88  $  9.  III.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.

halb  die  nach  Kriegsraison  zugefügten  Schäden  zu  vergüten,  die
sonstigen  aber  nicht  zu  vergüten  seien.  Kriegsmanier  und  Kriegs-‚raison
  bestimmten,  was  unter  den  kriegführenden  Völkern,  nicht  aber
was  unter  den  Mitgliedern  eines  kriegführenden  Staates  Rechtens
sei.  Das  letztere  entscheide  sich  nach  innerstaatlichen,  nicht
nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen.

Am  nächsten  kommt  der  Weberschen  Auffassung  der  von  einigen
Schriftstellern  dieser  Zeit  aufgestellte  Grundsatz  der  allgemeinen
Billigkeit,  daß,  wer  für  alle  gelitten  habe,  auch  von  allen  ent
schädigt  werden  müsse.  Weber  verwirft  diesen  Grundsatz  (S.  69),
der  in  Wahrheit  die  Grundlage  seiner  Lehre  —  wie  auch  die  Otto
Mayers  (oben  S.  72)  —  bildet,  lediglich  wegen  seiner  Unbestimmtheit.

Nach  Bekämpfung  dieser  dem  bürgerlichen  Recht  entnommenen
Ansichten  wendet  sich  Weber  (S.  72  ff.)  der  Entwicklung  seiner
eigenen  Meinung  zu.  Er  gibt  auf  die  Frage,  was  muß  verteilt
werden,  die  einfache  und  klare  Antwort:  alle  und  jede  durch  den
Krieg  erlittenen  Schäden  ;  und  bezeichnet  als  Grund  seiner  Ansicht:
„Der  Krieg  ist  das  Faktum  des  ganzen  Staates  und  nicht  das  Faktum
einzelner  Individuen;  es  muß  also  der  Staat  und  nicht  das  Individuum
  den  Schaden  tragen  und  daher  muß  das  Individuum,  welches
den  Schaden  litt,  vom  Staate  entschädigt  werden“  (S.  73).  Der
Krieg  sei  (S.  75)  eine  gemeinschaftliche  Last,  denn  der  ganze
Staat  greife  an  oder  werde  angegriffen.  Es  sei  aber  ein  allgemeiner
Grundsatz,  des  Naturrechts,  den  Ulpian  schon  in  der  berühmten
Stelle  (oben  S.  54°)  I.  52  8  4  D.  pro  socio  17,  2  zur  Anwendung
gebracht  habe,  daß,  wer  im  Verfolg  eines  gemeinschaftlichen  Unternehmens
  Schaden  erleide,  von  den  andern  Gemeinschaft
schadlos  gehalten  werden  müsse.

Weber  hat  klar  gefühlt,  daß  seine  Lehre  von  der  unbegrenzten
Ersatzpflicht  des  Staates  leicht  als  umstürzlerisch  aufgefaßt  werden
  könnte,  und  er  verwahrt  sich  daher  (S.  105)  ausdrücklich  dagegen,
  als  wolle  er  den  Staat  für  alle  die  einzelnen  Bürger  treffenden
Unglücksfälle,  wie  Feuers-  und  Wassersnöte,  haftbar  machen.  Er
betont  den  großen  Unterschied  zwischen  solchen  Unglücksfällen  und
den  Kriegsschäden  :  Feuers-  und  Wassersnot  träfen  den  Bürger  nicht
als  Bürger,  sondern  als  einzeinen,  der  Kriegsschaden  aber  treffe
ibn  lediglich  in  seiner  Eigenschaft  als  Staatsbürger.

Endlich  erwägt  Weber  auch  die  Natur  des  Anspruchs  auf  Schaaensersatz.
  Er  führt  (S.  106  ff.)  gegen  v.  Berg,  der  die’  Unterstützung
  kriegsgeschädigter  Bürger  für  eine  politische’  oder  Anstandspflicht
  des  Staates  erklärt  hatte,.aus,  daß  den  Geschädigten
ein  rechtlicher  Anspruch  auf  Entschädigung  gegen  den  Staat
zur  Seite  stände.  Er  begründet  diesen  Gedanken  in  einem’Satze,  der
an  die  Kaiserliche  Botschaft  vom  17.  November  1881  erinnert,  mit
dem  die  sozialpolitische  Gesetzgebung  im  Deutschen  Reiche  .eingeleitet
  worden  ist:  der  Staat  habe  die  allgemeine  Pflicht,  jeden  Verunglückten,
  auf  welche  Weise  er  es  geworden  sein  mag,  soviel
wie  möglich  zu  unterstützen  (S.  108).  Unrichtig  sei  (S.  117)  die
(zB.  auch  von  Vattel,  S.  352  und  von  Struve,  S.  57°)  aufgestellte