89.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.  93

kehrt.*!)  Der  Aufsatz  eines  unbenannten  Verfassers  im  „Kameral-Korrespondenten“
  (Januar  1807  Nr.  8—12)  verteidigt  ebenfalls
die  Pflicht  des  eigenen  Staates  zum  Ersatz  des  seinen  Bürgern
erwachsenen  Kriegsschadens,  begründet  diese  Ersatzpflicht  aber  in
eigenartiger  Weise  und  kommt  dadurch  zu  gewissen  Einschränkungen.
Die  rechtliche  Entschädigungspflicht  des  Staates  für  die  durch  die
eigenen  oder  verbündeten  Truppen  zugefügten  Schäden  leitet
der  Verfasser  aus  folgenden  Erwägungen  ab.  Der  Staat:  habe  den
Zweck,  die  Rechte  der  Freiheit  und  Selbständigkeit  zu  schützen.
Dieser  Zweck  könnte  einem  anderen  Staate  gegenüber  bisweilen  nur
durch  den  Krieg  erreicht  werden.  Ein  solcher  könne  ohne  Schadenszufügung
  nicht  geführt  werden.  Auch  diese  Schäden  seien  hiernach
Mittel  zur  Erreichung  des  Staatszwecks  wie  andere  Staatslasten  und
seien  daher  gleich  diesen  von  allen  Bürgern  zu  tragen.  Der  Anepruch
  auf  Ausgleiehung  sei  somit  rechtlich  begründet;  der  die
Ausgleichung  herbeiführende  Staat  erfülle  eine  Rechtspflicht  und  gewähre
  nicht  etwa  nur  gnadenweise  eine  Unterstützung.  Aber  die
von  dem  eigenen  Staat  herbeigeführten  Kriegsschäden  seien  nur
dann  ausgleichungspflichtige  Staatslasten,  wenn  sie  auf  Anordnungen
der  zuständigen  Behörden  beruhten;  ersatzfähig  seien  daher  nur
solche  Kriegsschäden,  die  sachlich  für  den  Staatszweck  notwendig
oder  nützlich  und  die  formell  von  der  rechtmäßigen  Staatsgewalt
  auferlegt  oder  zugefügt  seien.  Mangle  eines  dieser  Erfordernisse,
wie  bei  Diebstählen  und  Plünderungen  durch  die  eigenen  oder  verbündeten
  Truppen,  eo  bestehe  keine  Ersatzpflicht.

Hinsichtlich  der  vom  Feinde  verursachten  Schäden  sei  der
Rechtsgrund  der  staatlichen  Ersatzpflicht  nicht  aus  dem  inneren
Staatsrecht,  sondern  aus  dem  Völkerrecht  zu  gewinnen.  Jeder  kriegführende
  Staat  richte  seine  kriegerischen  Handlungen  gegen  den
Staat  als  solchen,  nicht  gegen  die  einzelnen  feindlichen  Personen.
Würden.  in  Verfolg  dieser  Kriegerischen  Handlungen  die  einzelnen
eschädigt,  so  sei  dies  rechtlich  so  zu  betrachten,  als  seien  die

dlungen  gegen  den  ganzen  Staat  ausgeübt  und  dieser  müsse  daher
die  den  einzelnen  zugefügten  Verluste  als  seine  eigenen  ansehen
und  ersetzen.  Dies  gelte  aber  nur  von  denjenigen  Schäden,  zu  denen
dem  Feind  völkerrechtlich  ein  Recht  zustehe.  :

Auf  diese,  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  zulässigen  Schäden
schränkt  auch  Karl  Siebeth*)  die  Ersatzpflicht  des  Staates  ein,
wonach  alle  regellosen  Plünderungen,  und  Ausschreitungen  ersatzlos
bleiben  würden.  .

5)  Ganz  dem  Weberschen  Standpunkt  angenähert  ist  Karl  Ernst
Schmids  Schrift  „Ueber  die  Verteilung  der  Kriegsschäden  und
die  Einquartierung  insbesondere“  (Hildburghausen  1808).  Er  hält  alle

»ı)  Günther  Heinrich  v.  Berg,  Juristische  Beobachtungen  und  Rechtsfälle
Bd  3  S.  42  ff.  Bd.  4  S.  62  t.
#2)  Karl  Siebeth,  Grundsätze  zu  einer  gerechten  und  billigen  Verteilung  der
durch  den  Krieg  vermehrten  Staatsbedürfnisse  (Rostock  1808).  ,
Besprechungen:  Allgemeine  Literaturzeitung  Mai  1809  Nr.  122;  Mathis:  Jurıetische
  Monstsschrift  Bd.  8  S.  297  ff.