86°  8  9.  III.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderechriften.

Meidung  übermäßiger  Forderunge  n  für  angeforderte,  aber  nicht  zurückkehrende
  Gespanne  und  Fuhrwerke  eine  vorherige  Abschätzung
erfolgen  solle.!!)

c)  Weber)  ist  der  bedeutendste  aller  Schriftsteller,  die  um
die  Wende  des  19.  Jahrhunderts  über  Kriegsschäden  geschrieben
haben.  Auf  ihm  fußen  alle  späteren  Werke,  gleichgültig,  ob  die
Verfasser  ihm  zustimmen  oder  ihn  bekämpfen.  Er  hat  zuerst  dem
Gedanken  Ausdruck  g  gegeben,  der  auch  in  Hem  vorliegenden  Werke
als  der  heutigen  Anschauung  von  den  gesellschaftlichen  Pflichten
des  Staates  allein  entsprechend  vertreten  wird,  nämlich  daß  der  Staat
rundsätzlich  für  alle  Kri  sschäden  einzustehen  hat,  und  er  erebt
  sich  bei  Begründung  dieses  Satzes  zu  staatsmännischer  Höhe
und  Weitsicht.

Weber  ist  der  erste,  der  eingehend  die  von  v.  Berg  nur  be
rührte  Frage  (S.  83)  behandelt,  ob  der  Kriegsschädenersatz  nach
bürgerlichem  oder  nach  öffentlichem  Recht  zu  beurteilen  sei.  Weber

11)  Wie  ausgeführt,  liegt  die  Darstellung  der  finanzpolitischen  (kameralistischen)
Seite  der  Kriegsschädenfrage  außerhalb  des  Rahmens  unseres  Werkes.  Mit  Rücksicht
  auf  die  ge  enwärtig  yielbeaprochene  Kriegsgewinnsteuer  sei  aber  darauf
hingewiesen,  da  &amp;D  Ha  tzfe  e  Kosten  des  von  ihm  vertretenen  Einstehens  des  Staates
für  den  größten  Teil  der  "Kriegsschäden  ausschließlich  durch  eine  Grund-  und
Gewerbesteuer  aufbringen,  merkwürdigerweise  aber  —  in  merkantilistischen
Anschauungen  befangen  —  die  Kapitalien  freilassen  will:  „Um  aber  doch  die  Kapitalisten
  nicht  frei  durchgehen  zu  lassen,  so  müßten  solche  öffentlich  aufgefordert
werden,  zur  Rettung  des  gemeinschaftlichen  Vaterlandes  und  um  einer  unangenehmen
Untersuchung  zu  entgehen,  einen  ihrem  baren  Vermögen  angemessenen  Betrag  während
der  Zeit,  daß  die  Kriegssteuer  erhoben  wird,  zu  leisten“  (Hatzfeld,  Prüfung  S.  152).
Dieser  —  nicht  gerade  für  Hatzfeld’s  Menschenkenntnis  sprechende  —  Vorschlag  ist
nicht  nur  von  Weber  (Anm.  12)  und  anderen  Beurteilern  der  Hatzfeld’schen  Werke
lebhaft  angegriffen  worden,  sondern  hat  auch  Grattenauer  (S.  801)  zu  den
scharfen  Worten  veranlaßt  (8.  28):  „Niemand  muß  strenger  und  schärfer  mit  Kriegssteuern
  belegt  werden,  als  die  unproduktiven  Geldkapitalisten  ;  sie  sind  mit  wenigen
Ausnahmen  wahre  Schmarotzerpflanzen  des  gemeinen  Wesens  und  bereichern  sich
in  jedem  Kriege  neuerer  Zeit  auf  Kosten  aller  ihrer  Mitbür  er,  weil  das  Geldkapital

n  Kriegszeiton  seinen  Wert  in  Friedenszeiten  oft  drei-  und  fünffach  übersteigt,  im

Kriege  auch  mit  barem  Gelde,  was  dann  die  seltenste  "Ware  wird,  mehr  als  mit
irgend  einem  Besitze,  irgend  einer  Kunst,  oder  irgend  einer  Beschäfti  zu
gewinnen  ist.“  Wenn  man  die  zahlreichen  Maßnahmen  überschaut,  die  noch  im
jüngsten  Kriege  erforderlich  waren,  um  eine  wucherliche  Ausbeutung  des  Volkes
durch  kapitalkräftige  Personen  zu  verhindern,  so  wird  man  die  betrübende  Feststellung
  treffen  müssen,  daß  sich  die  von  Grattenauer  gegeiDelten  Verhältnisse  in  den
letzten  hundert  Jahren  keinesfalls  zum  Bessern  gewendet

2)  G.  M.  Weber,  Ueber  die  Repartition  der  Kriegsschäden  (Würzburg  1798).

Mit  Webers  Werk  beginnt  ein  neuer  Abschnitt  der  rechtlichen  Behandlung  der
Kriegaschäden.  Als  einer  seiner  Vorgänger  ist  Karl  v.  Dalwigk  zu  erwähnen
Er  hat  in  einer  kleinen,  in  den  „Juristischen  Aufsätzen  für  die  gegenwärtige  Zeit“
(Frankfurt  a.  M.  1796)  veröffentlichten  Schrift  „aus  der  natürlichen  Billigkeit
und  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  natürlichen.  Stastsrechte,  ferner  aus  den
Grundsätzen  des  römischen  Rechts  und  endlich  aus  dem  Geiste  des  deutschen
Stastsrechts“  zu  erweisen  versucht,  daß  die  „von  den  Kriegsereignissen  befreit
gebliebenen  Aemter  und  Gemeinheiten  nach  Recht  und  Billigkeit  verbunden  sind,
en  mit  solchen  Ereignissen  schwer  betroffenen  Aemtern  oder  Gemeinheiten  zur

Erleichterung  ihres  gehabten  Schadens  zu  konkurrieren“  (S.  3).  v.  Dalwigk  ’g

kleine  Abhandlun,  ist  jedoch  im  Gegensatz  zu  Webers  großem  Buch  ziemlich
unbeachtet  gebli