12  $  8.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem  Recht.

Mitbürgers  ein  Ausgleichungsspruch  gegenüber  den  andern  Staatsgenossen
  Platz  greifen  müsse.

Dieser  Gedanke,  eine  ungleiche  Belastung  für  Staatszwecke
im  Wege  der  Umlage  in  eine  gleiche  zu  verwandeln  und  auf  diese
Weise  vorhandene  Ungerechtigkeiten  zu  beseitigen,  ist  jedoch
in  eingehender  und  dem  neuzeitlichen  Bewußtsein  angepaßter  Darlegung
  erst  von  Otto  Mayer,  in  seinem  1896  in  erster,  1917  in
zweiter  Auflage  erschienenen  „Verwaltungsrecht“  (Bd.  II  .
54)  und  in  den  S.  48*  genannten  ergänzenden  Schriften  durchgeführt
worden.

Mayers  grundlegende  Ausführungen,  die  sich  an  die  französische,
durch  die  Praxis  des  Staatsrats,  des  höchsten  Verwaltungsgerichtshofs
  in  Frankreich,  begründete  Lehre  anlehnen,  beruhen  auf  den
folgenden  Gedankengängen.

Für  den  Verkehr  zwischen  der  öffentlichen  Gewalt  und  den
_  Untertanen  läßt  sich  aus  zahlreichen  Einzelerscheinungen  der  Grundsatz
  ableiten,  daß  der  Einzelne  für  den  Schaden,  der  ihm  durch
Maßregeln  der  öffentlichen  Verwaltung  zugefügt  wird,  einen  Anspruch
  auf  Geldausgleich  gegen  den  Staat  hat.  Dieser  Satz  stellt
ein  großes  und  allgemein  gültiges  Prinzip  dar,  das  demgemäß  auch
dann  zur.  Anwendung  zu  bringen  ist,  wenn  im  einzelnen  Fall  die
Schadensersatzpflicht  für  einen  Rechtsvorgang  nicht  besonders  zum
Ausdruck  gelangt  ist.

Selbstverständlich  kann  dieser  Grundsatz  nicht  schrankenlos  -
durchgeführt  werden;  denn  er  würde  sonst  jeden  staatlichen  Fortschritt
  ausschließen,  die  Auferlegung  neuer  Steuern,  die  Aufhebung
gemeinschädlicher  Vorrechte,  jeden  polizeilichen  Eingriff  im  Interesse

er  öffentlichen  Ordnung,  Wohlfahrt  und  Sicherheit  verhindern.  Es
ist  daher  notwendig,  die  Grenzen  zu  bestimmen,  innerhalb  derer
allein  die  Schadensersatzpflicht  des  Staates  eintritt.

1)  Die  hier  in  Betracht  kommende  Ersatzpflicht  hat  nichts
mit  der  bürgerlichrechtlichen  Haftung  für  rechtswidrig  verursachte
  Schäden  zu  tun;  denn  sie  findet  auch  ohne  das  Vorhandensein
eines  Verschuldens  der  Vertreter  und  Diener  des  Staates  statt.  Die
Schadensersatzpflicht  beruht  auch  nicht  auf  dem  Rechtsinstitut
der  ungerechtfertigten  Bereicherung;  denn  sie  findet
auch  statt,  wenn  der  Staat  gar  keinen  entsprechenden  Vorteil  dabei
gehabt  hat,  und  entnimmt  Maß  und  Umfahg  der  Entschädigungspflicht
nicht  aus  dem  etwaigen,  dem  Staat  aus  seinem  Eingriff  zugekommenen
Gewinn,  sondern  aus  dem,  den  Betroffenen  zugefügten  Schaden.

Vielmehr  entstammt  der  Grundgedanke,  auf  welchem  diese  Entschädigung
  beruht,  ganz  und  gar  dem  Gedankenkreise  des  öffentlichen
  Rechts:  der  Vermögensnachteil  wird  ausgeglichen,  weil
er  dem  Betroffenen  zwar  rechtmäßig  durch  den  Staat  zugefügt  ist,
ihn  aber  ungerecht  trifft.!°)