89.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.  83

c)  Wie  Rövenstrunck  und  Winckler  entnimmt  Heisler  (1783):)
die  von  ihm  vertretenen  Grundsätze  über  die  Aufteilung  der  Kriegsschäden
  ausschließlich  dem  Gedankenkreise  der  Lex  Rhodia.°)  Demgemäß
  erachtet  er  diejenigen  Schäden  für  gemeinschaftlich,  die
(S.  16)  „um  des  gemeinschaftlichen  Bestens  willen  und  zu  Abwendung
  oinee  sonst  wahrscheinlich  zu  besorgenden  gemeinschaftlichen

ößeren  Uebels“  erlitten  sind,  vorausgesetzt,  daß  „soleher  Schade
zu  dessen  Abwendung  auch  wirklich  etwas  beigetragen  hat.“  Für
nicht  umlagefähig  erachtet  er  demgemäß  die  Schäden,  die  jemand
durch  sein  eigenes  Verschulden  sich  selbst  zugezogen  (S.  19),  diejenigen,
  die  sich  nicht  als  Opfer  zur  Errettung  aus  gemeinschaftlicher
Gefahr  darstellen  (S.  21),  wie  z.  B.  unbefohlene  Plünderungen,  und
alle  Schäden,  die  nicht  um  des  gemeinen  Besten  willen  erlitten
sind:  „Hier  erfordert  zwar  die  allgemeine  Menschenliebe  ein  wahres
Mitleiden  gegen  einen  eolchen,  aber  es  ist  doch  kein  rechtlicher
Grund  vorhanden,  kraft  dessen  er  einen  Beitrag  von  denen  übrigen
aus  einer  Schuldigkeit  fordern  könnte“  (S.  20).

K:))  Auch  der  letzte  Schriftsteller  dieses  Zeitabschnittes,  v.  Berg,
ist  in  seinen  früheren  Schriften’)  über  die  Anwendung  bürgerlichrechtlicher
  Gedanken,  insbesondere  der  Grundsätze  der  Lex  Rhodia,
nicht  hinansgegängen.  Der  von  v.  Berg  vertretene  führende  Gedanke
ist  (Bd.  IS.  192  ff.):  der  Staat  begeht  mit  dem  Beginn  eines  Krieges
keine  unerlaubte  oder   unbef  andlung.  Er  ist  daher  aus  dem
Gesichtspunkt  eines  Verschuldens  keineswegs  verpflichtet.  Ebenso
wenig  aber  aus  gesellschaftlichen  Gründen.  Der  Staat  stellt  keine
Gesellsehaft  auf  gemeinschaftlichen  Gewinn  und  Verlust  dar;  die  im
Staatsverbande  Vereinigten  haben  zwar  ein  —  dem  contrat  social

denjenigen  Belgiern  auferlegt,  die  nach  Ausbruch  des  Krieges  freiwillig  ihren
Wohnsitz  verlassen  und  sich  länger  als  2  Monate  außerhalb  Belgiens  aufgehalten
batten  (Geuetzes-  und  1gnsordnungeblatt  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens  Nr.  33
und  40,  5  und  167);  und  in  Polen  wurde  die  Rückkehr  der  ansässigen  er
völkeru  Tung  zu  m  1.  August  {915  unter  Androhung  von  Geldbußen  bis  zu  500  Mark
anbefohlert  (Verordngn  ungeblatt  der  Kaiser)i  ich  utschen  Zivilverwaltung  für  Polen
links  der  Weichsel  Nr.  43  und  44  S.
ch  Ph  hang  Fan  Dakob  Heisier.  Juristische  Abhandlungen  und  Erörterungen
zwote  le  1783)  1.  Abhandl  ung:  Unvorgreifliche  Gedanken  über  einige
in  dem  .  Geschäfte  den  der  Gieichnachung  der  durch  eine  feindliche  Invasion  erlittenen
n  fostgesetzte
e)  Bemerkenswert  I  run  —_  nit  Rücksicht  auf  die  Ablehnung  einer  Anwendung
‚der  Lex  Rhodia  durch  zahlreiche  Schriftsteller  (S._  63°)  _  sein  Ausspruch  S.  60:

nennen.‘

2  Günther  Heigrich  v.  Berg,  Ueber  Kriegsschäden  und  deren  Erelattung  vorlich

  in  Rücksicht  auf  Deutschland  (Deutsches  Staatsmagasin  Bd.  I  Heft  1,  April
1796,  S  177—211,  Bd.  II  Heft  2  8.  297—815)

päter  hat  sich  v.  Berg  der  Weberschen  Anzicht  angeschlossen  (unten  s,  9118).