92  &amp;  9.  III.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.

und  bleibt  hinter  der  Weberschen  Lehre  nur  betreffs  der  ungenehmigten
  Plünderungen  und  der  reinen  Zufallsschäden  zurück,  .  die
er  im  Gegensatz  zu  Weber  für  nicht  ersatzpflichtig  erklärt.

3)  Zu  ähnlichen  Ergebnissen  kommt  auch  der  ebenfalls  ungenannte
  Verfasser  der  (rechtsphilosophischen)  Schrift:  „Ueber  den
neuesten  Standpunkt  und  das  Prinzip  der  juridischen
Lehre  vom  Ersatz  der  Kriegsschäden“  (1806).  Er  erklärt
Webers  Beweisführung  :  der  Staat  müsse  die  Kriegsschäden  ersetzen,
weil  der  Krieg  ein  Faktum  des  Staates:  sei,  für  nicht  überzeugend.
Auch  sonstige  Handlungen  des  Staates,  besonders  Friedensschlüsse  und
Handelsverträge,  führten  für  einzelne  Bürger  Nachteile  in  ihrem
Gefolge,  ohne  daß  man  behaupten  würde,  der  Staat  müsse  auch  für
diese  Folgen  aufkommen  (S.  28).  Die  Frage,  weshalb  und  in  welchem
Umfange  der  Staat  die  Kriegsschäden  zu  ersetzen  habe,  lasse  eich
richtig  nur  aus  dem  Begriff  und  der  Natur  der  Staatsverbindung
entscheiden.  Diese  bezwecke  den  Schutz  des  Vermögens  der  Bürger.
Der  Staat,  der  sich  in  seinen  berechtigten  Ansprüchen  von  einem
anderen  Staat  verletzt  fühle,  sei  nach  Völkerrecht  berechtigt,  diese
Ansprüche  dem  Feind  gegenüber  zwangsweise  durchzusetzen.  Wenn
der  angreifende  Staat  das  Vermögen  der  Bürger  des  feindlichen
Staates  in  Anspruch  nehme,  so  richte  er  diesen  Angriff  gegen  die
Betroffenen  nicht  als  Individuen,  sondern  als  Mitglieder  des  Staats.
Daraus  folge  aber  umgekehrt;  auch,  daß  der  Staat  seinen  Bürgern
für  diejenigen  Kriegsschäden  aufkommen  müsse,  die  ihnen  lediglich
in  ihrer  Eigenschaft  als  Glieder  und  Repräsentanten  des  Staates
zugefügt  seien.  Hiernach  habe  der  Staat  seinen  Bürgern  für  die  vom
Feinde  gemachten,  völkerrechtlich  gerechtfertigten  Anforderungen
einzustehn,  nicht  aber  für  die  Beraubung  -durch  undisziplinierte
Soldatenhorden,  ja  nicht.  einmal  für  Beschädigung  bei  einer  Beschie-Rung
  ;  denn  derartige  Zufallsschäden  erlitten  die  Bürger  nicht  in
ihrer  Eigenschaft  als  Glieder  des  angegriffenen  Staats  (S.  45).

4)  Die  Hausschen  und  die  beiden  vorgedachten  namenlosen
Schriften  stellen  Einschränkungen  der  von  Weber  verteidigten  Grundsätze
  dar,  ohne  doch  den  von  Weber  gezeigten  Weg  zu  einer  ge
rechten  und  billigen  Verteilung  der  Kriegsschäden  ganz  zu  verlassen.
Dagegen  fällt  Christoph  Gosler  „Ueber  Kriegsschäden  und  deren
Verteilung  im  preußischen  Staate‘“  (1807)*)  völlig  wieder  in  die
alte,  auf  die  Lex  Rhodia  gestützte  Lehre  zurück,  daß  nur  solche
Kriegsschäden  ausgleichungspflichtig  sind,  bei  denen  eine  Aufopferung
  im  Interesse  der  Gesamtheit  nachgewiesen  werden  könne.  Dieser
Rüc  hlag  ist  aber  nicht  von  Dauer.  Die  folgenden  Schriften  zeigen
sämtlich,  daß  die  enge,  von  Gosler  und  seinen  gleichgesinnten  Vorgängern
  dem  Kriegsschädenersatz  gezogene  Grenze  dem  neuzeitlichen

mpfinden  gegenüber  nicht  mehr  innegehalten  werden  könne.
.  Einer  dieser  Vorgänger,  Günther  Heinrich  v.  Berg  (oben
S.  911°)  hatte  sich  inzwischen  schon  zu  den  Weberschen  Ansichten  be-?0)

  Besprochen  in  Mathis,  Juristische  Monatsschrift  Bd.  5  8.  297.