80  89.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.

ungleicher  Belastungen  der  Untertanen  erfordere,  von  größtem  Werte.
Freilich  muß  man  seinen  Gedanken,  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit
  über  den  engen  Rahmen  des  Verwaltungsrechts  hinausführen,
damit  er  auch  diejenigen  Kriegaschäden  zu  umfassen  in  der  Lage
ist,  die  Mayer  von  der  staatlichen  Entschädigungspflicht  unter  dem
Gesichtspunkte  der  öffentlich-rechtlichen  Entschädigung  gerade  ausschließen
  will:  nämlich  alle  von  den  feindlichen  Truppen  und
die  von  den  eigenen  Truppen  im  Kampfgewühl  verursachten  Schäden.
Vgl.  über  die  Fortbildung  dieses  Gedankens  während  des  Welt
kriegs  unten  $  96  ff.  °

Mit  dieser  „Nachteilsausgleichung‘  steht,  worauf  ebenfalls
schon  an  dieser  Stelle  hingewiesen  sein  mag,  die  insbesondere  von
Fleiner  entwickeltes)  „Vorteilsausgleichung“  in  Wechselbeziehung.
  Nach  dieser  Lehre  soll  der  Einzelne  für  die  ihm  aus  staatlichen
  Vorgängen  zugefallenen  Vorteile  zu  einer  ‘Abgabe  an  den
Staat  verpflichtet  sein.  Auch  dieser  Gedanke  ist  für  den  Kriegsfall
entwicklungsfähig:  er  gibt  die  begriffliche  Grundlage  für  die  während
  des  Weltkriegs  in  allen  kriegführenden  Ländern  mit  großem
finanziellem  Ergebnis  in  die  Wege  geleitete  Besteuerung  der  Kriegsgewinne
  (oben  S.  681°),

8  9.  Ill.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.
a.  Vebersicht.

Vom  17.  Jahrhundert  ab  sind  zahlreiche  Sonderschriften  über
die  Behandlung  der  Kriegsschäden  veröffentlicht  worden.  Sie  erörtern,
  wie  bereits  oben  S.  28  erwähnt,  in  der  Regel  neben  der
Frage,  in  welchem!  Umfange  und  von  wem  die  Kriegsschäden  mit
getragen  werden  müssen,  auch  die  finanzpolitische  Frage,  wie  die
Ausgleichung  zu  bewirken  ist.  Anfänglich  gab  besonders  die  Frage
der  Regelung  der  Rechtsbeziehungen  zwischen  Verpächtern  und  Pächtern
  den  Anlaß  zur  ausführlichen  Behandlung  der  Kriegsschäden.

Diese  den  Kriegsschädenersatz  betreffenden  Sonderschriftwerke
kann  man  in  drei  Zeitabschnitten  unterbringen:  die  vornapoleonische
Zeit  bis  etwa  1796,  die  Zeit  der  napoleonischen  Kriege  bis  1815  und
die  spätere  Zeit.  Am  fruchtbarsten  ist  naturgemäß  der  zweite  Abschnitt
  gewesen;  denn  er  war  von  fortwährenden  Kämpfen  erfüllt,
die  fast  alle  Teile  Deutschlands  in  Mitleidenschaft  gezogen  haben.
Insbesondere  ist  das  letzte  Jahrzehnt  des  18.  Jahrhunderts  in  Verfolg
  der  Koalitionskriege  für  das  südliche  Deutschland  verhängnisvoll
  gewesen.  Es  ist  daher  begreiflich,  daß  gerade  in  dieser  Zeit
zahlreiche  die  Kriegsschäden-,„Peräquation‘“  behandelnde  Schriften
  mit  den  verschiedenartigsten  Vorschlägen  erschienen  sind.  Trattenauert!),
  der  das  ganze  die  Kriegsschäden  betre‘fende  Schrifttum

sı)  Fritz  Fleiner,  Oeffentlich-rechtliche  Vorteilsausgleichung  (1904,  Baseler
Festgabe  für  Heusler).  .
‚  4)  Karl  Friedrich  Wilhelm  Grattenauer,  Repertorium  aller  die
Kriegslasten,  Kriegsschäden  und  Kriegseinquartierungen  betreffenden  neueren  Gesetze
und  Verordnungen,  nebst  vollständiger  Literatur  (Breslau  1810).