89.  Ill.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderischriften.  9

heit  des  Staates  zu,  „ein  solcher  kategorischer  Imperativ,  daß  mit,
demselben  gar  keine  Ausnahme  bestehen  kann.  Ob  die  Lasten  von
feindlichen  oder  eigenen  Truppen  herkommen,  ob  der  Feind  das
ganze  Land  oder  nur  Teile  desselben  besetzt  hat,  ob  er  eine  Last
dem  ganzen  Staate  odar  einzelnen  Teilen  auferlegte,  ob  die  Lasten
in  Lieferungen,  in  Gewerbsarbeiten,  in  Fuhren,  in  Einquartierungen
mit  Beköstigung  bestehen,  dieses  ist  durchgehends  zufällig  und
gleichgültig:  Jeder  Verlust,  welchen  ein  Individuum  bei  Militärten

  leidet,  muß  als  Vorschuß  betrachtet  werden,  dessen  Ersatz
dem  gesamten  Staate  nach  dem  allgemeinen  Repartitionsfuß  obliegt.)
  -

7)  Wie  schon  S.  80!  erwähnt,  sind  alle  Schriften  dieses  und  des
vorhergehenden  Abschnittes  zusammengestellt  und  kritisch  beleuchtet
bei  Grattenauer,  Repertorium  ;  dieser  selbst  bekennt  sich  zu  dem
Weberschen  Grundsatz.  Nach  seinem  1810  erschienenen  Werke  ist  als
letzte  Schrift  des  napoleonischen  Zeitalters  zu  erwähnen:  Karl  Eichmann,
  Der  Kriegsschadenersatz  (Altenburg  1813).  Der  Verfasser

ibt  in  Form  einer  „Kritik  zum  $  890  des  Glückschen  Pandektenommentarg“
  eine  Besprechung  der  bisherigen  Schriften  und  stellt  als
den  leitenden  Grundsatz  auf:  der  Staat  habe  die  von  seinen  Truppen
ordnungsmäßig  zugefügten  Schäden  zu  ersetzen,  nicht  aber  die  vom
Feinde  herrührenden  oder  die  Plünderungsschäden.

3.  Fortentwicklung  seit  1815.

a)  Von  den  nach  Beendigung  der  Freiheitskriege  veröffentlichten
—  wie  schon  S.81  bemerkt,  nicht  sehr  zahlreichen  —  Sonderschriften
ist  zunächst  die  des  badischen  Staaterats  v.  Sensburg,  „Ueber
Kriegelasten,  deren  Beurkundung  und  Ausgleichung“  (Karlsruhe  1821),
zu  erwähnen.  In  der  ziemlich  oberflächlichen  Erörterung  macht  der
Verfasser  hinsichtlich  der  Requisitionen  die  nicht  weiter  begründete
Unterscheidung,  von  welcher  militärischen  Stelle  sie  ausgehen,  und
will  die  aus  dem  Hauptquartier  auferlegten  als  Landeslasten,  die  von
Generalen  ausgehenden  als  Provinzlasten,  die  von  untergeordneten
Kommandanten  auferlegten  als  Bezirks-  oder  Lokalslasten  angesehen
wissen  (S.  24).  Von  den  Beschädigungen  will  Sensburg  nur  die  zu
Angri  oder  Verteidigungszwecken  vorsätzlich  verursachten  zur

Bürger  wollen;  er  darf  hier  nicht  den  D,  wo  er  nur
er  handelt.  Ein  Satz,  der  so  wenig  bezweifelt’  werden  kann  und  doch  Bo  oft
übertreten  #ird  eute  zur  Erfüllung  der  Requisitionen  Tuch,  Wein,

Zucker,  Essig,  Medikamente  geliefert  haben,  30  dürfen  sie  den  Preis  nicht  nach
dem  gewöhnlichen  Marktpreise,  der  auch  ihren  kaufmännischen  Profit  in  sich  begreift,
  ansetzen,  sondern  sie  müssen  ihn  nach  ihrer  Fakture  berechnen“  (also  nach
dem  Einkaufspreis)..  Die  Erfahrungen  im  Weltkriege  von  1914  zeigen,  daD  diese
Grundsätze  auch  in  der  heutigen  Zeit  sich  noch  nicht  durchzusetzen  vermocht  haben.
im  Gegenteil:  wohl  noch  nie  eind  die  Versuche,  aus  Kriegelieferungen  und  aus  der
Kriegskonjunktur  übermäßige  Gewinne  zu  ziehen,  in  so  gemeingefährlicher  Weise
und  in  so  großem  Umfangs  gemackt  worden,  wie  gegenwärtig,  aber  nicht  nur  in
Welt.

Deutschland,  sondern  in  der  ganzen  Welt