&amp;  8,  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentiichem  Recht.  75

freilich  ohne  daß  das  Reichsgericht  diese  Behauptung  anders  als
durch  Berufung  auf  Schriftsteller  begründet,  die  ihrerseits  den  geis

  161  (1886)  ist  die  grundsätzliche  Entschädigungapflicht  auch  bei  Eingriffen  des
Gesetzes  noch  aufrecht  erhalten,  aber  auf  een  ataatsrechtliche  Grundsätze“
gestützt  worden:  In  RGZ  42  (1898)  billigte  das  Reichsgericht  beim  Eingriff
durch  Verwaltungsakt  (Slörung  von  Fischereiberechtigung  durch  Stromregulierungsarbeiten)
  den  gegen  den  Stast  erhobenen  Entschädigungsanspruch  zu,  weil  Rechtslehre
  und  Rechtsprechung:  des  gemeinen  Rechts  eine  Entschädigungspflicht  den
Staates  nicht  nur  in  den  Grenzen  der  eigentlichen  Enteignung,  sondern  darüber  hinaus
auch  da  anerkenne,  wo  eine  Entziehung  dinglicher  Rechte,  auch  ohne  Uebertragung
auf  den  Stast,  im  ion  di  Interesse  erfolgt  sei  (noch  etwas  weitergehend  RG2.
41  19).  a  een  iese  Anschauungen  in  manchen  Fällen,  zB.  bei  Zerstörung
im  Interesse  der  ng,  nicht  ohne  Widerspruch  geblieben.  In  RG2.  61  11
(1905)  ist  das  Reichsgericht  hinsichtlich  des  Bestehens  eines  eine  allgemeine  Ent-64
  185  (1806)  hat  begründenden  Gewohnbeitsrechts  anscheinend  zweifelhaft.  In  RGZ.
64  185  &amp;  Sagegen  die  staatliche  Entschädigungspflicht  gegenüber  besonderen,
  in  die  Privatrechte  Eirzeiner  eingreifenden  Akten  der  Gesetzgebung  verneint,
  sofern  das  Gesetz  hierbei  nicht  ausdrücklich  die  Entschädigung  anordne,
während  bei  Eingreifen  durch  Verwaltungsakte  die  grundsätzliche  Entschädigungspflicht
  weiter  aufrecht  erhalten  und  für  den  ganzen  preußischen  Staat  der
diese  anerkennende  „staatliche  Rechtswille“  (S.  187)  aus  ALR.  Einl.  $  75  (Bd.
S.  37  f£.),  Pr.VU.  Art.  9,  Enteignungsgesetz  $  1,  Code  civil  art.  545  ehindmmien
wurde  (vgl.  dagegen  RGZ.  26  340).  In  JW.  05  70  und  101  konnte  die  Entschädigungspflicht
  aus  geltenden  Vorschriften  des  (elsaß-  lothringischen  und  preu-Bischen)
  Landesrechts  abgeleitet  werden.
Hinsichtlich  der  älteren  Rechtsprechung  vgl.:  für  den  algeneinen  Em
1  Ne  rt  SeuffA.  Bd.  5  Nr.  27;  7  Nr.  184;  8  Nr.  10  Nr.  166;

.  3  Nr.  306;  4l
aber  die  berühmte  Entscheidung  der  Jenenser  "Turistenfakultät  BT)  in  Seuf  faä.
Bd.  37  Nr.  224  (S.  78

Betreffs  der  ebanfalie  sehr  zweifelhaften  und  streitigen  Zuständigkeit
äußert  v.  Stengel,  Die  Haftung  des  Staats  (Annalen  d.  Deutschen  Reichs  1901
S.  :  „Höchst  bezeichnend  für  die  ganze  Art  und  Weise,  wie  der  angebliche
Entschädigungsanspruch  gegen  den  Staat  behandelt  wurde,  ist  es  auch,  daß,  abgesehen
etwa  von  0.  en  hat  weder  die  Theorie  noch  die  Rechtapr  echung  die  Frage  iu

Fwägung  ed  hat,  ob  der  angebliche  Anspruch  öffentlichrechtlicher  oder  privatrechtlicher
  ar  Get;  aur  in  dem...  Urteile  des  Reichsgerichts  Bd.  41  S.  143  ist
die  Frage  gestreift.  Wäre  man  der  Frage  näher+getreten,  so  hätte  Rich  ergeben,
daß  ein  privatrechtlicher  Titel  für  diesen  angeblichen  Anspruch  nicht  bestehen
könne.  Wollte  man  aber  den  Entschädigungsanspruch  als  öffentlichrechtlichen  behandeln,
  so  war  es  doch  im  höchsten  Grade  auffallend,  daß  sich  die  Gerichte  in
solchen  Fällen  ohne  weiteres  die  Zuständigkeit  beilegten,  da  doch  als  Grundsatz  gilt,
daD  über  öffentlichrechtliche  Ansprüche  nicht  die  ordentlichen  Gerichte,  sondern
Verwaltungsbehörden  bzw.  Verwaltun,  geri  te  zu  entscheiden  haben.  Die  Tatsache,

man  allen  diesen  Fragen  aus  Be.  geht,  beweist  wohl  recht  deutlich,
auf  wie  schwachen  Füßen  die  angebliche  aftpflicht  des  Staates  steht  und  dad
sich  Theorie  und  Rechtsprechung  von  einem  unklaren  Billigkeitsgefühl  bei  Annahme
dieser  Haftpflicht  leiten  ließen,  eine  klare  und  scharfe  juristische  Begründung
aber  nicht  zu  geben  vermochten.‘“  Vgl.  hierzu  Otto  Mayer,  Die  Entschädigungspfli
  t  des  Stastes  nach  Billigkeiterecht  (Veröff.  d.  Gehe,  Stiftung  Bd.  I  Heft  8,  1904

);  ferner  Walter  Perimann,  Studien  zur  Frage  der  Schadenshaftung  (Arch.
L  öffentl.  Recht  Bd.  24  S.  587).

Fritz  Fleiner  (Institutionen,  3.  A.  S.  279),  der  (S.  78°*)  den  allgemeinen  .
Entschädigungsanspruch  ver  verwirtt  und  ihn  nur  zubilligt,  wenn  er  durch  einen  Rechtssatz
  anerkannt  wird  (außer  bei  Enteignungen  und  in  den  gleichliegenden  Fällen
einer  Dienstbarmachung  von  Privatrechten  für  öffentliche  Zwecke),  erklärt,  die
staatliche  Entschädigung,  wo  sie  geschuldet  wird,  für  öffentlichrechtlicher  Natur,
weil  einem  Ööffentlich-rechtlichen  erhältnis  entspringend.  Trotzdem  seien  derartige