78  &amp;8.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegaschäden  nach  öffentlichem  Recht.

Unter  Kriegsschäden:  im  eigentlichen  Sinne  sind  nur  solghe  Schädigungen
zu  verstehen,  welche  von  unseren  Truppen  zugefügt  werden  im  Drange  des
Kampfes  selbst,  durch  den  Kampf  oder  im  unmittelbaren  Zusammenhange  mit

ihm.  Dafür  gilt  kein  Verwaltungsrecht  mehr,?®)  so  wenig  für  die  Taten

des  Feindes.  ist  kein  öffentliches  Unternehmen,  das  die  Opfer  fordert,  sondern
die  Naturgewalt,  desbalb  gilt  der  allgemeine  Rechtsgrundsatz  der  öffentlichrechtlichen
  Entschädigung  hier  nicht.“2?)

keinerlei  Entschädigung  zu  prästieren;  der  Einzelne  muß  dieselben  als  Ausflüsse
der  staatlichen  Herrschaftsgewalt  über  sich  ergehen  Isssen.  Er  hat  nur.  insoweit
einen  Anspruch  auf  Schadloshaltung,  als  ihm  ein  solcher  durch  besondere  Rechtsvorschriften
  beigelegt  ist“.  —  Fleiner,  Institutionen  des  deutschen  Verwaltungsrechts
  (3.  A.  3913)  S.  284.  (Mayers)  „Auffassung  gibt  als  altes  Gewobnheitsrecht
nur,  was  bloß  eine  alte  Forderung  der  Billigkeit  ist“.  —  Seufferts  Archiv
37  317  f.  (Urteil  der  Jenenser  Juristenfakultät  unter  Verwerfung  der  Behauptung
des  Bestehens  eines  die  grundsätzliche  Entsahädigungspflicht  des  Staates  begründenden
  Gewohnheitsrechts):  „uiolmehr  geht  die  Forderung  der  Rechtsordnung  auch
heute  noch  dahin,  daß  der  Bürger.  der  Ansübung  der  öffentlichen  Gewalt  sich  un+
terwerfen  müsse,  auch  wenn  er  eine  Schädigung  seiner  Interessen  nd  Rechte
erfahre,  und  eine  Ersstzpflicht  besteht  nur  in  solchen  Grenzen,  wie  sie  positiv
angeonnet  ist“.

noch  Waltz,  Ueber  die  Entschädigungspflicht  bei  rechtmäßiger  Ausübung
ni  aan  (Zeitschr  f.  Badische  Verwaltung  u.  Verwaliungsrechtapflege,

2’)  Daß  diejenigen  Schriftsteller,  die  das  Bestehen  einer  allgemeinen  Schadensersatzpflicht
  nach  geltendem  Recht  bestreiten,  dies  gerade  such  hinsichtlich  der
Kriegsschäden  tun,  versteht  sich  von  selbst.  Vielfach  lehnen  sie  die  Schadensersatzpflicht
  aber  nioht  .nur  de  lege  lata  ab,  sondern  bestreiten  auch  de  lege
ferenda,  daß  die  Einführung  eines  solchen  Grundaatzes  der  Gerechtigkeit  entspräche.
  vgl.  zB.  Fleiner,  Institutionen  S.  287:  „Unter  dem  Kriege  leidet  der
taat  wie  der  Einzelne,  und  darum  spricht  hier  im  allgemeinen  kein  Gehot  der
Billigkeit,  daß  der  Staat  dem  Bürger  finanzielle  Hilfe  darreiche“.  Ferner  v.  Stengel
  a.  a.  0.  S.  495:  „Was  die  Kriegsschäden  anbetrifft,  mögen  dieselben  durch
ie  eigenen  Truppen  oder  die  Truppen  Feindes  verursacht  sein,  so  ist  so  allge
mein  anerkannt,  daß  in  bezug  auf  dieselben  eine  Entschädigungspflicht  des  Staates
nicht  besteht,  daß  sich  weitere  Ausführungen  erübrigen.  Es  Ii  eben  vis  major
vor,  für  die  niemand  einzustehen  hat“.  —  Vgl.  noch  Georg  eyer,  Lehrbuch
des  Verwaltungsrechts  (3.  An  v.  Dochow,  1910)  S.  591:  „Nach  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen  besteht  keinerlei  „Verpflichtun,  des  Reichs  Pe  Gewährung  einer
Entschädigung  für  derartige  Unfälle‘  Anch  Kormann,  Grundzüge  eines  allgemeinen
  Teils  des,  ‚öffentlichen  Rechts  (Annalen  des  Deutschen  Reiche  1912  S.
läßt  zwar  beim  Eingriff  in  private  Rechte  (im  Gegensatz  zu  bloßen  Interessen)  einen
Öffentlich-rechtlichen  Entschädigungsanspruch  auch  ohne  gesetzliche  Grundlage  zu:
er  sondert  aber  hierbei  die  Kriegsschäden  als  „besonders  geartet  und  noch  näherer
Untersuchung  bedürftig“  aus  dem  Kreise  der  entschädigungspflichtigen  Staatehandungen
  aus

23)  So  auch  Georg  Jellinek,  Allgemeine  Staatsiehre  (3.  A.  v.  Walter
Jellinek  1914  S.  610):  „Man  hat  zwar  auch  versucht,  die  Kriepführung,  als
Verwaltungstätigkeit  hinzustellen  (F.  v.  Martens,  Völkerrecht  Bd.  II  S.  448  £,  477),
allein  mit  Unrecht;  denn  alle  Verwaltung  setzt  die  unbestrittene  Herrscheit  des
Staates,  sein  unwiderstehlich  wirkendes  Imperium,  das  sichere  Funktionieren  seiner
Rechtsordnung  voraue.  ...  .  Im  Kriege  steht  des  Staates  Dasein  auf  dem  Spiele,  in
der  en  guıe  bewährt.  es  sich  als  unerachütterliche  Macht“.

agegen  Mischler-Ulbrich,  eg  des  Oesierr.  Verwaltungsrechts
  e  A.  1907)  Bd.  II  S.  275:  „Die  Anschauung,  daß  im  Kriege  kein  Verwaltungsrecht
  gilt  und  darum  ein  Anspruch  auf  Vergütung  von  Kriegsschäden  nicht
bestehe,  ist  sogar  von  der  Gesetzgebung  überholt.  ährend  noch  bis  in  das
19.  Jahrhundert  hinein  Kriegeleistungen  tatsächlich  Kriegeschäden  waren,  für  welche
Vergütung  nicht  gewährt  wurde,  hatte  Oesterreich  nach  dem  Kriege  von  1866  selbst
.Kontributionen  und  Prästationen  an  den  Feind  vergütet,‘
#2)  In  Otto  Mayer’s  Artikel  „Entschädigungspflicht  des  Staates“  in  Stengel-