchungen  führt,  die  kein  befriedigendes  Resultat
geben  können,  sondern  auch  noch  dazu  verleitet,  unter  mannigfaltigem  Vorwande
en  Ersatz  längst  verschmerzten  zufälligen  Verluste  zu  erschleichen,  sund  sogar