96  x  9.  Ill.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.

Ausgleichung  bringen,  während  die  im  Verfolg  der  Kriegsereignisse
eingetretenen  Schäden  „Kriegs-Calamitäten  sind,  wofür  der  Beutel
des  Armen  und  des  Mittelmanns  nicht  in  Anspruch  genommen
werden  kann,  Calamitäten,  welche  freywillige  Beysteuer  der  Reichen
und  eine  Staatsbewilligung  für  Collecte  im  In-  und  Auslande,  herrschaftliche
  Unterstützung  an  Baumaterialier  begründen“  (S.  37).
Zwecklose  Plündermungen  und  Verheeringen  setzt  er  „in  die  bedauerliche
  Kategorie,  die  heißt:  den  Zufall  trägt  der  Eigentümer“.

b)  Ungleich  tiefer  dringt  der  von  Rotteck  herrührende  Artikel
„Kriegsschäden,  Kriegslasten  und  Verteilung  derselben“  im  Rotteck-Welckerschen
  Staats-Lexikon®)  in  das  hier  behandelte
Rechtsgebiet  ein.  Er  faßt  übersichtlich  alle  Gründe  zusammen,  die  für
und  gegen  dasEintreten  des  Staates  für  Kriegsschäden  angeführt  worden
  sind.  Rotteck  weist  darauf  hin,  daß  man  in  Friedenszeiten  leicht
vergesse,  welche  Leiden  durch  eine  ungleiche  Verteilung  der  Kriegelasten
  hervorgerufen  worden  seien,  daß  aber  die  Staatsklugheit  gebiete,
  gerade  schon  in  Friedenszeiten  durch  Aufstellung  fester  Grundsätze
  die  Wiederkehr  von‘  Verhältnissen  zu  verhüten,  wie  sie  sich  unter
dem  Mangel  solcher  Grundsätze  in  der  Zeit  der  napoleonischen  Kriege
ausgebildet  hätten.

Die  durch  den  Willen  des  eigenen  Staats  und  seiner  Behörden
herbeigeführten  Kriegslasten  —  also  das,  was  man  heute  Kriegsleistungen
  nennt  —  müßten  nach  dem  Grundsatz  der  Gleichheit  unter
‚Berücksichtigung  des  Vermögens  und  der  Leistungsfähigkeit  der  einzelnen
  Staatsbürger  verteilt  werden.  Dagegen  lehnt  Rotteck  die  Anwendung
  dieses  Grundsatzes  verhältnismäßiger  Verteilung  für  die
von  dem  Feinde  herrührenden  Beschwerungen  auf  das  entschiedenste
ab.  Der  Staat  habe  diese  Beschwerungen  nicht  zu  verantworten,
denn  ex  habe  sie  nicht  gewollt  und  nicht  befohlen,  vielmehr  nach
Kräften  zu  verhüten  gesucht.  Dies  sei  wenigstens  zu  unterstellen,
eben  so,  daß  der  Staat  den  Krieg  mit  Recht  unternommen  habe  ;  denn
ein  hierüber  urteilender  Gerichtshof  sei  nicht  vorhanden.  Mangels
irgend  einer  Schuld  habe  der  Staat  für  die  durch  den  Feind  zugefügten
  Schäflen  ebensowenig  aufzukommen,  wie  er  die  durch  Dieb.
stahl,  Raub  oder  andere  Verbrechen  den  Staatsangehörigen  erwachsenen
  Nachteile  auf  die  Gesamtheit  zu  übernehmen  habe.  .

Hiergegen  könne  zunächst  angeführt  werden,  daß  die  Staatsgewalt
den  Krieg  im  Interesse  des  Gemeinwohls  unternommen  habe  und  daß
die  dem  Staatsbürger  erwachsenen  Schäden  mindestens  eine  mittelbare
  Folge  dieser.  Staatshandlung  seien,  die  demgemäß  auch  der
Staat  auszugleichen  habe.  Rotteck  erwidert,  die  Staatsgesamtheit  sei
nicht  verantwortlich  für  die  von  ihr  nicht  gewollten  Folgen  eines
von  ihr  rechts-  und  pflichtgemäß  gefaßten  Beschlusses  ;  sie  habe  nur
ihre  eigenen  Handlungen,  nicht  aber  jene  des  Feindes  und  die  Wirkungen
  des  Zufalls  zu  vertreten.  Wollte  man  das  Gegenteil  annehmen,

*)  Rotteck-Welcker,  Staatslexikon  3.  A.  von  Karl  Welcker,  Leipzig
1864  Bd.  9  S_353  ff."  Vgl.  hierzu  die  unten  S.  130  erwähnte  Rede  Rottecks  in  der
Sitzung  der  I.  Kammer  der  badischen  Ständeveraemmlung  vom  4.  Mai  1831.