82  89.  III.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften,

entstandene  „Rechtliche  Abhandlung  von  Kriegsschäden“  betrifft  vorwiegend
  die  Verrechnung  zwischen  Verpächter  und  Pächter  in  bezug
  auf  Kriegsschäden.  Im  9.  Hauptstück  des  II.  Abschnitts  (Von
der  Verbindlichkeit  sämtlicher  Staatsbürger  zu  gemeinschaftlicher
Uebernahme  der  Kriegslasten‘“,  S.  492  ff.)  behandelt  Winckler  jedoch
auch  die  uns  hier.  beschäftigende  Frage  der  Ueberwälzung  des  von
einzelnen  Bürgern  erlittenen  Kriegsechadens  auf  die  übrigen,  d.  h.
nach  heutiger  Auffassung  (S.  27)  auf  den  Staat.

Auch  Winckler  steht  noch  vollkommen  im  Banne  der  Grundsätze
.der  Lex  Rhodia  de  iactu.  Er  beginnt  zwar  seine  Ausführungen
(S.  497)  mit  dem  Lehrsatz,  „daß  der  Krieg  eine  öffentliche  Last  ist,
und  daß.  daher  die  daraus  herfließenden  öffentlichen  Beschwerden
von  allen  Einwohnern  des  Landes  dergestalt  übernommen  und  auf
selbige  verteilet  werden  müssen,  daß  keiner  vor  dem  anderen  beschweret,
  vielmehr  eine  durchgängige  Gleichheit  unter  allen  Untertanen
  nach  Beschaffenheit  ihrer  Vermögensumstände  beobachtet
werde“,  und  bemerkt  (S.  498)  „daß  die  Glieder  eines  Staats  und
einer  Gemeinde  verpflichtet  sind,  einander  wider  den  gemeinschaftlichen
  Feind  Beistand  zu  leisten.‘  Aber  seine  weiteren  Ausführungen
ergeben,  daß  dem  Einzelnen  nur  das  von  der  Allgemeinheit  erstattet
  werden  soll,  wae  wirklich  in  deren  Interesse  aufgeopfert
worden  ist  (S.  500  f£f.,  511).  Gleich  den  auf  der  Lex  Rhodia  fußenden
  Schriftstellern  des  Bürgerlichen  Rechts  (S.  54)  nimmt  daher  auch
Winckler  z.  B.  an,  daß  die  von  einem  Einzelnen  vorgeschossene  Brandschatzung
  von  der  Gemeinde  nicht  erstattet  zu  werden  braucht,  wenn
die  Plünderung  trotzdem  stattgefunden  habe  (S.  503).  Immerhin  bedeutet
  Wincklers  Werk  insofern  einen  gewissen  Fortschritt  in  der
Entwicklung,  als  die  Ersatzpflicht  auch  auf  die  bei  ungenehmigten
Plünderungen  erlittenen  Schäden  erstreckt  wird  (S.  505),  immer  vorausgesetzt,
  daß  die  Plünderungsandrohung  sich  nicht  gegen  den
Einzelnen,  sondern  gegen  die  Allgemeinheit  richtet  und  von  dieser
durch  ein  Opfer  des  Einzelnen  abgewendet  wird.  Bemerkenswert
ist  ferner,  daß  die  Erstattungapflicht  stets  auf  den  wirklichen  Schaden
  unter  Ausschluß  des  entgangenen  Gewinns  beschränkt  wird  (S.
504)  und  daß  bei  der  Umlegung  alle  herangezogen  werden,  die  durch
die  Aufopferung  eines  Bürgers  vor  Schaden  bewahrt  worden  sind,
sowohl  die  sonst  von  Öffentlichen  Auflagen  Befreiten  (S.  523  ff.),
als  auch  diejenigen,  die  bei  Annäherung  der  Feinde  von  ihrem  Wohnsitz
  geflüchtet  waren  (S.  536).*)  Die  bei  Anwendung  der  Lex  Rhodia
auf  die  Ausgleichung  der  Kriegsschäden  immer  vorhandene  (oben
S.  60)  Unsicherheit  in  der  Bestimmung  der  Beklagten  wird  auch
von  Winckler  nicht  behoben  (S.  445).

1797  III,  1825  ff.;  Allg.  Deutsche  Bibliothek  Bd.  31  MI  429;  Göttingensche  gelehrte
Anzeigen  1797  II,  130;  Schönemanns  juristische  Bibliothek  I,  I

4)  Der  hier.  vertretene  Grundsatz,  daD  man  sich  durch  Flucht  vor  dem  feindlichen

  Eindringen  nicht  den  durch  den  Krieg  veranlaßten  Beschwerungen  entziehen

-  darf,  findet  sich  in  moderner  Ausgestaltung  in  den  durch  die  deutschen  Verwaltungen

  in  Belgien  und  Polen  erkassenen  Kriegsverordnungen  wieder;  ein  außerordentlicher

  Steuerzuschlag  in  Höhe  des  Zehnfächen  der  staatlichen  Personalsteuern  wurde