$9.  IE.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.  89

Ansicht,  die  Umlegung  der  Kriegsschäden  könnte  den  Ruin  der
von  den  Kriegsschäden  unberührt  gebliebenen  Teile  des  Vaterlandes
herbeiführen.

Weber  sagt,  daß  seinem  Grundsatze  des  allgemeinen  Kriegsschädenersatzes
  der  Forzug  der  Einfachheit  und  Billigkeit  eigen  sei  (S.  131).
Er  fühlt  aber  selbst,  daß  zur  Verhütung  uferloser  Entschädigungsansprüche
  der  Begriff  des  Kriegsschadens  einer  Begrenzung  bedürfe.
Diese  findet  er  (S.  151)  in  der  Zurückweisung  aller  Ansprüche
wegen  entgangenen  Gewinns.  Nur  der  positive  Schaden  gebe
einen  festen  bestimmten  Maßstab.  -Aber  Weber  rechnet  zum  positiven
  Schaden  (S.  157)  nicht  nur  den  Verlust  an  beweglichen  und
unbeweglichen  Gütern,  sondern  auch  den  Verlust  jedes  nutzbringenden.
  Rechtes,  z.  Bauch  das  Gehalt,  um  welches  der  Staatsdiener
urch  den  Ausbruch  des  Krieges  gebracht  wurde  und  diejenige  Vermögensminderung,
  die  als  Folge  entgangenen  Gewinns  eingetreten
sei,  so  zB.  wenn  jemand  wegen  dieses  Ausfalls  sein  Kapital  habe
angreifen  müssen.  Von  der  Ersatzpflicht  auszunehmen  seien  ferner
(S.  159)  alle  Schäden,  die  sich  jemand  durch  Reizung  des  Fein
des  oder  durch  eigenes  grobes  Verschulden  zugezogen  habe.!?)

Die  Webersche  Lehre  zeichnet  sich  in  der  Tat  durch  große
Einfachheit  aus.  Es  wird  kein  Unterschied  mehr  gemacht  zwischen
Aufwendungen,  die  einem  andern  einen  Vorteil  bringen  und  sonstigen
Verlusten.  Es  ist  unerheblich,  ob  der  Schaden  von  Freund  oder
Feind,  auf  Befehl  oder  ohne  Befehl,  gemäß  dem  Kriegsgebrauch  oder

gen  diesen  herbeigeführt  ist:  es  ist  nach  Weber  eben  jeder  positive
Schaden  vom  Staate  zu  ersetzen.  Damit  erledigen  sich  auch  einige
bisher  besonders  streitig  gewesene  Punkte.  Der  Staat  habe  auch  die
Einquartierungskosten  zu  tragen,  soweit  es  sich  nicht  um  bloße
Einschränkung  der  Bequemlichkeit  handelt  (S.  207).  Es  würden  ferner
die  vielfachen  Prozesse:  zwischen  Pächtern  und  Verpächtern  über
die  Frage,  wer  den  Kriegsschaden  zu  tragen  habe,  fortfallen;  denn

15)  Sehr  bemerkenswert  ist  —  gerade  mit  Rücksicht  auf  die  Vorgänge  in  den
Kriegen  von  1870  und  1914  —,  daß  Weber  jeden  Anspruch  an  den  Staat  für
solche  Schäden  ausschließen  will,  die  durch  eine.  unbefugte  Teilnahme  von  Privatpersonen
  an  kriegerischen  Handlungen  verursacht  sind.  Solche  Perapnen  (S.  160)
„baben  den  Krieg  als  Sache  des  Staates  zu  der  Sache  des  Individuums  gemacht.
Sie  haben  den  Feind  ohne  alle  Ursache  gereizet  und  müssen  es  ihrer  Handlung  guschreiben,
  wenn  sie  geschädigt  werden.  Von  Staats  wegen  sollte  man  bei  herannahender
  Feindesgefahr  alle  dergleichen  Handlungen,  die  außer  dem  Bezirke  der
vernünftigen  Selbsverteidigung  liegen,  auf  das  Strengste  verbieten  und  weil  oft
wegen  der  Handlung  eines  einzigen  soviele  Unschuldige  leiden  müssen,  den  Uebertreter
  dieses  Verbotes  wig*den  Menschen  bestrafen,  der  ein  wildes  Tier  reizet  und
von  seinen  Ketten  auf  die  übrigen  los  läßt  ...  Solohe  Handlungen  sind  nicht
Handlungen  des  Heroiemus,  sondern  einer  unüberlegten  Tollkühnheit;  es  eind  keine
Regungen  des  Patriotismus,  sondern  meistens  die  Triebe  der  blutigen  Rache  und  der
niederen  Raubsucht,  Solche  Alandiungen  vermehren  die  Uebel  des  Krieges,  ohne
dem  Feinde  einen  wesentlichen  Abbruch  zu  tun,  gewöhnen  den  friedlichen  Bewohner
der  ländlichen  Hütte  zu  Grausamkeiten,  welche  selbst  gegen  den  Feind  ausgeübt  die
Menschheit  entehren  und  endigen  a  meistens  mit  den  traurigen  Folgen  von
Sengen,  Bränden,  Plündern  und  Verwüs
Noch  schärfere  Worte  gegen  das  ""Franktireurunwesen“  findet  Grattenauer,
Repertorium  S.  91.  Vgl.  dagegen  oben  S.