8  8  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  nach  öffentlichem  Recht.  79

In  der  2.  Auflage  S.  567  hat  Mayer  diese  Ausführungen  etwas
umgeformt,  ohne  sie  sachlich  zu  ändern:  Bei  den  von  ihm  so  genannten
  „Kriegsschäden  im  eigentlichen  Sinne‘,  den  Kampfesschäden,
sei  es  nicht  mehr  die  geordnete  Verwaltung,  was  so  wüte,  sondern
die  entfesselte  Kriegsfurie.  Der  im  Verwaltungsrechte  vorgesehene
Ausgleich  der  im  ordentlichen  Gang  der  Dinge  den  Einzelnen  zugemuteten
  Opfer  gelte  hierfür  nicht.  Ebensowenig  stehe  das
Handeln  des  Feindes  im  Kampfe  oder  außer  ihm  unter  unserem
Verwaltungsrecht;  der  Staat  habe  hierfür  nicht  einzustehen.  Auch
für  die  Kampfes-  und  Feindesschäden  verlange  die  Billigkeit  einen
Ausgleich.  Ein  ständiges  Rechtsinstitut  sei  hierfür  aber  nicht  zur
Ausbildung  gelangt.  “ı

Hiernach  will  Mayer  den  von  ihm  als  Satz  des  geltenden  gemeindeutschen
  Rechts  ausgegebenen  Grundsatz  der  allgemeinen  Entschädigungspflicht
  des  Staates  nur  für  die  Kriegsleistungen  an  den
eigenen  Staat  gelten  lassen,  nicht  aber  für  die  eigentlichen  Kriegsschäden.%)
  Diese  Feststellung  ist  für  uns  nur  insofern  von  Bedeutung,
als  sie  beweist,  daß  auch  von  den  Anhängern  der  allgemeinen  Entschädigungspflicht
  des  Staates  nicht  behauptet  wird,  daß  der  Grundsatz
  dieser  Entschädigungspflicht  hinsichtlich  der  Kriegsschäden  bereits
  dem  geltenden  Recht  angehöre.  Immerhin  kommt  die  Theorie
der  Ööffentlich-rechtlichen  Entschädigung  auch  für  den  Hauptzweck
unserer  Arbeit  in  Betracht.  ‚Wir  erörtern  an  dieser,  der  geschichtlichen
Entwicklung  gewidmeten  Stelle  nur,  welche  Sätze  hinsichtlich  der
Entschädigungspflicht  des  Staates  für  Kriegsschäden  dem  Recht,
das  bis  zunn  Beginn  des  Weltkrieges  von  1914  in  Geltung  war,  entsprechen.
  Aber  diese  Feststellung  ist,  wie  bereits  im  Vorwort  betont
wurde,  nicht  Selbstzweck,  sondern  soll  nur  die  Grundlage  schaffen,
von  der  aus  wir  den  durch  den  Weltkrieg  veranlaßten  Umschwung
der  Anschauungen  über  die  Behandlung  der  Kriegsschäden  verstehen
können.  Wie  unt.  ss  96  ff.  näher  auszuführen  ist,  drängt  die  Entwicklung
auf  die  grundsätzliche  Feststellung  der  staatlichen  Ersatzpflicht  hin.
Für  die  wissenschaftliche  Begründung  dieses  Grundsatzes  ist  Otto
Mayer’s  Gedanke,  daß  die  Idee  der  Gerechtigkeit  die  Ausgleichung

3)  Mayer  kommt  also  —  unter  dem  Banne  des  von  ihm  besonders  hochgeschätzten
  französischen  Verwaltungsrechts.  —  auf  den  Standpunkt  Vattel’s  zurück
(S.  351),  während  schon  F.  F.  Maier  (Grundsätze  des  Verwaltungsrechts,  1