74  $  8.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem  Recht.

Allgemeine  Landrecht  (Einl.  $  75),  haben  auch  einen  entsprechenden
allgemeinen  Grundsatz  geprägt.  Aber  selbst,  wo  ein  solcher  allgemeiner
  Grundsatz  des  Gesetzgebungsrechts  fehlt,  hat  man  den  Satz
der  staatlichen  Ausgleichung  besonderer  Opfer  von  jeher  behauptet
und  angewandt.  Das  Römische  Recht  enthält  hierfür  zwar  kein  Vorbild.
  Auf  deutschem  Boden  hat  sich  aber  ein  die  allgemeine  Entschädigungspflicht
  feststellendeg  Gewohnheitsrecht  gebildet.

b)  Mayers  Ausführungen  haben  lebhaften  Streit  hervorgerufen.
Dieser  dreht  sich  jedoch  weniger  um  den  von  Mayer  entwickelten
und  grundsätzlich  kaum  noch  strittenen  Gedanken,  daß  (de  "lege
ferenda)  die  Gerechtigkeit  einen  Ausgleich  aus  der  Staatskasse  in
allen  Fällen  erheischt,  in  denen  ein  Einzelner  durch  Belastung  mit
einem  besonderen  Opfer.  übermäßig  in  Anspruch  Tee  late)  ist,2°)
als  um  die  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfange  (de  lege  lata)  dieser
Gerechtigkeitsgedanke  sich  auf  dem  W  des  Gewohnheitsrechts
bereits  zu  einem  allgemeinen  Satz  des  geltenden  Rechts  verdichtet
hat,  der  somit  auch.  dann  zur  Anwendung  zu  bringen  sei,  wenn  eine
ausdrückliche  Gesetzesvorschrift  fehle.

1)  Das  Bestehen  des  von  Mayer  behaupteten  Gewohnheitsrechts
ist  auch  vom  Reichsgericht  für  den  Fall  der  Aufhebung  eines
wohlerworbenen  Rechts  durch  die  Gesetzgebung  bezeugt  worden,?')

20)  Vgl.  hierzu  -  _  a  den  im  folgenden  angeführten  Schriften:  Fleiner
Institutionen  (3.  A.  )$  1%.  —  Molitor,  Ueber  die,  auftung  des  Staates
bei  Verletzung  von  Privalrechten  (Arch.  f.  öffentl.  R.  20  2  Kormann,
Grundzüge  eines  allgemeinen  Teils  des  öffentlichen  Rechts  (Analen  d.  Deutschen
Reiche  1912  S.  ff...  —  Perimann,  Ueber  die  Entschädigung  für  Einwirkungen
  der  öffentlichen  Gewalt  (Grünhuts  Ziechrit.  31  57)  und:  Studien  zur  Frage
der  Schadenshaftung  des  Staates  (Arch.  f.  öffentL  R.  24  520).  —  Erich  Neuhaus,
Die  Unverletzlichkeit  des  Eigentums  (Jenaer  Doktordies.  1909.  —  Waltz,  Ueber
die  Entschädigungapflicht  bei  rechtmäßiger  Ausübung  der,  Staatagewalt  nach  badischem
  Landesrecht  (Ztschrft.  f.  Bad.  nn  33  233  ff)  —  v.  Blume  in
der  Königsberger  Festschrift  für  Schirmer  (1900  Das  rechı  der  Anlieger  an
öffentlichen  Stpaben  S.  126  Rudolf  Merkel,  Die  Kollision  rechtmäßiger
Interessen  (189  147  ff,  h,  James  Goldschmidt,  Rechtsgrund
und  Rechtenatur  er  staatlichen  Enischääigungepfieht  (Berliner  Festgabe  für  Gierke,
1910,  Ba.  It  Ss.  114  ff,  145
TIbrich,  Lehrbuch  des  dalerr.  Verwaltungsrechts  (1904),  S.  271  entnimmt
den  auf  Ersatz  des  durch  den  Staat  in  rechtmäßiger  Ausübung  zugefügten  Schadens
gehenden  Einzelbestimmungen  „das  Prinzip  der  materiellen  Core  tigkeit,  daß  der-Jeni
  e,  der  durch  Ausübung  der  Staatsgewalt  gezwungen  wird,  ein  besonderes  Opfer
ringen,  das  ihn  allein,  nicht  aber  gleichmäßig  alle  trißkt,  Entschädigung  aus
dem  Gesamtvermögen  erhalten  solle  um  die  Ungleichheit  der  Belastung  aufzaheben‘“.
Aehnlich  ‚schon  H.  A.  Zachariae  in  den  Göttinger  Gelehrten  Anzeigen,  1861,
Stück  3  I  119.

Besondere  Bedeutung  hat  die  Mayersche  Lehre  in  der  Verwaltungsführung
und  der  Verwaltungerechtaprechung  des  Königreichs  Sachsen  langt.  VgL  Verordnung
  des  Sächs.  Ministeriums  des  Innern  vom  30.  Okt  1896  (Fisc
1.  Praxis  u.  Gesetzgeb  ung  u  „_  erwaltung  18  197)  und  ahrbüches  des  Kgl.  Säche.
Oberverwaltungagerichte  5  1

21)  RGZ.  12  3  1).  em  Ansehung  des  gemeinen  Rechts  muß  das  Reichsgericht
  der...  Auffassung  sich  anschließen,  wonach  im  Falle  der  Aufhebung  eines
wohlerworbenen  Rechts  durch  die  Gesetzgebung  ohne  weiteres  ein  privatrechtlicher
  Anspruch  gegen  den  Stast  auf  volle  Entschädigung  stattfindet,  soweit  nicht
dieser  Anspruch  durch  die  Gesetzgebung  besonders  ausgeschlossen  ist.“  In  RGZ,