89.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.  9

1)  Zuerst  wandte  sich  Haus  in  einer  Besprechung'’)  und  sodann
  in  einer  eigenen  Schrift!*)  gegen  Webers  Lehre  von  dem  unbedingten
  Eintreten  des  Staatz2s  für  alle  Kriegsschäden.  Haus  schränkt
diese  Pflicht  ein  (Beiträge  S.  49)  auf  die  durch  die  Bedürfnisse  oder
notwendigen  militärischen  Operationen  des  eigenen  Staates  verne
  Kosten  und  Schäden,  mit  Ausnahme  der  durch  Beschädien

  einzelner  entstandenen,  für  die  der  Staat  nur  in  subsidium

aften  habe.  Dagegen  habe  unter  den  vom  Feinde  verurachten
  Kriegsschäden  der  Staat  nur  jene  zu  tragen,  welche  Folgen
einer  an  ihn  ausdrücklich  oder  stillschweigend  gemachten  Forderung
sind  oder  durch  die  der  Staat  von  einer  Verbindlichkeit  oder  Gefahr
befreit  worden  sei,  oder  die  der  Staat  durch  besondere  Verträge
übernommen  habe.  Alle  anderen-  Kriegsschäden  seien  als  Zufälle  von
denjenigen  zu  ragen,  die  sie  getroffen  hätten.  Haus  geht  also  über
die  Vattelsche  Lehre  (oben  S.  68  und  unten  S.  351),  nach  welcher
auch  die  vom  eigenen  Staate  verursachten  Schäden  nicht  ersatzpflichtig
  sind;  wenn  sie  sich  im  Kampfgewühl  ereignet  haben,  hinaus;
gegenüber  den  Weberschen  Ausführungen,  wonach  alle  Kriegsschäden
ersatzpflichtig  sind,  bedeuten  seine  Darlegungen  dagegen  einen
starken  Rückschritt.

2)  Näher  als  Haus  steht  den  Weberschen  Grundsätzen  der  unenannte
  Verfasser  der  seiner  Zeit  vielbesprochenen,  Schrift  „Ueber
nrie  slasten  und  Schäden,  Concede  pacem“  (Ulm,  1800).')

et  von  den  beiden  Hauptsätzen  aus:  alles,  was  zur  Erhaltung
des  taates  oder  seiner  Teile  notwendig  ist  (also  die  heute  sog.  Kriegsleistungen,
  die  der  Verfasser  „Kriegslasten‘  nennt),  muß  gemeinsam
von  allen  getragen  werden;  und  ferner:  alles,  was  von  dem  ganzen
Staate  als  solchem  oder  von  dessen  Teilen,  weil  sie  Teile  desselben
sind,  gefordert  wird  und  geleistet  werden  muß,  soll  gemeinsam
von  allen  geleistet  werden.  Hieraus  folgert  der  Verfasser,  daß  der
Staat  von  den  vom  Feinde  zugefügten  Schäden  nur  solche  zu  ersetzen
  habe,  die  auf  Anforderungen  der  feindlichen  Befehlshaber
beruhten,  oder  die  von  einem  Teile  des  Staates  (Stadt,  Ort,  Gemeinde)
  hätten  geleistet  oder  gelitten  werden  müssen,  weil  er  ein
Teil  des  Staates  gewesen  sei.  Dagegen  bestehe  keine  Ersatzpflicht
des  Staates  in  Fällen,  in  denen  ohne  Befehl  der  feindlichen  Befehlshaber
  etwas  im  Wege  privater  Plünderung  genommen  worden
sei  und  ebensowenig  bei  bloß  zufälligen  Schäden.  Der  Verfasser
geht  ako  über  die  Hausschen  Grundsätze  insofern  hinaus,  als  er
auch  die  Anforderungen  durch  den  Feind  für  ersatzpflichtig  erklärt

debei  politische  und  finanzielle  „‚Bücksichten,  die  den  Erfolg  oft  zweifelhaft  erscheinen
  lassen,  ‚von  ausschlaggebender  sutung  Sind  |  in  ‚ungermeidlich.
)  Staatewimsonech,  und  Jurist.  Nachrichten  335,  343;  vgl.  Webers

Butgepnung  end
13  August  Ha  us,  Beiträge  zur  Berichtigung  der  rechtlichen  Grundsätze
über  den  Ersatz  und  die  Verteilung  der  Kriegsschäden  (Nürnber,  E  1801).  Gegen
ihn  —  unter  Anerkennung  der  Weberschen  Grundsätze  (vgl.  Anm.  )  —  v.  Ber
Juristische  Beobachtungen  und  Rechtsfälle  (Hannover  1810)  IV.  Teil  S.  59  f
19)  Bogpvehung  in  „Staatswissenschaftliche  und  juristische  Nachrichten“  November
  1800  S.  428  ff.