76  8  8.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem  Recht.

dachten  Grundsatz  als  geltendes  Recht  anführen,  ihn  aber  ebenfalls
nicht  beweisen.??)

Ferner  haben  auch  einige  Schriftsteller  des  bürgerlichen  Rechts
den  Satz.  daß  der  Staat  bei  Eingriffen  in  die  Privatrechte  des  einzelnen
  Untertans,  die  diesem  besondere  Opfer  zumuten,  entschädiungspflichtig

  sei,  als  eine  Regel  des  bestehenden  gemeindeutschen
echts  ausgegeben.?)  Aber  auch  sie  haben  für  diese  Behauptun,
den  Beweis  nicht  einmal  angetreten,  geschweige  denn  erbracht.”)

2)  Dagegen  hat  Anschütz  in  einer  grundlegenden  Arbeit)
überzeugend  nachgewiesen,  daß  die  von  Otto  Mayer  behauptete  un

auf  ein  gemeindeutsches  Gewohnheitsrecht  gestützte  grundsätzliche
Entschädigungspflicht  des  Staates  in  Deutschland  weder  in  der
Rechtslehre  noch  in  der  Rechtssprechung  allgemeine  Anerkennung  .
gefunden  hat,  und  zwar  nicht  einmal  Verwaltungs-,  geschweige  denn
Gesetzgebungs-Akten  gegenüber.  Ihm  sind  zahlreiche  andere  Schrift-Ansprüche

  in  den  meisten  Staaten,  nicht  aber  in  Sachsen,  der  Beurteilung  der  Zivilgerichte
  unterstellt  geblieben.  :  j

In  Sonderschriften  ist  über  die  Frage  der  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  übrigens
vielfach  gesprochen  worden;  vgl.  unten  S.  81  ff.  In  Preußen  hat  diese  Frage  gogar
eine  besondere  gesetzgeberische  Maßnahme  veranlaßt,  nämlich  die  KabO.  vom  4.  Dezember
  1831;  vgl..  Bd.  I  $$  24  ff.

#)  Das  Reichsgericht  erwähnt:  Reyscher,  in  der  Zeitschrift  für  Deutsches
Recht  Bd.  V  S.  81  und  88;  H.  A.  Zachariae,  Deuisches  Staats-  und  Bundesrecht
  (3.  A.  Bd.  II  S.  719);  Bluntschli,  Allgemeines  Staaterecht,

23)  Regelsberger,  Pandekten  (1893)  Bd.  I  S.  422:  „Es  ist  ein  Grundsatz
  des  heutigen  Rechts,  daß  Schädigungen  der  Privatrechtsphäre  durch  Maßregeln,
die  von  den  Behörden  im  Interesse  der  Gesamtheit  getroffen  werden,  von  der  Gesamtheit
  zu  vergüten  sind“,  —  So  auch  —  fast  gleichlautend  —  Dernhurg,
Pandekten  (8.  A.  1910)  Bd.  L,  S.  124,  ferner  das:  Erkenntnis  des  bayrischen
Obersten  Landeagerichte  vom  11.  Juni  1898:  „Es  iet...  im  allgemeinen  als
leitender  Grundsatz  anzunehmen,  daß  der  Staat,  wenn  er  aus  Gründen  des  öffen
lichen  Wohls  in  Privatrechte  eingreift,  Ersatz  zu  leisten  verpflichtet  ist“,  °

24)  Mit  Recht  sagt  daher  RGZ.  41  144:  „Von  manchen  Rechtslehrern  wird
er  —  der  Grundsatz  der  Entgchädigungspflicht  bei  Eingreifen  des  Steals  in
Privatrechte  —  zwar  m  weitem  Umfang  anerkannt;  aber  er  wird  mehr  behauptet
ale  bewiesen“.  "

Voresichtiger  als  Regelsberger  und  Dernburg  und  mehr  zwecks  Aufstellung
einer  Regel  für  die  Gesetzgebungspolitik  drückt  eich  Otto  Gierke  (Deutsches
Privatrecht  Bd.  1,  1896,  S.  196)  aus:  „Wo  immer  ein  Vermögensrecht  des  Einzelnen
  dem  höheren  Rechte  der  Gesamtheit  zum  Opfer  fallen  muß,  entspricht  es
der  Gerechtigkeit,  daD  die  Gesamtheit  einen  Ausgleich  herbeiführe“.  Aehnlich  führt
er  in  „Die  Genossenschaftstheorie  und  die  Dautsche  Rechtsprechung“  S.  807
aus,  daß  auch  die  rechtmäßige  Verursachung  eines  Schadens  nach  Möglichkeit
durch  eine  Ersatzleistung  ausgeglichen  werden  soll  und  weist  in  einer  Anmerkung
darauf  hin:  „Die  gemeinrechtliche  Praxis  gewährt  vielfach  auch  ohne  positivrechtliche
  Grundlage,  sofern  nur  nicht  das  Gegenteil  in  den  Gesetzen  ausdrücklich  bestimmt
  ist,  einen  Entschädigungeanspruch  gegen  den  Staat,  sobald  derselbe  in
Aneübung  eines  Hoheitsrechts  durch  seine  Verwaltungsorgane  einen  Eingriff  in
eine  Privatsphäre  vollzieht,  welcher  dem  Einzelnen  im  Interesse  des  Ganzen  ein
Vermögensopfer  zumutet“.

2)  Gerhard  Anschütz,  Der  Ersatzanspruch  aus  Vermögensbeschädigungen
.  durch  rechtmäßige  Handhabung  der  Stastsgewalt  (1897);  zuerst  erschienen
Verwaltungsarchiv  5  1  ff.  Vgl.  auch  seinen  „Kommentar  %ur  Verfassungsarkunde  für
den  Preußischen  Staat“  Bd.  I  (1912)  S.  172