89.  III.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.  85

pflichtig  (S.  180),  ebensowenig  Zufallsschäden  (S.  246).  Immerhin
  stellen  seine  Ausführungen  unzweifelhaft  einen  Fortschritt  gegenüber
  seinen  areingern  dar.  Er  erkennt,  daß  die  Frage  des  Ersatzes
der  Kriegsschäden  nicht  aus  dem  bürgerlichen,  sondern  allein  aus
dem  öffentlichen  Recht  entschieden  werden  kann,  worauf  übrigens
schon  v.  Berg  (oben  Anm.  7)  hingewiesen  hatte  und  betont  den  allein
richtigen  Gedanken,  daß  es,  wenn  man  die  Begründung  der  Ersatz
pflicht  des  Staates  aus  einem  Verschulden  des  Staates  als  ungangbar
erkennt,  es  für  die  Entscheidung  gleichgültig  sein  muß,  ob  der
Schaden  von  Freund  oder  Feind  zugefügt  ist.

b)  Hatzfeld!o)  hat  in  den  Jahren  1798  und  1801  zwei  Schriften
über  die  Umlegung  der  Kriegsschäden  veröffentlicht.  Er  hat  zuerst
den  Mut  gehabt,  den  Grundsatz  aufzustellen,  daß  Kriegsschäden
sligemeine  Landesschäden  sind.  Er  hat  diesen  Grundsatz  aber  nicht
ganz  durchgeführt.  Für  ausgleichspflichtig  hält  Hatzfeld  nur  die
notwendigen  Kriegsschäden,  die  er  Kriegslasten  nennt  (S.  1'),
d.  h.  diejenigen  Leistungen,  welche  der  eigene  Staat  zur  Führung
des  Krieges  selbst  fordert  oder  die  vom  Feinde  nach  Kriegsgebrauch
  verursacht  werden.  Diese  notwendigen  Kriegsschäden  müsse
der  Staat  tragen,  weil  der  Krieg  eine  gemeinschaftliche  Handlung
des  Staates  sei,  bei  deren  Unternehmung  der  Staat  die  gemeinschaftliche
  Tragung  der  daraus  entspringenden  notwendigen  Lasten  verbürgt
  habe.  Nicht  notwendig  und  daher  von  den  Betroffenen  selbst
zu  tragen  seien  zufällige,  d.  h.  gegen  den  Kriegsgebrauch  entstandene
Beeinträchtigungen,  vor  allem  nicht  anbefohlene  Plünderungen  und
Verheerungen.  Für  solche  zufälligen  Schäden  habe  der  Staat  nicht
aufzukommen  ;  denn  er  gei  keine  Versicherungsanstalt  für  Vermögensverluste
  seiner  Untertanen.  Außerdem  sei  es  unpolitisch,  Plünderungsschäden
  zw  ersetzen.  Diese  träfen  hauptsächlich  die  Luxussachen
  der  Reichen,  es  sei  aber  unbillig,  die  Armen  mit  einer
Steuer  zur  Ermöglichung  des  Ersatzes  solcher  Sachen  zu  belasten.
Zudem  würde  dadurch  die  Schadensverteilung  erschwert  und  verzögert
  und  mancher  Bürger  in  dem  Bewußtsein,  vom  Staat  Ersatz  zu
erhalten,  in  der  Verteidigung  seines  Eigentums  lässig  werden,  —
ein  Gedanke,  der  seit  Grotius  (S.  67)  immer  wieder  verwertet  wird.
Im  einzelnen  zeigen  sich  bei  Hatzfeld  Gedanken,  die  sich  noch  im
DKLG.  (in  der  ursprünglichen  Fassung)  finden,  zB.  daß  für  die

.Einquartierung  bloß  durchziehender  Truppen  wegen  der  Unmöglichkeit
  ordnungsmäßiger  Feststellung  nichts  vergütet  wird,  daß  für
Kriegsfuhren  feste  Tagegelder.  zu  gewähren  sind,  und  daß  zur  Ver-0)

  Friedrich  Heinrich  Hatzfeld:

a.  Praktische  Anleitung  wie  die  Kriegsschäden  zu  peräquieren,  die  Schulden
zu  tilgen,  und  die  dadurch  erschöpfte  Deutsche  Reichsländer  wieder  in  Aufnahme
zu  bringen  sind  (Gießen  1798).  .

b.  Prüfung  der  Grundsätze,  welche  über  die  Peräquation  der  Kriegslasten
bisher  aufgaske  it  worden  (Frankfurt  a.  M.  1801).  S.  17  ff.  wif  Hatzfeld  sogar
erweisen,  sich  auch  betreffs  der  vom  Feinde  zugefügten  Schäden  ein  die  Peräquationspflicht
  etützendes  Reichsherkommen  gebildet  habe:  er  hat  aber  offenbar  gelbet
nicht  viel  Vertrauen  zu  der.  Wirksamkeit  seiner  Beweisführung;  vgl.  hierzu  oben
Ss.  6923.