89.  III.  Die  Behandlung  der  Kriegsschäden  in  Sonderschriften.  97

so  müßte  man  auch  die  durch  den  Krieg  verursachten  Personenschäden
  ersetzen,  und  das  bedeute  den  Staatsbankrott.

Als  zweiten  Rechtsgrund  des  Eintretenmüssens  des  Staates  für
die  vom  Feinde  zugefügten  Schäden  bezeichnet  Rotteck  die  Behauptung
  der  Gegner,  daß  sich  aus  dem  Staatsverbande  für  jeden  Bürger
die  Pflicht  ergebe,  an  dem  seine  Mitbürger  treffenden  Uebel  sein  Teil
mitzutragen.  Rotteck  meint,  diese  Auffassung  der  Staatsverbindung
mache  den  Staat  zu  einer  „allgemeinen  Assekuranzanstalt“.  Davon
könne  keine  Rede  sein.  Wenn  die  Bürger  gegen  ungewöhnliche  Umstände
  gesichert  sein  wollten,  so  stände  ihnen  dazu  die  Benutzung
von  Versicherungsanstalten  frei;  aber  es  sei  nicht  Sache  der  Staatsgesamtheit,
  die  Untertanen  gegen  solche  Gefahren  von  Staats  wegen
zu  versichern.  Es  wäre  „reine  Beraubung‘,  wenn  man  entfernte
Provinzen,  denen  der  Feind  nichts  zuleide  tun  könne,  zur  Mittragung
an  den  die  Grenzprovinzen  treffenden  Kriegsdrangsalen  heranziehen
wollte  (eine  Ausführung,  die  übrigens  —  wie  unten  S.  376  darzustellen
  ist  —  bei  der  Erörterung  der  Kriegsschädenverteilung  in
der  französischen  Kammer  nach  dem  Kriege  von  1870  mit  fast
den  gleichen  Warten  von  den  Vestretern  der  verschont  gebliebenen
Departements  wiederholt  worden  ist).

Die  allgemeine  Ausgleichung  sei  auch  weder  durch  Billigkeit
ncch  durch  Menschlichkeit  oder  Staatspolitik  geboten.  Die  vom  Feinde
besetzten  Provinzen  seien  ja  während  der  Dauer  der  Besetzung  von
den  dem  sonstigen  Inland  auferlegten  Kriegslasten  und  Kriegssteuern
befreit  geblieben.  Bei  der  nur  nach  Friedensschluß  möglichen  Ausgleichung
  der  vom  Feinde  herrührenden  Beschwerungen  seien  ferner
Hebertreibungen  und  Erschleichungen  größten  Umfangs  zu  gewärtigen.
  Endlich  würde  die  Anerkennung  des  Satzes,  daß  alle  dem
Feinde  gemachten  Leistungen  von  Staats  wegen  zu  ersetzen  seien,
auf  der  einen  Seite  dem  Feinde  einen  Vorwand  geben,  seine  Forderungen
  ins  Unermeßliche  zu  steigern,  weil  er  darauf  hinweisen  könnte,
daß  das  von  ihm  Geforderte  den  zunächst  Beschwerten  aus  der  Staatskasse
  ersetzt  werden  müßte;  auf  der  andern  Seite  würde  dieses
Bewußtsein  die  Widerstandskraft  der  Behörden  und  Bewohner  der
besetzten  Landesteile  gegen  übermäßige  Forderungen  schwächen  ;  also
auch  hier  wieder  das  Auftreten  des  Grotiusschen  (S.  67°)  Gedankens,
  „ut  sua  quisque  acrius  defendat“.

Demgemäß  bestreitet  Rotteck  jede  Rechtspflicht  des  Staates
zum  Ersatz  der  vom  Feinde  herrührenden  Schäden  und  erkennt  nur
eine  politische  Pflicht  zur  Unterstützung  solcher  Bezirke  an,
die  ohne  staatliche  Hilfe  aus  eigener  Kraft  sich  nicht  zu  erheben
vermöchten.  Auch  von  den  eigenen  Truppen  herrührende  Schäden  will
er  übrigens  nur  so  weit  ersetzen,  als  sie  auf  rechtmäßigen  Befehl
durchzuführen  sind,  nicht  aber,  soweit  sie  durch  Zufall  oder  durch
Bosheit  Einzelner  verursacht  sind.?)

37)  Genau  die  gleichen  Anschauungen  sind  entwickelt  in  den  beiden  von
Becker  herrührenden  Artikeln  „Kontributionen“  und  „Kriegslasten“  in  Bluntschli-Brater,
  Deutsches  Staats-Wörterbuch  (1861)  S.  8  ff.  und  112.  f£

Heilfron,  Rriegsschäden  IL