$  9.  Ill.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.  Bl

bis  zum  Jahre  1810  zusammengestellt  hat,  führt  aus  den  Jahren
1796  und  1797  allein  42  Schriften  über  die  Verteilung  der  Kriegsschäden
  und  die  Aufbringung  der  französischen  Kriegskontribution
in  Württemberg  auf  und  erwähnt  dabei:  dies  wären  „nur  die  vorzüglichsten“.
  Nach  Napoleons  endgiltigem  Sturz  trat  für  40  Jahre
in  Deutschland  Ruhe  ein,  und  damit  hörte  auch  die  Sonderbearbeitung
  der  Kriegsschädenfrage  auf.  Sie  hat  auch  späterhin,  als  mit
dem  Eintritt  des  dritten  Napoleons  in  die  Weltgeschichte  der  Friede
erneut  andauernd  gestört  wurde,  keine  größere  Bedeutung  mehr
erlangt,  nicht  einmal  nach  den  Kriegen  von  1849,  1854  ff.,  1859,
1864,  1866,  die  für  Teile  von  Europa  erhebliche  Schäden  herbei-  -
geführt  hatten.  Weniger  verwunderlich  ist,  daß  die  Kriegsschädenfrage
  auch  nach  dem  deutsch-französischen  Kriege  in  Deutschland
keine  umfassende  Sondererörterung  erfahren  hat.  Denn  die  geringen
  in  Deutschland  und  die  erheblichen  in  Elsaß-Lothringen  entstandenen
  Schäden  wurden  aus  der  großen  französischen  Kriegsentschädigung
  ausgeglichen,  wenngleich  durchaus  nicht  in  einem
den  heutigen  Anschauungen  entsprechenden  Umfange  (unten  88  50  ff.).

b.  Die  einzelnen  Entwicklungsabschnitte.

Im  nachfolgenden  sind  nur  die  Schriften  aufgeführt,  die  auf
die  Entwicklung  der  Rechtslehre  und  der  Gesetzgebung  einen  gewissen
  Einfluß  ausgeübt  haben.

1.  Vornapoleonische  Zeit  bis  zum  Jahre  1796.

a)  Eines  der  ersten  Schriftwerke  ist  Rövenstruncks®)  „Rechtliches
  Bedenken“  vom  Jahre  1633.  Hier  ist  die  uns  hauptsächlich
beschäftigende  Firage,  ob  und  in  welchem  Umfange  der  Staat  für
die  seinen  Untertanen  erwachsenen  Kriegsschäden  einzustehen  habe,
allerdings  weniger  ausführlich  behandelt,  als  die  Frage,  wie  diese
Lasten,  insbesondere  die  Einquartierungslasten,  umzulegen  seien.  Diesem
  Werke  ist  aber  ein  Gutachten  der  Marburger  Juristenfakultät
vom  Jahre  1631  angefügt,  in  dessen  sechstem  Abschnitt  die  Grundfrage
  erörtert  ist,  ob  überhaupt  die  von  einem  Bürger  erlittenen
Schäden  von  den  anderen  mitgetragen  werden  müssen.  Es  sind  hierbei
  als  ‚‚rationes  dubitandi“  die  Gründe  zusammengestellt,  die  gegen
eine  solche  gemeinsame  Aufbringung  der  Kriegslas  sprechen
(S.  293),  vor  allem  der  Grundsatz:  casum  sentit  dominus  und  die
Unanwendbarkeit  der  Lex  Rhodia.  Diese  Einwände  werden  (S.  296)
widerlegt,  und  es  wird,  freilich  unter  Beschränkung  auf  die  von
den  eigenen  Truppen  verursachten  Belastungen  der  Grundsatz  aufgestellt:
  „quod  omnia  illa  damina,  quae  Satrapiae  vel  praefecturae  per
milites  hos  Caesareanos  in  transifu  et  hospitationibus  illata  sunt,  ab
omnibus  ferri  debeant.“

b)  Wincklere?)  gegen  Ende  des  Siebenjährigen  Krieges  (1762)

3)  Johann  Wilhelm  Rövenstrunck,  Rechtliches  Bedenken  von  Anlagen,
  Contributionen,  Kriegs-Stewren  und  Schäden  und  wie  solche  peräquiert  und
gleichmäßige  Anschläge  darüber  gemacht  werden  sollen  und  können  (Marburg  1633).
&gt;)  Karl  Gottfried  von  Winckler,  Rechtliche  Abhandlung  von  Kriegsschäden
  der  Pachter-  und  Miethleute  (1762),  herausgegeben  von  Gottfried  Ludwig  °
Winckler  (Leipzig  1796).  :Besprechung  des  Werkes  in,  Allg.  Literatur-Zeitung

Heilfeon,  Kriegsschäden  Iı.  7