94  8  9.  II.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.

‚Kriegsschäden  für  ersatzpflichtig  mit  Ausnahme  der  durch:  eigene
Schuld  der  Beschädigten  entstandenen,  ferner  derjenigen,  die  außerhalb
  des  Staategebiets  erwachsen  sind  und  endlich  derjenigen,  die
nur  als  mittelbarer.  Schaden  oder  entgangener  Gewinn  anzusprechen
oder  ihrer  Natur  nach"einer  Schätzung  nicht  fähig  sind.  Er  begründet
seine  —  in  den  Ergebnissen  den  Anforderungen  der  Gerechtigkeit
und  Billigkeit  durchaus  entsprechende  —  Lehre  freilich  auf  eine
sehr  künstliche  Weise,  die  deshalb  auch  lebhaften  Widerspruch  hervorgerufen
  hat.?°)  Schmid  geht  davon  aus,  daß  die  Sicherung  des
Rechts  der  wesentliche  Zweck  des  Staates  sei.  Aus  diesem  Staatyzweck
  folge  die  Pflicht  der  Abwehr  äußerer  Gewalthandlungen.  Jeder
Bürger  habe  das  Recht  von  allen  seinen  Mitbürgern  zu  verlangen,
daß  sie  die  Waffen  ergreifen,  um  ihm  für  diejenigen  Rechte  Ersatz
zu  verschaffen,  in  denen  er  durch  den  Feind  geschädigt  worden  sei.
Wenn  das  Volk  oder  die  ierung  diesen  Weg,  dem  geschädigten
Mitbürger  Ersatz  zu  verschaffen,  einzuschlagen  nicht  vermöge  oder
nicht  für  angebracht  halte,  so  sei  ihm  von  Staats  wegen  Ersatz  zu
leisten,  aber  eben  nur  für  diejenigen  Werte,  die  hätten  verteidigt
werden  müssen,  zu  denen  die  oben  als  nichtersatzpflichtig  aufgeführten
  Gegenstände  nicht  gehörten.

Dem  gegenüber  weist  Schmids  Beurteiler  in  der  Hall.  Allg.
Lit.-Ztg.  (Anm.  23)  mit  Recht  darauf  hin,  daß  aus  der  Pflicht  aller
Mitbürger,  die  Rechte  jedes  Bürgers  zu  verteidigen,  keineswegs  die
Pflicht  zum  Ersatz  derjenigen  Werte  folge,  deren  Verteidigung  unmöglich
  gewesen  sei.  Vielmehr  ergebe  sich  diese  Pflicht  einfach  aus
der  Erwägung,  daß  Kri  häden  Opfer  seien,  welche  der  einzelne
Bürger  noch  außer  der  Am  obliegenden  allgemeinen  Verteidigungspflicht
  der  Erhaltung  des  Staates  habe  bringen  müssen  ;  schon  \Jaraus,
daß  der  einzelne  solche  besonderen  Opfer  gebracht  habe,  folge  die
Pflicht  des  Staates  zu  deren  Ersatz.  Diese  Beweisführung  ist  deshalb
bemerkenswert,  weil  sie  sich  der  von  Otto  Mayer  in  seiner  „öffentlich-rechtlichen
  Entschädigungspflicht‘  gegebenen  Begründung  (S.  72)
nähert;  freilich  will  Mayer,  was  schon  oben  S.  77  ausgeführt,  die
Kriegsschäden  aus  dem  Kreise  der  zu  einer  staatlichen  Entschädigung
berechtigenden  Vorgänge  gerade  ausgeschlossen  wissen.  Zu  der  Verwendung
  des  Begriffs  der  Opfer  ist  übrigens  wiederholt  zu  bemerken,
dal  es  irrig  ist,  jeden  Kriegsschaden  als  Opfer  zu  bezeichnen  (vgl.
oben  S.  73  und  Bd.  I  S.  195).  -

6)  Mit  ähnlichen  Ausfükrungen,  wie  Schmid,  bekennt  sich
Gönner“)  zu  der  Weberschen  Lehre.  Nach  Gönner  ist  der  Ausspruch
  des  öffentlichen  Rechts:  alle  Militärlasten  fallen  der  Gesamt--
  ol  Besprechung  in  der  Hallischen  Allgemeinen  Literaturzeitung,  Sept.  1808
Nr.  S.  201  ff.,  und  Mathis,  Juristische  Monatsschrift  Bd.  6  S.  58  #f.;  ferner
Grattenauer,  Repertorium  (Breslau  (1810)  S.  127  ff.),  und  v.  Berg,  Jur.  Beobacht.  u.
Rechtsfälle  (1810)  IV.  Teil  S.  68.

4)  Nicolaus  Thaddäus  Gönner,  Sind  Militärlasten  eine  allgemeine  Staats-  oder
eine  Lokallast?;  in  Gönners  iv  für  die’  Gesetzgebung  und  Reform  des  juristischen
  Studiums  (Landshut  1809  Bd.  II  Stück  4).

Vgl  hierzu  noch  ‚Böck,  Jdeen  über  die  Ausgleichung  der  unmittelbaren
Kriegeschäden  in  Preußen  (1814)  9.  14.