"£8.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem  Recht.  1

ziebungen  des  Untertanen,  die  man  dem  Begriff  „wohlerworbener“
(d.  h.  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhender)  Rechte  unterstellte,
für  te  erklärt  wurde.  Als  mit  dem  Uebergang
zum  Verfass  taat  die  Verfassungen  dem  Untertanen  Schutz  gegen
willkürliche  Eingriffe  der  Staatsverwaltung  gewährten,  und  insbesondere
  die  Unverletzlichkeit  des  Eigentums  verkündeten,  bedurfte  man
des  Begriffs  der  wohlerworbenen  Rechte  nicht  mehr.  Denn  jetzt
wurde  der  durch  Schaffung  dieses  Begriffs  aufgerichtete  Wall  gegen
Uebergriffe  des  Herrschers  und  seiner  Beamten  durch  die  Verfassung
und  die  Nachprüfung  in  der  Volksvertretung  gebildet.  Der  Sache
nach  mußte  aber  der  Grundgedanke  sich  erhalten  und  weiter  befestigen,
  daß  auch  über  die  Fälle  einer  Enteignung  (also  der
Inanspruchnahme  vofi  Rechten  der  Untertanen  für  den  Staat)  hinaus
Eingriffe  in  die  Privatrechtssphäre  —  mindestens  solche,  die  nicht
durch  Gesetz,  sondern  durch  Verwaltungsakte  erfolgen  —  nicht  anders
  als  gegen  Entschädigung  stattfinden  dürften.)  Das  ent
spricht  der  Billigkeit  (neminem  cum  alterius  detrimento  fieri  locupletiorem)
  und  eg  fragt  sich  nur,  wie  weit  dieser  Billigkeitsanspruch
(de  lege  lata)  sich  bereits  in  einen  Rechtsanspruch  verwandelt
hat  und  in  wie  weit  (de  lege  ferenda)  er  in  einen  solchen  umgeformt
werden  soll.

2.  Bestehen,  Begründung  und  Wirkungskreis  dieses  Satzes  im
einzelnen  —  soweit  nicht  wirkliche  Enteignung,  d.  h.  Rechtsentziehung
  und  Uebergang  des  Rechts  auf  den  Staat  in  Frage  stehen  -—
bilden  den  Gegenstand  eines  die  neuere  Verwaltungsrechtswissenschaft
  lebhaft  Bewegenden  Streites.

a)  Schon  Justi!®)  hat  es  ausgesprochen,  daß  alle  Mitglieder
eines  Staates  an  seinem  Glück  und  Unglück  gleichen  Anteil  nehmen
sollen,  und  daß  daher  bei  besonderer  Beschwerung  eines  einzelnen

gewinnsüchtige  Forderungen  aufzustellen.  Man  hat  die  Sache  allenthalben,  wo  sie
versucht  worden,  aufgeben  müs:

Die  letztere  Anspielung  geht  offenbar  auf  die  in  der  Revolutionszeit  in  Frankreich.
  gemachten  Versuche  (Gesetze  vom  11.  August  1792,  14.  August  1793  und
19.  &amp;miaire  an  VI).  Bemerkenswert  ist  die  in  Rehbergs  Ausführungen  sich
findende  Befürchtung  vor  betrüglicher  Geltendmachung  von  Ersatzforderungen,  eine
Befürchtung,  die,  wie  schon  oben  S.  39  erwähnt,  sich  in  allen  Kriegsschäden-Ausgleichungsfällen
  ala  mehr  oder  weniger  begründet  erwiesen  hat.
untschti,  All  emeines  Staatsrecht  (3.  A.  1863)  Bd.  I  S.  558,  und
über  Eingri  fe  durch  Gesetz  5.  559  11  33  Heinrich  2öptl  l,  Grundsätze  des  Gemeinen
Deutschen  Staatsrechts  (5.  A.  1863)  Ba.  IS.  50511  Otto  Gierke,  Johannes
Althusius  (1880)  S.  291  £,  sowie:  Die  etosnerachafistheteie  und  die  deutsche
Rechtsprechung  S.  807.  —  Häberlin,  Handbuch  des  deutschen  Staatsrechts
gen  s  385.  —  Leiet,  Lehrbuch  des  teutschen  Staatserechts  (1803)  S.  264.

A.  Zachariae  in  seiner  Rezension  von  Koch,  Deutschlands  Eisenbahnen
Cottinge  Gelehrte  Anz.  1861  St.  318.  119).

18)  Johann  Gottlob  v.  Tusti  Die  Natur  und  das  Wesen  der  Staaten  (1760)
S.  62  —  So  auch  zB.  B.  F.  Pfeiffer,  Praktische  Ausführungen  (1825)

S.  242:  „Das  allgemeine  Prinzip  der  Entschädigungsklage  wider  die  tastagemalt

überhaupt  ist  die  im  Wesen  des  Staatavereins  begründete  Re  daD  keinem  einzelnen

  Staatsbürger  eine  größere  Aufopferung  seiner  Privatr  e  zugemutet  werden

könne  ale  verhältnismäßig  allen  übrigen,  die  mit  ihm  in  gleicher  Lage  eich
inden.“