84  8  9.  III.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.

entstammendes  —  vertragsmäßiges  Recht  auf  Schutz  gegen  äußere
Gewalt;  daraus  ergibt  sich  aber  nicht  ohne  weiteres  die  Verpflichtung,
  den  Einzelnen  die  ihnen  unvermeidlich  erwachsenden  Schäden
zu  ersetzen.  Eine  Schadensverteilung  ist  auch  untunlich  und  widerspricht
  dem  bisherigen  Gebrauche  der  Völker.

2.  Napoleonische  Zeit  (1796-1815).

Wie  schon  oben  S.  80  erwähnt,  sind  in  diesem  Zeitabschnitt  nicht
nur  die  zahlreichsten  Sonderschriften  über  den  Ersatz  der  Kriegeschäden
erschienei;  sondern  einige  dieser  Schriften,  insbesondere  unten
c)  besprochene  Weber’sche  Werk  enthalten  bereits  alle  Grundlagen
einer  der  Gerechtigkeit  und  der  heutigen  Anschauung  entsprechenden
Verteilung  der  Kriegsschäden.  Freilich  ist  es  diesen  Schriften  nicht

elungen,  die  Regierenden  von  der  Richtigkeit  der  neuaufgestellten

undsätze  zu  überzeugen.  Die  damalige  Zeit  war  offenbar  für  diesen
Fortschritt  noch  nicht  reif.  Vielleicht  schreckten  auch  die  Erfahrungen
  ab,  die  in  Frankreich  mit  ähnlichen  Grundsätzen  gemacht
worden  waren  (S.  362  ff.).

a!  Bodmann*®)  kommt’  zunächst  das.  Verdienst.  einer  sachgemäßen
  Zergliederung  des  Begriffs  der  Kriegsschäden  zu  (S.  29  ff.).
Bei  der  Beurteilung  der  Ersatzpflicht  geht  auch  er  freilich’  von
dem  Hauptgrundsatz  aus  (S.  89),  daß  der  Krieg  unter  die  absoluten
Zufälle  gehöre  und  seine  Folgen  als  Zufallsschäden  der  Rechtsregel
nach  den  Eigentümer  ohne  Anspruch  auf  Wiedererstattung  träfen.
Dieser  Grundsatz  bedürfe  aber  der  Einschränkung.  Kommunschäden,
d.  h.  Schäden,  die  von  einer  Gemeinde  (oder  einem  Landesteil)
als  solcher  erlitten  sind,  seien  stets  durch  Umlage  auszugleichen.
Die  von  Einzelnen  erlittenen  Schäden  seien  dagegen  nur  dann  ausgleichungsberechtigt,
  wennsie  „nach  völkerrechtlichemKriegsgebrauche
  auf  Ordre  der  freund-  oder  feindlichen  Oberbefehlshaber
ohne  besondere  Triebfeder  von  Vergewaltigung,  Mutwillen  einzelner
oder  streifender  Parteien  über  Gemeinden,  Distrikte,  Aemter  und
einzelne  ergangen  sind“  (S.  128).  Bodmann  erkennt  selbst  an,  daß
er  diesen  Gedanken  aus  dem  bestehenden  ReCht.  nicht  begründen
könne.  Er  meint  (S.  133)  jedoch,  daß  „der  absolute  höchste  Staatagrund,
  das  höchste  Gesetz  der  Länder,  Erhaltung  und  Wohlstand
derselben,  hier  den  Ausschlag  geben  müsse.‘*)  Plünderungen  hält
auch  Bodmann,  seinem  Leitsatze  entsprechend,  nicht  für  ausgleichs-8)

  Franz  Joseph  Bodmann,  Theoretisch-praktische  Erörterangen  der  Grundsätze,
  wonach  die  Kriegsschäden  jeder  Art  festzustellen,  zu  erstatten  und
quieren  sind  (1798).  Besprechungen  dieses  Werkes  in  Allg.  Literaturzeitung  1799
Iv,  641;  Allg.  deutsche  Bibliothek  37  Ti,  426;  Schönemann,  Jurist.  Bibliothek  I,
208;  Stastswiss.  u.  jur.  Nachrichten  März  1799  S.  265  ff,  281  ff.  ’

°)  In  einer  Besprechung  des  Bodmann’schen  Buches  (Staatswissenschaftliche
und  Juristische  Nachrichten,  26.  März  1799  S.  285)  wird  dem  Verfasser  vorgeworfen,
  er  habe  die  zu  vergütenden  Kriegeschäden  mit  Unrecht  auf  Schäden  aus
förmlichen  Kriegsoperationen  eingeschränkt  und  er  habe  „die  Gründe  für  die
Verbindlichkeit  des  Staats,  Kri  bäden,  welche  einzelne  Glieder  und  Kommunen
erlitten  haben,  zu  vergüten,  bloß  aus  der  Politik  hergenommen,  ohngeachtet  das
natürliche  Staatsrecht  weit  sicherer  ale  die  Politik  hier  hätte  leiten  können“.

2]
.-)