8  8.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffent:ichem  Recht.  17

steller  an  die  Seite  getreten  ;*)  sie  verfechten  den  Grundsatz,  daß
der  rechtmäßig.  han  ende  Staat  eine  Entschädigung  nur  schulde
in  den  Fällen,  in  denen  das  Gesetz  eine  Schadensersatzpflicht  ausdrücklich
  anordne.

c)  Dear  Streit,  ob  eine  allgemeine  Entschädigungspflicht  des
Staates  für  Bingriffe  in  die  Rechtslage  des  Einzelnen  als  Grundsatz
des  bestehenden  deutschen  Rechts  (de  Icpe  lata)  anzuerkennen
oder  abzulehnen  sei,  hat  für  die  hier  behandelte  Frage  der  Ersatzpflicht
  des  Staates  für  Kriegsschäden  nur  eine  untergeordnete  Bedeutung.
  Denn  selbst  die  eifrigsten  Verfechter‘’)  des  Bestehens  einer
allgemeinen  Entschädigungspflicht  lehnen  die  Ausdehnung  dieser
Pflicht  auf  den  Ersatz  von  Kriegsschäden  ausdrücklich  ab.
Otto  Mayer  selbst  führt  aus  (Deutsches  Verwaltungsrecht,  1.  Auflage
  S.  305):

„Kriegeschäden  können  auf  zweierlei  Weise  verursacht  werden,  durch  unser
eigenes  Heer  und  durch  den  Feind.  Das  letztere  ist  selbstveratändlich  in  unserem
Rechtsinstitute  nicht  begriffen.  Aber  auch  die  Schäden,  die  unser  eigenes  Heer
den  Untertanen  zufügt,  sind  ausgeschlossen.  Doch  ist  dabei  zu  unterachei  gen,  Kriegsschaden
  in  diesem  Sinne  ist  nicht  alles,  was  an  Opfern  zum  Zwec  er  Kriegsführung
  auferlegt  wird,  sondern  nur  derjenige  Nachteil,  der  durch  ie  Kriogführenn
unmittelbar  entsteht.

r  Staat  zur  Vorbereitung  der  Kriegführung,  zur  Ausrüstung
und  zum  Unterhalt  des  Heeres,  zur  planmäßigen  Anlage  von  Befestigungen  für
künftige  Fälle  in  Anspruch  nehmen  mag,  und  wenn  es  auch  während  des  Kri
selbst  geschieht,  ist  den  Untertanen  gegenüber  geordnet  durch  das  öffentliche
Recht,  und  insbesondere  schließt  sich  an  das  besondere  Opfer,  das  da  zugemutet
wird  nach  allgemeiner  Rechtsregel  die  öffentlichrechtliche  Entschädigungspflicht
  an.  .

rechte,  der  Regel  nach  als  seinen  Zufall  betrachtet,  und  nach  de:  tz:
casum  sentit  dominus  keinen  Anspruch  auf  Entec  wechädigung,  anerkennt“.  Aehnlich
im  „Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg“  (1883)  S.  274  ff.  Loening,
Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechte  (1884)  S.  254:  „Wird  durch  den  Eingriff
  in  das  Privatrecht  ein  Vermögensschaden  verursscht,  80  besteht  eine  Verpflichtung
  des  Staaten  zum  Schadenersatz  im  allgemeinen  nicht“  (vgl.  auch  Verwaltungsarchiv
  2  461).  —  Vgl.  ferner  Rehm  im  Artikel  „Fiskus“  der  ersten
Auflage  des  v.  Ste  el’schen  „Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungarechts“  (3.
Ergänzungeband,  S.  und  besonders  v.  Stengel  selbat  in  den  Annalen  des
Dentschen"  Reichs  csdı  "S  S.  592):  „Stellt  sich  die  Ausübung  der  Öffentlichen
Gewalt  als  or  emäß  und  den  Gesetzen  entsprechend  dar,  so  ist  an  und  für
sich  eine  Eraatsp  icht  für  den  dritten  Personen  hierdurch  zugefügten  Vermögensschaden
  nicht  zündet.  Ein  Ersstzanspruch  ist  grundsätzlich  nur  gegeben  in
den  Fällen  der  teignung  Im  übrigen  kann  ein  Schadensersatz  für  durch
ordnungsmäßige  Austbong  der  "öffentlichen  Gewalt  verursachte  Vermögensnachteile,
ich  dabei  egetze,  richterliche  Entscheidungen  oder  Verwaltungamaßregeln
  handeln,  ‘nur  dann  verlangt  werden,  wenn  durch  Gesetz  eine  Entschädi
in  solchen  Fällen  ausdrücklich  zugebilligt  ist“.  —  Aehnlich  Meyer-Anschütz,
Lehrbuch  des  Staaterechte  (6.  A.  1905)  9.  814:  „Bei  gesetzgeberischen  Eingriffen
in  bestehende  Rechte  kann  die  Notwendigkeit  der  Gewährung  einer  Entschädigung
nicht.  ale  Grundsatz  des  geltenden  Rechtes,  sondern  nur  als  eine  .'..  Forderung
der  G  eaotzgebungspolißik  aufgestellt  werden.  ..  Nun  kann  jemand  aber  auch  ..
durch  „obrigke  Maßregeln  Schädigung  im  seinen  Vermögensverhältnissen  erfahren
  Für  ve  erartins  ingriffe  in  die  Vermögensverhältnisse  hat  der  Staat

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