90  89.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.

der  Pächter  halte  sich  an  den  Staat.  Schließlich  würden  sich  auch
die  Streitigkeiten  zwischen  Versicherern  und  Versicherten  erledigen,
denn  auch  die  Kriegsbrandschäden  habe  der  Staat  zu  übernehmen
(S.  243).

Zum  Schluß  des  juristischen  Teils  seines  Werkes  unternimmt
Weber  noch  den  Nachweis  (S.  269  ff.),  daß  der  von  ihm  aufgestellte
.Satz,  wonach  der  Staat  zur  Ersetzung  aller  von  den  Untertanen
erlittenen  Kriegsschäden  verfflichtet  sei,  zwar  in  den  Gesetzen  des
Deutschen  Reiche  noch  keine  unumschränkte  und  ausdrückliche  Anerkennung
  gefunden  habe,  daß  aber  der  Grundgedanke  dieser  Entschädigungspflicht,
  nämlich  die  Verpflichtung  des  Staates  zur  Ausleichung
  von  Ueberlastungen  einzelner  Stände,  schon  vielfach  mittelar
  Anerkennung  gefunden  habe.  Er  wendet  sich  gegen  Mosers  (oben
S.  691°)  Behauptung,  daß  sich  ein  Reichsherkommen  gegen  die  Entschädigungspflicht
  des  Reiches  gebildet  habe  (S.  Ss)  und  meint
(S.  299),  daß,  sollte  eine  solche  Observanz  wirklich  vorhanden  sein,
es  an  der  Zeit  sei,  im  Wege  der  Gesetzgebung  die  gegenteilige,  der
Billigkeit  allein  entsprechende,  Norm  zu  schaffen.

d)  Webers  großzügige  und  von  Vaterlandliebe  getragene  Lehre
hat,  wie  später  (unten  S.  102  ff.)  darzulegen  sein  wird,  auf  die
staltung  der  späteren  Kriegsschäden  esetzgebung  keinen  erheblichen
  Einfluß  gehabt.  Sie  erschien  FR  en  Regierenden  als  zu  gefährlich
  und  für  die  Finanzen  von  unübersehbaren  Folgen  begleitet.
Man  begnügte  sich  mit  halben  Maßregeln.  Zudem  war  der  Zusammenhang
  zwischen  den  einzelnen  Ständen  des  alten  Deutschen  Reichs
und  den  Mitgliedern  des  späteren  Deutschen  Bundes  zu  lose,  als  daß
eich  der  von  Weber  mit  schönen  Worten  gepredii  te  Satz!)  hätte
durchsetzen  können,  das  bei  Reichskriegen  einer  für  alle  und  alle
für  einen  einzustehen  hätten.

Aber  Webers  Werk  hat  bei  aller  Anerkennung  durch  seine  Beurteiler!:)
  und  Nachfolger  sich  auch  nicht  einmal  in  der  Rechtslehre
  unbeschränkt  durchsetzen  können.'®)

14)  S,  294:  „Möchten  die  schlaffen  Bande,  welche  Teutschland  knüpfen,  durch
den  künftigen  Frieden  fester  zusammengeknüpfet  werden,  und  die  alte  teu
Verfassung,  welche  auf  gleiche  Verteilung  gemeinschaftlicher  Lasten,  auf  mabre
Freiheit  jedes  teutschen  Bürgers,  auf  Biedersinn  und  Treue  gebaut  war,
solange  ungeteiltes  Interesse  seine  Fürsten  belebte,  und  der  Name  Vaterland  jede
andere  politische  Betrachtung  aufwog  —  unüberwunden  allen  Nationen  trotzte,  in
verjüngter  Gestalt  mit  Mannskraft  Gerüstet,  wieder  aufleben  und  dem  Teutschen
ein  Glück  sichern,  das  unter  jeder  Verfassung,  wo  die  Machthaber  die  bloßen
Vollzieher  der  Gerechtigkeit  sind,  glühet  und  aufkeimet.“

35)  Vgl.  die  Besprechungen  in  Allgemeine  Literatur-Zeitung,  März  u
S.  633;  Staatswissenschaftliche  und  Juristische  Nachrioften  1799  IS.  28
313,  318.  Vgl.  ferner  ebenda  Januar  1800  S.  52  ff,  November  1800  5.  433  ff.

16)  Demeter  Koropatnicki,  Die  Kriegsschäden  und  deren  Vergütung  (2.  A.
1915  S.  8),  weist  ebenfalls  darauf  hin,  daß  die  grundsätzliche  staatliche  Pflicht
rum  Ersatz  der  Kriegsschäden  bei  aller  Anerkennung  der  Richtigkeit  dieses
dankens  sich  doch  weder  in  der  Wissenschaft  noch  in  der  Gesetzgebung  durchzusetzen
  vermocht  hat.  „Die  Wissenschaft  lehnt  dessen  Anwendu  aus  verschiedenen
  formal-juristischen  Gründen  ab;  die  Gesetzgebungen  wieder  berufen  eich
entweder  auf  die  Autorität  der  Wissenschaft  oder  behalten  sich  vor,  die
der  Vergütung  der  Kriegsschäden  durch  jedesmalige  Spezielgesetze  zu  regeln.  Da