89.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.  87

weist  darauf  hin  (S.  14),  daß,  da  der  Krieg  eine  Handlung  des
Staates  sei,  auch  die  aus  den  Folgen  desselben  entstehenden  Venhältnisse
  aus  den  Grundsätzen  des  allgemeinen  Staatsrechte  beurteilt
  und  entschieden  werden  müßten.  Er  geht  (S.  19  ff.)  die  bürgerlichrechtlichen
  Auffassungen  von  der  Behandlung  der  Kriegsschäden
  durch  und  ordnet  sie  unter  die  5  Gesichtspunkte:  die  Lehre
vom  Zufall,  das  Aquilische  Gesetz,  das  Rhodische  Gesetz,  die  Absicht
  des  WFieindes,  die  Kriegsraison  und  den  Grundsatz  der  allgemeinen
  Billigkeit.  Er  weist  nach  (S.  16),  daß  mit  der  Kennzeichnung
der  Kriegsschäden  als  Zufallsschäden  noch  keine  Entscheidung  getroffen
  sei;  deAn  man  müsse  noch  weiter  fragen,  ob  der  Staat
als  der  den  Anlaß  zu  diesen  Schäden  Setzende  für  die  Schäden
nicht  auch  dann  eintreten  müsse,  wenn  man  sie  als  zufällig  bezeichne.
  Weber  bestreitet  aber  weiterhin,  daß  die  Kriegsschäden  Zufallsschäden
  seien.  Sie  seien  die  notwendigen  Folgen  des  Krieges,
und  da  dieser  die  Sache  aller  sei,  so  müßten  auch  seine  Folgen
von  allen  getragen  werden.

Weber  bekämpft  ferner  die  Heranziehung  der  Lex  Aquilia  (S.  22)
als  Entscheidungsgrundsatz.  Es-handele  sich  bei  der  Beurteilung  der
Ersatzpflicht  der  Kriegsschäden  nicht  um  ein  damnum  injuria  datum
  (D.  9,  2,  47,  1),  sondern  um  die  Verteilung  einer  gemeinschaftlichen
  Last.

Besonders  ausführlich  geht  Weber  —  der  weiten  Verbreitung
dieser  Lehre  entsprechend  —  gegen  die  Heranziehung  der  Lex  Rhodia
  vor  (S.  25).  Er  weist  nach,  daß}  die  Anhänger  unter  sich  über
die  entsprechende  Anwendung  dieses  seerechtlichen  Grundsatzes  völlig
  uneins  sind  und  daß(vgl.  oben  S.  60)  die  Frage,  wem  durch
eine  Aufopferung  ein  Vorteil  zugefallen  sei  und  wer  demgemäß
in  Anspruch  genommen  werden  könne,  unlösbare  Schwierigkeiten  dar-:biete.
  Er  fü  aus  (S.  Al),  daß  die  Lex  Rhodia,  eben  durch  die
Notwendigkeit  des  Nachweises  einer  Errettung  als  Folge  des  Opfers
eines  andern,  trotz  aller  anscheinenden  Billigkeit  unbillig  sei  (S.  41),
und  daß  ihre  Anwendung  auf  unrichtige  Finanzoperationen  führe
(S.  43),  weil  nur  das,  was  gerettet  worden  sei,  zur  Umlage  herangezogen
  werden  könne.

eber  tritt  auch.  der  Lehre  entgegen  (S.  45),  als  könnte  die
Frage  nach  der  Absicht  des  Feindes  entschieden  werden  (was
nur  für  Kontributionef  und  Requisitionen  von  Bedeutung  ist),  dergestalt,
  daß  derjenige  die  Anforderungen  zu  tragen  und,  falls  sie
von  einem  anderen  geleistet  worden,  diesem  zu  ersetzen  habe,  an
den  diese  Anforderung  gerichtet  sei.  Er  weist  darauf  hin,  daß  die
Abeicht  des  Feindes  vielfach  gar  nicht  zu  ermitteln  sei  und  daß
die  Form,  in  welcher,  oder  die  Person,  an  welche  eine  Anforderung
geschehe,  unmöglich  die  Natur  der  Sache  ändern  und  zB.  das  zu
einer  Individuallast  machen  könne,  was  seiner  Natur  nach  eine  Gemeinde-
  oder  Landeslast  sei.

Der  Bodmannschen  Lehre  (oben  S.  84),  welche  die  Kriegsraison
  al  Entechädigungsgrundsatz  heranzieht,  egnet  Weber
(S.  60)  mit  der  Ausführung,  daß  kein  Grund  ersichtlich  sei,  wes-