88.  IL  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem  Recht.  73

2)  Ungerecht  ist  der  aus  einem  staatlichen  Eingriff  einem  Untertanen
  erwachsene.  Schaden,  wenn  zwei  Voraussetzungen  vorliegen:
der  Staat  muß  von  dem  Untertanen  ein  Opfer  beanspruchen,  d.  h.
eine  Leistung,  die  von  dem  Betroffenen,  ohne  daß  dieser  die  Anforderung
  verschuldet  hat,  verlangt  wird  (Gegensatz:  Strafe,  polizeilicher
  Zwang),  und  zwar  ohne  staatliche  Gegenleistung  (Gegensatz:
  Gebühr);  und  es  muß  sich  ferner  um  ein  besonderes  Opfer
handeln,  d.  h,  die  dem  Untertanen  zugemutete  Belastung  (Eniziehung
  von  Sachen  oder  Rechten,  persönliche  Leistung,  körperliche
  Schädigung)  muß  ihn  im  Verhältnis  zu  anderen  Untertanen
ungleich  trefien,  ihm  also  eine  schwerere  Last  auferlegen  als  anderen.

3)  War  der  Staat  bei  Erfüllung  seiner  öffentlichen  Aufgaben
genötigt,  jemandem  ein  solches  besonderes  Opfer  zuzumuten,  so  erordert
  die  Idee  der  Gerechtigkeit,  daß  dem  überlasteten  Staatsbürger
  ein  Ausgleich  in  Geld  gewährt  wird,  und  zwar  aus  der
Staatskasse,  die  den  dadurch  verursachten  Fehlbetrag  i  im  Wege  gleichmäßiger
  Belastung  (Besteuerung)  aller  Staatsbürger  ersetzen  kann.

4)  Der  Satz,  daß  die  Idee  der  Gerechtigkeit  eine  ungleiche  Belastung
  der  Staatsbürger,  also  die  entschädigungslose  Auferlegung
besonderer  Opfer  nicht  duldet,  würde  an  sich  nur  ein  Anlaß  für
die  rechtschaffenden  Faktoren  sein,  einen  entsprechenden  Rechtssatz
aufzustellen;  denn  die  Forderungen  der  Gerechtigkeit  haben  für
‚sich  allein  noch  keine  rechtlich  verbindende  Kraft.  In  der  Tat  ist
aber  der  Gedanke,  daß  ungleiche  Belastungen  von  Staats  wegen  auszugleichen
  seien,  auf  verschiedene  Weise  als  Rechtssatz  in  das
Staatsleben  übergeführt  worden.  Zunächst  hat  dieser  Gedanke  in
zahlreichen  Sonderbestimmun  zen  des  gesetzten  Rechts,
insbesondere  im  Rechtsinstitut  der  Enteignung,  seinen  Ausdruck  gefynden.
  Manche  Gesetzgebungen,  so  insbesondere  das  Preußische

genden  Vertrag  zwischen  den  Straßenanliegern  und  dem  Staate,  der  diesen  bei
Verlegung  einer  öffentlichen  Straße  zum  Schadensersatz  verpflichte  (vgl.  hierzu
Fleiner,  Institutionen,  3.  A.  1913,  S.  288;  v.  Blume  in  der  Königsberger  Festgabe
  für  Schirmer  1900,  S.  103  ff.;  Dreyer,  Entschädigungsanspruch  der
Straßenanlie  er,  Verwaltungsarchiv  Bd.  XVII  S.  198).

ayer  spricht  in  seinem  Vortrage  „Die  Entschädigungepflicht  des
Stantes  "ach  Billigkeitsrecht“  (Veröffentl,  der  Gehe-Stiftung  Bd.  I  \r.  8,  1904)
S.  21  von  „fisgranten  Uebergriffen  in  das  Gebiet  des  öffentlichen  Rechts,  ar
renkungen  und  Ausrenkungen  der  zivilrechWichen  Mstitute“,  und  Fleiner  („Ueber
die  Umbildung  zivilrechtlicher  Institute  durch  das  öffentliche  Recht“,  S.  20)  meint:
„Sofern  der  Gesetzgeber  nicht  für  besonders  empfindliche  Fälle  die  Lücke  durch
positive  Festsetzung  einer  Entschädigungspflicht  ausgefüllt  hat,  haben  nicht  selten
die  Zivilgerichte  auf  dem  Wege  der  Rechtsprechung  Abhilfe  zu  schaffen  versucht.
Das  ist  nur  möglich  geworden,  indem  sie  das  Interesse,  das  der  Einzelne  an  der
Aufrechterhaltung  bestimmter  durch  die  Verwaltung  geschaffener  Einrichtungen  besitzt,
  zu  einem  Privatrecht  gestempelt  haben.  Meist  ist  dies  nicht  anders  als  durch
eine  Verbiegung  und  Verkrümmung,  privatrechtlicher  Begriffe  zu  erreichen  gewesen.
Doch  auf  diesem  Gebiete  scheint  der  Zweck  die  Mittel  geheiligt  zu  haben.“  Vgl.
bierzu  noch  Fleiner,  Institutionen  S.  276:  „Das  Privatrecht  ist  unanwendbar  .
Die  ‘Antwort  kann  allein  aus  Grundsätzen  des  öffentlichen  Rechts  abgeleitet  werden“;
ferner  Forimann  Btudion  zur  Frage  der  Schadenshaftung  des  Staates  (Arch.  f.
öffentl.  Recht  Bd.  XXIV  S,  562°)  and  über  die  abwegige  Verwendung  des  bürgerlichen
  Rechts  bei  der  Kriegsschädenregelung  Bd.  I  S.  173,  186,  269.